BAG stärkt Betriebsratsrechte
Das Bundesarbeitsgericht hat am heutigen 25.09.2024 entschieden, dass fehlerhafte Betriebsratsbeschlüsse auch noch nach Abschluss des zugrundeliegenden Verfahrens genehmigt werden können, wenn es zuvor keinen wirksamen Betriebsratsbeschluss gab.
Kurz zum Hintergrund: Der Betriebsrat hatte ursprünglich beschlossen ein Aufhebungsverfahren gem. § 101 BetrVG bzgl. einer Einstellung einzuleiten. Da der Arbeitgeber die Mitarbeiterin bereits während der Probezeit wieder entlassen hatte, hat sich das Verfahren noch vor dem Gütetermin erledigt.
Die Anwälte des Betriebsrats haben eine Gebührenrechnung für das eingeleitete Aufhebungsverfahren gestellt, die sich der Arbeitgeber weigerte zu bezahlen. Es musste daher ein Kostenfreistellungsverfahren eingeleitet werden. Der Arbeitgeber hat in diesem Verfahren die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats bestritten und es stellte sich heraus, dass ein Ladungsfehler vorlag. Während des laufenden Kostenfreistellungsverfahrens hat der Betriebsrat die ursprüngliche Beschlussfassung mit ordnungsgemäßem Beschluss genehmigt. Der Arbeitgeber war der Auffassung, dies könne nicht möglich sein. Eine Genehmigung sei nur bis Ende des Aufhebungsverfahrens möglich, welches bereits abgeschlossen war.
Bereits das LAG Nürnberg hat der Auffassung des Arbeitgebers eine Absage erteilt und dem Betriebsrat in der zweiten Instanz Recht gegeben. Eine rückwirkende Genehmigung muss so lange möglich sein, bis der Fehler in der Beschlussfassung „entdeckt“ wird. Vorliegend hat der Arbeitgeber diese im Kostenfreistellungsverfahren erstmals bestritten. Darauf müsse der Betriebsrat dergestalt reagieren können, dass ein heilender Beschluss noch gefasst werden kann. Dem hat sich das BAG nun angeschlossen.