Außerordentliche Kündigung wegen Alkoholsucht wirksam?

Außerordentliche Kündigung wegen Alkoholsucht wirksam?
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Kündigt der Arbeitgeber wegen einer schweren Alkoholsucht, kann diese Kündigung wirksam sein. Selbst eine außerordentliche Kündigung ist unter Umständen gerechtfertigt.

So entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 24.7.2019.

Kündigung wegen Alkohol – wann ist sie möglich? 

Kündigt der Arbeitgeber wegen Alkoholkonsums, ist zwischen Missbrauch und Sucht zu unterscheiden

Für die Kündigung wegen einer Alkoholsucht gelten die Maßstäbe der Kündigung wegen Krankheit. Sie sind recht hoch. Der Arbeitgeber muss die Sucht beweisen. Zudem ist die Kündigung wegen Alkoholsucht meist nur nach gescheiterten Entwöhnungsversuchen wirksam. Auch ist sie unzulässig, wenn die Sucht keinerlei Auswirkungen auf die Arbeit hat. 

Greift der Arbeitnehmer hingegen zu häufig zum Glas, ohne süchtig zu sein, gelten die Maßstäbe der verhaltensbedingten Kündigung. Sie kommt erst in Betracht, wenn der Arbeitnehmer zuvor abgemahnt wurde. Natürlich muss sich auch hier der Alkoholkonsum auf die Tätigkeit negativ auswirken

In aller Regel geht es in beiden Fällen um eine ordentliche Kündigung mit Frist. Eine fristlose Kündigung kommt nur bei besonders gravierenden Fällen in Betracht.

Wegen jahrelanger Alkoholsucht gekündigt

Im entschiedenen Fall geht es um eine Verwaltungsangestellte, die bei einer Gewerkschaft beschäftigt ist. Sie ist alkoholabhängig und einer schwerbehinderten Person gleichgestellt. In den letzten ca. 4 Jahren war sie durchschnittlich 236 Tage pro Jahr krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Mehrere Entwöhnungsversuche blieben erfolglos und zu geplanten Gesprächen der betrieblichen Suchtprävention und Suchthilfe erschien sie meist nicht. 16 Mal wurde sie stationär im Krankenhaus aufgenommen. Zuletzt lieferte ihr Sohn sie einige Monate vor der Kündigung in eine Klinik wegen Alkoholmissbrauchs ein.

Nach zwei Abmahnungen und mit Zustimmung des Integrationsamtes kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sozialer Auslauffrist. Dagegen wehrt sich die Arbeitnehmerin gerichtlich. Während sie vor dem Arbeitsgericht damit Erfolg hatte, wies nun das Landesarbeitsgericht ihre Klage ab.

Außerordentliche Kündigung wegen Alkoholsucht ist wirksam

Das Landesarbeitsgericht erklärte die Kündigung für wirksam.

Eine Kündigung wegen Alkoholsucht bzw. Krankheit sei in drei Schritten zu prüfen: 

  • Wegen der Erkrankung müssen sich in Zukunft Fehlzeiten ergeben (Stufe 1).
  • Diese müssen die Abläufe im Betrieb erheblich stören (Stufe 2). 
  • Zuletzt seien die Interessen beider Parteien gegeneinander abzuwägen (Stufe 3).

Wegen der massiven Fehlzeiten in der Vergangenheit und der negativen Entwicklung der Alkoholsucht sei auch in Zukunft davon auszugehen, dass die Arbeitnehmerin ähnlich häufig ausfalle (Stufe 1). Ihren Fehlzeiten beeinträchtigen den Betrieb zudem ganz erheblich (Stufe 2). Sie sei schließlich an weniger als 10% der Arbeitstage erschienen. Für die Arbeitgeberin sei völlig unvorhersehbar, wann sie auf die Mitarbeiterin zählen könne.

Die Interessen der Arbeitgeberin seien außerdem stärker zu gewichten (Stufe 3). Im Rahmen der Interessenabwägung seien zwar das hohe Alter der Arbeitnehmerin, ihre lange Betriebszugehörigkeit sowie ihre Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person und die schwierige Situation als Alkoholikerin auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Jedoch überwiege das Interesse der Arbeitgeberin an einem sinnvollen Arbeitsverhältnis. Die Richter bezeichneten es als „sinnentleert“. Sie habe praktisch nichts von der Beschäftigung. Zulasten der Arbeitnehmerin sei zudem zu berücksichtigen, dass ihr insgesamt drei Entwöhnungsmaßnahmen angeboten worden seien, um ihre Alkoholsucht zu bekämpfen.

Die Arbeitnehmerin konnte aufgrund tarif- und arbeitsvertraglicher Bestimmungen nicht ordentlich fristgerecht gekündigt werden. Ausgesprochen wurde allerdings eine außerordentliche Kündigung, die bei besonders gewichtigen Gründen gerechtfertigt ist. Ausnahmsweise endete das Arbeitsverhältnis hier allerdings nicht fristlos (wie sonst im Rahmen der außerordentlichen Kündigung), sondern nach Ablauf einer sozialen, tariflichen Auslauffrist.  

Fazit „Außerordentliche Kündigung wegen Alkoholsucht“

Das LAG Berlin-Brandenburg hatte in diesem Fall über eine schwere Alkoholsucht mit beträchtlichen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis zu entscheiden. Wenn über so viele Jahre kaum gearbeitet werden kann, Entwöhnungsmaßnahmen nicht zum Erfolg führen und sogar die Intensivierung der Sucht in Aussicht steht, ist der Arbeitsplatz bedroht. Das gilt sogar für Mitarbeiter, denen nur außerordentlich gekündigt werden kann. 

In den meisten Fällen sind die Umstände allerdings weniger gravierend als hier. Die Kündigung wegen Alkoholsucht fällt dem Arbeitgeber dann oft schwer. Er muss aufwändig darlegen und beweisen, dass sie gerechtfertigt ist (s. die o.g. drei Stufen).  

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.07.2019, Az.: 15 Sa 2498/18.