Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat – Wer ist zuständig?

Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat – Wer ist zuständig?
© Amy Hirschi - unsplash.com

Betriebsräte kennen die Situation gut: Der Arbeitgeber möchte ein neues IT-System einführen, Schulungsmaßnahmen oder Umstrukturierungen umsetzen. Das soll natürlich für das gesamte Unternehmen einheitlich erfolgen und möglichst kostensparend. Eine Umsetzung der geplanten Maßnahmen setzt jedoch voraus, dass die einschlägigen Mitbestimmungsrechte beachtet werden. Doch welches Gremium ist zuständig? Diese Frage kann auch zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat zu Streitigkeiten führen, vor allem dann, wenn zwischen ihnen inhaltlich keine Einigkeit besteht. 

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) legt fest, dass grundsätzlich der örtliche Betriebsrat für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten zuständig ist. 

Gesetzliche Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz findet sich in § 50 Abs. 1 BetrVG. Danach besteht eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die örtlichen Betriebsräte geregelt werden können. 

Es handelt sich stets um Einzelfallentscheidungen. Das Bundesarbeitsgericht hatte eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats angenommen im Falle einer technischen Notwendigkeit für eine unternehmenseinheitliche Regelung, da die im System erhobenen Daten in mehreren Betrieben verwendet wurden (BAG vom 14.11.2006, 1 ABR 4/06). Gleiches gilt für den Abschluss eines Interessenausgleichs, sofern den Maßnahmen ein unternehmenseinheitliches Konzept zu Grunde liegt oder auch für Auswahlrichtlinien, Personalfragebögen oder Schulungsmaßnahmen, wenn diese auf einer unternehmenseinheitlichen Personalplanung oder Personalentwicklung beruhen. In einem Gerichtsverfahren muss der Arbeitgeber das Vorliegen dieser unternehmenseinheitlichen Konzepte beweisen. 

Wunsch des Arbeitgebers nach einer einheitlichen Regelung 

Die Rechtsprechung hat sich auch bereits mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Wunsch des Arbeitgebers an einer unternehmenseinheitlichen oder betriebsübergreifenden Regelung mit dem Gesamtbetriebsrat dessen Zuständigkeit begründen kann. Das ist nicht möglich in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung (v.a. § 87 Abs. 1 BetrVG), sondern nur beim Abschluss freiwilliger Gesamtbetriebsvereinbarungen (z.B. Rahmen-BV IT). Der Arbeitgeber darf die gesetzlichen Regelungen zur Zuständigkeit im Rahmen der zwingenden Mitbestimmung nicht aus Kosten- oder Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten missachten (BAG vom 23.08.2016, 1 ABR 43/14). 

Es ist auch nicht möglich, eine einheitliche Angelegenheit innerhalb eines Mitbestimmungstatbestands aufzuspalten und damit eine Teilzuständigkeit des Betriebsrats und Gesamtbetriebsrats zu begründen. Das gilt jedoch nicht, wenn es sich um verschiedene Mitbestimmungstatbestände handelt. So kann für den Abschluss eines Interessenausgleichs der Gesamtbetriebsrat zuständig sein, der Abschluss des auf den örtlichen Betrieb bezogenen Sozialplans aber dem örtlichen Betriebsrat obliegen.

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats durch Auftrag

Es besteht außerdem die Möglichkeit, dass der örtliche Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat beauftragt, sein Mitbestimmungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber auszuüben, § 50 Abs. 2 BetrVG. Diese delegierte Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats setzt einen Beschluss des örtlichen Betriebsrats voraus, der dem Gesamtbetriebsratsvorsitzenden bekannt zu machen ist. Der örtliche Betriebsrat kann nicht ganze abstrakte Sachbereiche oder Mitbestimmungsrechte übertragen, sondern nur konkrete Angelegenheiten. Dabei kann er sich ausdrücklich vorbehalten, Betriebsvereinbarungen nur selbst abzuschließen. Ein Widerruf des Auftrags ist jederzeit durch Beschluss des örtlichen Betriebsrats möglich. Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber sind über den Widerruf zu informieren. Sofern die Berechtigung zur Kündigung einer Betriebsvereinbarung nicht ebenfalls übertragen wurde, kann nur der örtliche Betriebsrat die vom Gesamtbetriebsrat für ihn abgeschlossene Betriebsvereinbarung kündigen.

Marc-Oliver Schulze

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Datenschutzexperte

Rechtsanwalt Marc-Oliver Schulze unterstützt Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte deutschlandweit, u.a. bei Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen (auch in der Insolvenz), in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in der Einigungsstelle und bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen.

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