Arbeitsschutz bei Desksharing und im Großraumbüro

Arbeitsschutz bei Desksharing und im Großraumbüro
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Der Veränderungsprozess der Arbeitswelt im digitalen Zeitalter stellt zunehmend neue Herausforderungen für alle Beteiligten dar. Im Zuge von Arbeiten 4.0 sowie der Digitalisierung verbreiten sich innovative Arbeitsplatzformen mit flexiblen Raum- und Nutzungskonzepten, wie Desksharing oder Open-Space Offices. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind zwingend zu beachten.

  1. Einleitung

Desksharing ist eine Form der (Arbeits-)Organisation, bei der Mitarbeitern kein fester Arbeitsplatz zugewiesen wird. Mitarbeiter erbringen ihre Arbeitstätigkeiten auf wechselnden Arbeitsplätzen und haben keinen Anspruch auf einen festen Arbeitsplatz. 

Um einen problemlosen Arbeitsablauf zu garantieren, setzen Arbeitgeber auf Buchungssysteme zur Sitzplatzbestimmung, gegebenenfalls gilt das Prinzip „first come, first served“. 

  1. Direktionsrecht des Arbeitgebers

Bei der Einführung von Desksharing handelt es sich aus Sicht des einzelnen Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin um eine unternehmerische Entscheidung, die der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) anordnet.

Der Arbeitgeber kann dies jedoch nicht ohne Beteiligung des Betriebsrats einführen.

  1. Mitbestimmungsrechte des BR 

Wenn der Arbeitgeber Maßnahmen zur Ordnung im Büro ergreift, ist der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beteiligen. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG räumt dem Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb ein. 

Desksharing verlangt regelmäßig, dass auch eine Clean Desk Policy eingehalten wird. Hierbei wird der Arbeitnehmer verpflichtet, seinen ausgewählten Arbeitsplatz vor Verlassen des Büros aufzuräumen und alle dem Arbeitsplatz nicht dazugehörenden Gegenstände mitzunehmen. Dem Betriebsrat kann nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei Vorgaben des Arbeitgebers zum Umfang und Umgang mit persönlichen Gegenständen oder durch vollständige Verbote zustehen. 

Unter dem Aspekt des Gesundheitsschutzes kann sich auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ergeben, wonach alle Regelungen über die Verhütung von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen sowie über den Gesundheitsschutz mitbestimmungspflichtig sind. Aufgrund der Pandemie führen Arbeitgeber insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung der Arbeitsplätze häufig Hygienekonzepte ein. Da mit der Einführung von Hygienekonzepten zu beachtende Hygieneschutzstandards umgesetzt werden, handelt es sich hierbei grundsätzlich um mitbestimmungspflichtige Regelungen über den Gesundheitsschutz nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Eröffnende Rahmenvorschriften sind für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats § 3a Abs. 1 S. 1 ArbStättV und § 3 Abs. 1 S. 1 ArbSchG. 

Losgelöst davon ist zwingend eine mitbestimmende Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbschG für jeden Arbeitsplatz durchzuführen und damit auch für den Desksharing-Arbeitsplatz an sich. Der Betriebsrat kann auch nach § 91 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht haben, denn durch die Änderung des Arbeitsplatz oder des Arbeitsablaufs können Arbeitnehmer in besonderer Weise belastet sein.

In der Regel führt der Arbeitgeber bzgl. Desk-Sharing eine Buchungssoftware ein, um Arbeitnehmern eine Möglichkeit zur kurzfristigen Reservierung und Buchen eines Arbeitsplatzes zu bieten. In solchen Fällen ist der Betriebsrat gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zwingend zu beteiligen. 

Die Einführung von Desksharing kann eine Betriebsänderung nach § 111 S. 3 Nr. 4 und / oder 5 BetrVG darstellen. Ein umfangreicher Umbau der Büroräume ist eine grundlegende Änderung der Betriebsanlagen nach § 111 S. 3 Nr. 4, Nr. 5 BetrVG und auch die tägliche „Suche“ nach einem freien Arbeitsplatz kann eine grundlegend neue Arbeitsmethode darstellen. (ArbG Frankfurt a. M. vom,  8.1.2003 – 2 BVGa 587/02) Dies bedeutet, dass der Betriebsrat der Umsetzung zustimmen muss und möglicherweise ein Sozialplan erforderlich sein kann.

Fazit

Aufgrund des Veränderungsprozesses der Arbeitswelt im digitalen Zeitalter werden agile Arbeitsmethoden in den nächsten Jahren zunehmend an Bedeutung in vielen Unternehmen gewinnen. Insbesondere dem Betriebsrat kommt eine große Bedeutung zu. Der Betriebsrat ist bei der Einführung von agilen Arbeitsmethoden zwingend zu beteiligen.