Arbeitsrecht und Coronavirus
Mittlerweile hat das Coronavirus, genauer der Virustyp Covid-19, auch Europa und Deutschland erreicht und hat Arbeitgeber und Behörden zu ersten Maßnahmen veranlasst. So hat der Automobilzulieferer Webasto, bei welchem Infektionsfälle aufgetreten sind, ein Werk in Bayern vorübergehend geschlossen. In Norditalien wurden die Bewohner mehrerer Kommunen aufgefordert, zu Hause zu bleiben und die Gebiete wurden isoliert. Die wichtigsten Fragen, die sich für Arbeitnehmer rund um das Coronavirus stellen, sollen in diesem Beitrag beantwortet werden.
Muss der Arbeitgeber mir eine Atemschutzmaske zur Verfügung stellen?
Arbeitgeber sind verpflichtet, Gesundheitsgefahren für ihre Arbeitnehmer vorzubeugen. Dazu kann auch gehören, dass sie ihren Arbeitnehmer Schutzbekleidung, wie etwa Atemschutzmasken zur Verfügung stellen. Allerdings hängt dies von der ausgeübten Tätigkeit ab. So sind etwa Bereiche, in denen ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht (z.B. bei der Arbeit auf der Isolierstation eines Krankenhauses) anders zu behandeln als solche, in denen keine erhöhte Gefahr für die Arbeitnehmer besteht (z.B. bei der Tätigkeit in einem Büro).
Mein Betrieb hat wegen des Coronavirus geschlossen. Erhalte ich weiter mein Gehalt?
Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt allerdings dann vor, wenn der Arbeitsausfall auf einer Ursache beruht, die dem „Betriebsrisiko“ des Arbeitgebers zugeordnet ist. Klassische Fälle, die dem Betriebsrisiko unterfallen sind der Ausfall der Strom- oder Gasversorgung sowie der Mangel an Rohstoffen. Gleichsam trägt der Arbeitgeber auch im Falle einer Betriebsschließung aufgrund behördlicher Maßnahmen des Infektionsschutzes das Betriebsrisiko. Dementsprechend haben die Arbeitnehmer in dieser Situation weiterhin einen Anspruch auf ihr Entgelt.
Sollte der Arbeitgeber von sich aus den Betrieb schließen (wie etwa der Automobilzulieferer Webasto) gerät er hierdurch in Annahmeverzug und muss weiter die Gehälter der Arbeitnehmer zahlen.
Ich werde wegen des Coronavirus unter Quarantäne gestellt. Erhalte ich weiter mein Gehalt?
Für den Fall, dass man als Arbeitnehmer wegen einer Infektion oder des Verdachts einer Infektion mit dem Coronavirus unter Quarantäne gestellt wird, wird eine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz gezahlt. Diese richtet sich in den ersten sechs Wochen nach der Höhe des Entgelts und wird vom Arbeitgeber gezahlt, also analog der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Nach Ablauf der sechs Wochen wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes von der zuständigen Landesbehörde gezahlt.
Darf ich wegen des Coronavirus im Homeoffice arbeiten?
Die Angst, wegen des Coronavirus das Haus zu verlassen und zur Arbeit zu gehen, begründet noch keinen Anspruch auf Homeoffice. Ein Arbeitnehmer darf nur dann von zu Hause arbeiten, wenn er dies vorher mit seinem Arbeitgeber vereinbart hat oder ihm diese Möglichkeit durch eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag gewährt wird. Bleibt ein Arbeitnehmer eigenmächtig zu Hause und arbeitet von dort aus, stellt dies eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten dar und er riskiert eine Abmahnung und möglicherweise sogar – im Wiederholungsfalle – eine Kündigung.
Darf mein Arbeitgeber eine Auslandsreise nach China anordnen?
Grundsätzlich sind auch weiterhin Auslandsreisen nach China möglich. Allerdings kann es dem Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht verwehrt sein, Arbeitnehmer in Gebiete zu entsenden, für welche eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht. Dies ist derzeit für die chinesische Provinz Hubei der Fall.