BAG Urteil: Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz
Mit der Forderung eines hessischen Spielbank-Beschäftigten nach einem rauchfreien Arbeitsplatz hat sich heute das Bundesarbeitsgericht in Erfurt beschäftigt. Geklagt hat ein Croupier, der in einem Spielkasino in Bad Homburg arbeitet.
Dort war der Kläger seit 22 Jahren tätig. Er betreute Spieltische sowohl im Nichtraucher- als auch gelegentlich im Raucherbereich. Alle Angestellten werden vom Arbeitgeber zu gleichen Teilen im Raucherraum eingesetzt es sei denn, sie legen ein ärztliches Attest vor. Der Croupier wollte nicht weiterhin im Passivrauch arbeiten und verlangte, ihn nur noch in den rauchfreien Bereichen einzusetzen. Schließlich gefährde der momentane Zustand seine Gesundheit. Außerdem gebe es genügend Raucher unter den Mitarbeitern, die im Raucherzimmer arbeiten könnten. Der Angestellte, der sich auf die Bundesarbeitsstättenverordnung beruft, war in den Vorinstanzen mit seiner Klage gescheitert.
Die Revision des Klägers hatte heute auch vor dem BAG keinen Erfolg. Zwar stellte das Gericht klar, dass der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf einen tabakfreien Arbeitsplatz hätte. Jedoch stehe diesem die Ausnahmeregelung des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes, die das Rauchen in Spielbanken ermöglicht, entgegen. Die danach notwendigen Maßnahmen zur Minimierung der Gesundheitsgefahr hatte der Arbeitgeber nach Auffassung des BAG alle ergriffen. Der Raucherraum war vom Rest des Casinos räumlich getrennt, er wurde be- und entlüftet und die Tätigkeit des Klägers im Raucherraum war zeitlich begrenzt.
Bereits 2009 hatte das höchste deutsche Arbeitsgericht in einem ähnlichen Fall einem Croupier aus Berlin Recht gegeben.
Pressemitteilung
BAG vom 10.05.2016, 9 AZR 347/15