Arbeitsunfall

Arbeitsunfall
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Ob sich ein Handwerker mit dem Bohrer verletzt oder ein Koch an der heißen Herdplatte verbrennt – in beiden Fällen handelt es sich versicherungsrechtlich um einen Arbeitsunfall. Arbeitsunfälle gehören leider zum Alltag des Berufslebens. Laut der Unfallstatistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) lagen bereits im ersten Halbjahr dieses Jahres 197 tödliche Arbeitsunfälle und 136 tödliche Wegeunfälle vor.

Begriff und gesetzliche Grundlage

Die gesetzlichen Grundlagen der Unfallversicherung finden sich im Siebten Sozialgesetzbuch (SGB VII). Arbeitsunfälle gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unfälle von Versicherten, die infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) entstehen.
Ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist definiert als ein „zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, welches zu einem Gesundheitsschaden oder aber zum Tode führt“ (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Dabei muss nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall ein Kausalzusammenhang bestehen.

Unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeiten

Kommt es im Betrieb zu einem Arbeitsunfall oder auf dem Weg von oder zur Arbeit zu einem Wegeunfall, so übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Heilungskosten und leistet Schadensersatz. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bezahlt der Arbeitgeber, um bei möglichen Personenschäden, die im Fall eines Betriebsunfalls eintreten, eine Freistellung der Haftung zu erreichen. Fraglich in diesem Zusammenhang ist, welche Tätigkeiten genau unter Versicherungsschutz stehen. Dieser umfasst nicht nur betriebliche Verrichtungen auf der Arbeitsstelle selbst, sondern auch Tätigkeiten, die jenseits mit der eigentlichen betrieblichen Verrichtung zusammenhängen:

  • Aus- und Fortbildungen, soweit es unmittelbar dem Unternehmen dient und als Teil der betrieblichen Beschäftigung anzusehen ist
  • Tätigkeiten des Betriebsrates, die zur Regelung innerbetrieblicher Belange dienen
  • Dienst- bzw. Geschäftsreisen (einschließlich der Vorbereitungen)
  • An- und Auskleiden auf der Arbeitsstelle, wenn die Kleidung zum Schutz vor Arbeitsunfällen dient
  • Teilnahme an „Betriebsfeiern“, wenn sie den Interessen des Arbeitgebers dient und vom Arbeitgeber organisiert bzw. finanziert wurde. (Bei exzessivem Alkoholkonsum ist die Unfallkasse nicht einstandspflichtig!)

Haftungsbeschränkung des Arbeitgebers und der Arbeitskollegen

Grundsätzlich haftet nur die Unfallversicherung und nicht der Arbeitgeber bei einem Arbeitsunfall. Eine Haftung des Arbeitgebers kommt nur dann in Betracht, wenn

  1. der Schaden in einem Personenschaden besteht und
  2. der Schaden auf einen „Versicherungsfall“ im Sinne des Unfallversicherungsrechts zurückzuführen ist
  3. der Arbeitgeber diesen Versicherungsfall bzw. Personenschaden vorsätzlich herbeigeführt hat.

Für Arbeitskollegen desselben Betriebs gelten gem. § 105 Abs. 1 SGB VII die gleichen Haftungsbeschränkungen.

Wegeunfall

Als versicherte Tätigkeit wird nicht nur die eigentliche Berufstätigkeit, sondern nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII auch der Wegeunfall anerkannt. Erforderlich ist, dass der Weg mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängt, d.h. es muss ein innerer Zusammenhang zwischen diesem und dem Weg bestehen. Hier handelt es sich um Unfälle, die der versicherte Arbeitnehmer auf dem Weg „nach und vom Ort der Tätigkeit“ erleidet. Dieser Wegeunfall liegt vor allem dann vor, wenn der direkte Weg zur Arbeitsstätte gewählt wurde, denn gewöhnlich schließt ein Umweg oder eine Unterbrechung des Weges einen Wegeunfall aus.

Grundsätzlich stehen auch Fahrgemeinschaften unter Versicherungsschutz, da diese eine betriebliche Ursache haben (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 b SGB VII). Des Weiteren kann sogar ein Umweg unter Versicherungsschutz stehen, wenn er dazu genutzt wird, um die im Haushalt des Versicherten wohnenden Kinder wegen der versicherten Tätigkeit in fremde Obhut zu bringen. Beim sogenannten „Abweg“ hingegen besteht kein Versicherungsschutz. Schließlich endet der versicherte Weg an der Wohnungstür, denn dort beginnt die Grenze zum unversicherten Privatbereich.

Was der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall tun muss

Von Experten der DGUV wird geraten, dass jeder Arbeitsunfall beim Arbeitgeber gemeldet wird, auch wenn es zunächst belanglos erscheint. Es könnte sein, dass durch die zunächst unscheinbare Erstverletzung Folgeschäden entstehen und der Arbeitnehmer dadurch nicht mehr einwandfrei arbeiten kann. Als Nachweis beim Versicherungsträger sollte der Vorfall mit Orts- und Zeitangaben des Unfalls, Namen des Verletzten, Art der Verletzung, Zeitpunkt der Behandlung, Erste-Hilfe-Maßnahmen und Namen von Zeugen ins Verbandbuch eingetragen werden.