Betriebsrat empfiehlt Hitzepausen – Ausschluss aus Betriebsrat wirksam?

Betriebsrat empfiehlt Hitzepausen – Ausschluss aus Betriebsrat wirksam?
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Ein Betriebsratsmitglied kann nicht einfach seines Amtes enthoben werden. Nur bei einer groben Pflichtverletzung darf er oder sie aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden.

Für eine Amtsenthebung genügt es nicht, wenn Betriebsräte ihren Kollegen empfehlen, pro Stunde eine zehnminütige Hitzepause einzulegen.

So hat das Arbeitsgericht  Nürnberg am 18. Dezember 2019 entschieden. 

Wann ist der Ausschluss aus dem Betriebsrat möglich?

Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer nicht ohne weiteres vom Betriebsrat ausschließen. Für einen solchen Ausschluss muss der Arbeitgeber einen Antrag beim Arbeitsgericht stellen. Das gerichtliche Amtsenthebungsverfahren hat nur Erfolg, wenn das  Betriebsratsmitglied in dieser Rolle einer seiner Pflichten grob verletzt hat. Sie muss von einem solchen Gewicht sein, dass die weitere Mitgliedschaft im Betriebsrat untragbar erscheint. 

Achtung: Für eine Amtsenthebung kommt es nicht auf die Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten an, wie zum Beispiel die Pflicht, pünktlich zu kommen und ordentlich zu arbeiten. Es sind nur Amtspflichten als Betriebsrat relevant.

Betriebsrat empfiehlt Hitzepausen 

Im entschiedenen Fall ging es um den Ausschluss von acht Angestellten aus dem Betriebsrat beim Playmobil-Hersteller Geobra Brandstätter. Anlass der Streitigkeiten war ein Vorfall im Sommer 2018. Die Betriebsräte hatten nach Darstellung der Geschäftsführung ihren Kollegen geraten, pro Stunde eine zehnminütige Hitzepause einzulegen. Dies sei eine unzulässige Aufforderung zum eigenständigen Handeln, so die Geschäftsführung. Die Betriebsräte führten an, sie hätten die Mitarbeiter nur auf ihre Rechte hingewiesen. Schließlich sehe die Arbeitsstättenverordnung bei über 35 Grad Celsius am Arbeitsplatz entsprechende Entwärmungsphasen vor.

Außerdem warf die Geschäftsführung einem Betriebsrat vor, er habe andere Betriebsräte mit unsittlichen Ausdrücken beleidigt. 

Weil die Betriebsräte auf Aufforderung nicht ihr Amt niederlegten, klagte die Geschäftsführung vor dem ArbG Nürnberg.

Ausschluss aus dem Betriebsrat scheitert

Das Gericht wies die Klage der Geschäftsführung ab. Das Verhalten der Betriebsräte genüge nicht zum Ausschluss aus dem Gremium. 

Für die Entfernung aus dem Betriebsrat sei erforderlich, dass die Mitglieder grobe Pflichtverletzungen begangen haben. Zwar sei durch den Hinweis auf die Hitzepausen der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verletzt worden. Die hohen Anforderungen an eine grobe Pflichtverletzung seien damit allerdings nicht erfüllt. 

Auch die einmalige grobe Beleidigung anderer Betriebsratsmitglieder genüge nicht für einen Ausschluss. Deshalb sei nicht weiter nachzuprüfen, ob es tatsächlich zu den behaupteten Äußerungen gekommen sei.  

Fazit „Betriebsrat wegen Hitzepause-Empfehlung von Amt ausgeschlossen“

Betriebsratsmitglieder sollen möglichst frei von Druck durch den Arbeitgeber arbeiten können. Die Anforderungen an einen Ausschluss sind dementsprechend hoch. Der Arbeitgeber soll unbequeme Betriebsratsmitglieder wegen kleinerer Verfehlungen nicht an ihrer Arbeit hindern können. 

Arbeitsgericht Nürnberg, 18.12.2019, Az. 10 BV 76/18.