Arbeitszeiterfassung: Was das Urteil des EuGH für Arbeitnehmer bedeutet

Arbeitszeiterfassung: Was das Urteil des EuGH für Arbeitnehmer bedeutet
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Die Presse hat ausführlich berichtet – doch was bedeutet das EuGH-Urteil zur Zeiterfassung genau?

Die Kernaussage: Die Mitgliedstaaten der EU müssen Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitserfassungssystem zur genauen Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzuführen. Wie ein solches System genau ausgestaltet wird, ist Sache der Mitgliedstaaten.

Europäische Regelungen zur Arbeitszeit

Das Europäische Recht (EU-Grundrechtecharta und der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG) enthält eine Reihe von Regelungen zum Arbeitnehmerschutz. Diese Regelungen begrenzen unter anderem die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit einschließlich der Überstunden. Zudem enthalten sie Vorgaben zu Mindestruhezeiten. Im deutschen Recht sind diese Vorschriften im Arbeitszeitgesetz umgesetzt. Eine ausdrückliche Regelung, dass sämtliche Arbeitszeiten systematisch erfasst werden, gibt es dort aber bisher nicht.

Die wichtigsten Arbeitszeitregelungen im Überblick:

  • Ein Arbeitnehmer hat ein Recht auf eine Mindestruhezeit von elf (zusammenhängenden) Stunden pro 24 Stunden-Zeitraum.
  • Nach sechs Stunden Arbeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Pause.
  • Ein Arbeitnehmer hat das Recht, innerhalb von sieben Tagen mindestens einen freien Tag (24 Stunden!) zu haben.
  • Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 48 Stunden (einschließlich Überstunden) und darf nur ausnahmsweise auf bis zu 60 Stunden überschritten werden, wenn die Mehrarbeit zeitlich ausgeglichen wird.

Klage gegen die Deutsche Bank in Spanien

Einige spanische Gewerkschaften hatten die Deutsche Bank in Spanien darauf verklagt, ein System zur Erfassung der von Arbeitnehmern geleisteten täglichen effektiven Arbeitszeit einzuführen. Dadurch sollte die Überprüfung der vereinbarten Arbeitszeit und der geleisteten Überstunden ermöglicht werden. Weil es in dem Rechtsstreit auch um europarechtliche Fragen ging, hat der Spanische Nationale Gerichtshof dem EuGH die Frage vorgelegt, ob sich aus dem EU-Recht eine Verpflichtung ergibt, die Arbeitszeit von Arbeitnehmern zu erfassen.

EuGH: Systematische Arbeitszeiterfassung notwendig

Der EuGH entschied nun, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, die tatsächlich geleistete tägliche Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu erfassen. Das sei erforderlich, weil ohne eine solche Zeiterfassung nicht gewährleistet sei, dass die Regelungen über die Arbeitszeit wirklich eingehalten werden. Der Arbeitnehmer sei typischerweise die schwächere Partei eines Arbeitsvertrages und es müsse ihm daher eine einfache Möglichkeit bereitgestellt werden, verlässliche Daten über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu erlangen. Nur so sei gewährleistet, dass der Arbeitnehmer Verstöße seines Arbeitgebers gegen die Arbeitszeitregelungen auch gegenüber den Behörden oder vor Gericht beweisen könne.

Fazit zur Arbeitszeiterfassung

Es gibt Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten für Arbeitnehmer nach Europäischem Recht. Damit Arbeitnehmer ihre Rechte geltend machen können, müssen die (gesamten) Arbeitszeiten systematisch erfasst werden.
In Deutschland sind Arbeitgeber derzeit noch nicht verpflichtet, die Arbeitszeit insgesamt systematisch zu erfassen. § 16 Abs. 2 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber lediglich, Überstunden zu dokumentieren.
Aufgrund der Entscheidung können Arbeitnehmer noch keine konkreten Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber geltend machen. Die Entscheidung richtet sich in erster Linie an die Politik, die nun ein Gesetz zur Arbeitszeiterfassung erlassen muss. Sie hat bei der genauen Gestaltung der Zeiterfassung Spielraum.

Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 14.05.2019, C-55/18

Britta Göppert

Fachanwältin für Arbeitsrecht und Zertifizierte Beraterin für Kündigungsschutzrecht (VDAA e.V.) *

Rechtsanwältin Britta Göppert ist spezialisiert auf Kündigungsschutzverfahren und alle anderen individualrechtlichen Angelegenheiten – auch mit Bezug zum öffentlichen Dienst (TVöD/TV-L). So vertritt sie Arbeitnehmer in Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber in puncto Aufhebungsvertrag, Abmahnung, Vergütung, Zeugnis und Urlaub. Darüber hinaus betreut sie Betriebsräte in Verhandlungen und Beschlussverfahren.

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