Arbeitsunfähigkeit durch Tattoo-Entzündung – kein Geld vom Arbeitgeber?

Arbeitsunfähigkeit durch Tattoo-Entzündung – kein Geld vom Arbeitgeber?
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Tätowierungen sind gesellschaftlich akzeptiert und gehören für viele Menschen zur individuellen Lebensgestaltung. Doch was passiert, wenn nach dem Stechen eines Tattoos Komplikationen auftreten und daraus eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit entsteht? Das LAG Schleswig-Holstein nimmt hierzu eine klare Position ein – mit spürbaren Auswirkungen für die Arbeitenden.

Wann entfällt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – und warum?

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nach § 3 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) grundsätzlich dann, wenn Beschäftigte infolge einer Krankheit arbeitsunfähig sind und sie dieses Ereignis nicht selbst verschuldet haben. In einem aktuellen Fall des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein musste sich das Gericht mit der Frage beschäftigen, wie dieser Grundsatz im Zusammenhang mit Komplikationen nach einer freiwilligen Tätowierung zu beurteilen ist (LAG Schleswig-Holstein vom 22.05.2025, 5 Sa 284 a/24).

Das Urteil verständlich erklärt: Wo lag das Problem?

Im zugrunde liegenden Fall ließ sich eine Pflegehilfskraft einen Unterarm tätowieren. Nach wenigen Tagen entwickelte sich an der tätowierten Stelle eine Entzündung. Aufgrund dieser Komplikation wurde die Beschäftigte arbeitsunfähig geschrieben und konnte ihre Tätigkeit mehrere Tage nicht ausüben. Die Arbeitgeberin verweigerte die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, das Risiko der Komplikation sei selbst gewählt und müsse daher von der Arbeitnehmerin getragen werden.

Die Beschäftigte argumentierte, dass das Entzündungsrisiko bei Tätowierungen in der Regel bei 1–5 Prozent liege und die nachträgliche Hautentzündung eine seltene, außergewöhnliche Komplikation sei. Zudem seien Tattoos inzwischen fester Bestandteil der privaten Lebensführung.

Die Entscheidung des Gerichts: Einwilligung in das Risiko entzieht Entgeltfortzahlung

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass keine Entgeltfortzahlung zu leisten ist. Nach den Feststellungen des LAG Schleswig-Holstein sei davon auszugehen, dass eine Entzündung keineswegs eine völlig unerwartete, außergewöhnliche Komplikation darstelle, sondern zu den typischen Risiken eines Tattoos gehöre.

Hinweis:

Wer sich freiwillig tätowieren lasse, müsse mit Komplikationen wie Entzündungen rechnen – insbesondere, wenn diese laut Statistik in bis zu fünf Prozent der Fälle auftreten.

In der Begründung betonte das Gericht, dass das Verhalten der Beschäftigten als grober Verstoß gegen das eigene Gesundheitsinteresse anzusehen sei. Ein verständiger Mensch müsse in dieser Situation, so das Gericht, aus eigenem Interesse anders handeln beziehungsweise diese Konsequenz billigend in Kauf nehmen.

Vergleichend führt das Gericht an, dass auch bei Medikamenten eine Häufigkeit von Nebenwirkungen im Bereich 1–10 Prozent als „häufig“ gilt. Das Risiko einer Entzündung könne somit nicht als außergewöhnlich oder unwahrscheinlich eingestuft werden. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Kurzes Fazit: Vorsicht bei freiwilligen Gesundheitsrisiken

Beschäftigte, die sich freiwillig einer medizinisch nicht notwendigen Behandlung oder einem kosmetischen Eingriff – hierzu zählt auch das Stechen eines Tattoos – unterziehen, müssen damit rechnen, dass der Arbeitgeber im Fall von Komplikationen die Entgeltfortzahlung verweigern.

Das Urteil des LAG Schleswig-Holstein stärkt die Position der Arbeitgeber in Fällen, in denen Beschäftigte nach eigenverantwortlich erworbenen Komplikationen arbeitsunfähig werden. Wer sich einer Tätowierung oder ähnlichen Eingriffen unterzieht, sollte sich der arbeitsrechtlichen Risiken bewusst sein. Vor dem nächsten Tattoo empfiehlt es sich daher, mögliche Konsequenzen für den Krankenstand und die Entgeltfortzahlung sorgfältig abzuwägen. Bei Unklarheiten oder drohenden Nachteilen ist eine rechtliche Beratung sinnvoll.

Christian Heinzelmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht *

Rechtsanwalt Christian Heinzelmann spezialisierte sich bereits während seines Studiums an der FAU Erlangen auf das Arbeitsrecht. Nach dem Referendariat in Nürnberg war Rechtsanwalt Heinzelmann über 15 Jahre in mittelständischen Kanzleien im Großraum Nürnberg/Fürth/Erlangen mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht tätig, zuletzt in einer größeren wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei in Erlangen.

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