Arbeitsrecht aktuell: Fallstricke bei der Einigungsstelle vermeiden!

Arbeitsrecht aktuell: Fallstricke bei der Einigungsstelle vermeiden!
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Die Amtsperiode der in 2010 gewählten Betriebsräte neigt sich dem Ende zu. Die ersten Vorbereitungen für die Betriebsratswahlen 2014 laufen an. Nun gilt es, wichtige Projekte zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Wenn mit dem Arbeitgeber keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet im deutschen Arbeitsrecht die Einigungsstelle. Diese haben zurzeit Hochkonjunktur. Was aber ist aus Betriebsratssicht dabei unbedingt zu beachten?

Der Einigungsstellenvorsitzende

Ganz entscheidend ist die Auswahl des richtigen Vorsitzenden, im Regelfalle ein Arbeitsrichter. Denn wenn auch in der Einigungsstelle keine einvernehmliche Regelung zu finden ist, entscheidet schlussendlich seine Stimme.

Wenn über die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer im Vorfeld keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet darüber das Arbeitsgericht im Bestellungsverfahren. Dieses Verfahren nach § 98 ArbGG ist als Eilverfahren ausgestaltet, so dass in erster Instanz die Einigungsstelle grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung eingesetzt wird.

Ob der Wunschvorsitzende zum Zuge kommt, hängt von den verschiedensten Faktoren ab. Im Regelfall wird der Einigungsstellenvorsitzende vom Gericht eingesetzt, der vom Antragsteller benannt ist, jedenfalls dann, wenn es von der anderen Seite keine begründeten Bedenken gegen die Unparteilichkeit bzw. die sachliche Kompetenz gibt. Ein schnelles Handeln ist deshalb dringend zu empfehlen, es sollte vermieden werden, dass der Arbeitgeber mit der Einleitung des Verfahrens dem Betriebsrat zuvorkommt.

Beisitzer: Wer darf an der Einigungsstelle teilnehmen?

Als Regelbesetzung werden von vielen Arbeitsgerichten häufig nur zwei Beisitzer je Seite festgesetzt. Dies ist bei einfach gelagerten Sachverhalten vor dem Hintergrund der Kostenschonung sicherlich akzeptabel, in vielen Fällen jedoch nicht angemessen. Problematisch kann es beispielsweise dann werden, wenn neben juristischem Sachverstand und dem betreuenden Gewerkschaftssekretär beispielsweise ein Betriebswirt oder ein IT-Experte in die Einigungsstelle entsandt werden soll.

Der Betriebsrat hat über die Benennung der Beisitzer hinaus gewisse Gestaltungsmöglichkeiten. So kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Verfahrensbevollmächtigter benannt werden, der ebenfalls an den Sitzungen der Einigungsstelle, als Bevollmächtigter des Betriebsrates, teilnimmt.

Außerdem ist die Einigungsstelle betriebsparteiöffentlich, d.h. jedes Betriebsratsmitglied kann auch ohne gesonderten Beschluss des Betriebsrates an den Einigungsstellensitzungen teilnehmen. Hierbei handelt es sich immer um erforderliche Betriebsratstätigkeit.

Der Betriebsrat kann von der Möglichkeit Gebrauch machen, ausschließlich externe Beisitzer zu benennen, unabhängig davon, dass die externen Beisitzer im Gegensatz zu den internen Beisitzern gesondert zu vergüten sind. Der Maßstab der Erforderlichkeit wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes hier nicht angelegt. Gerade bei einer geringen Beisitzeranzahl kann es sich deshalb empfehlen, lediglich externe zu benennen, da die Betriebsratsmitglieder ohnehin an den Einigungsstellensitzungen teilnehmen können.

Lediglich an der Schlussberatung und der Abstimmung dürfen nur die Beisitzer und der Vorsitzende teilnehmen. Auch wenn die Beisitzer formal nicht weisungsabhängig sind, dürfte hier grundsätzlich immer eine einheitliche Linie bezüglich der Abstimmung vorhanden sein, so dass es in der Praxis vollkommen unerheblich ist, ob ein Betriebsratsmitglied als Beisitzer in der Einigungsstelle fungiert oder lediglich im Rahmen der Parteiöffentlichkeit teilnimmt.

Hilfestellung

Die Kanzlei AfA Rechtsanwälte hat eine umfassende Erfahrung mit allen Problematiken rund um die Einigungsstelle. Wir beraten und vertreten Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte sowohl im Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG als auch in der Einigungsstelle selbst. Wir haben regelmäßig Kontakt mit einer Vielzahl von Einigungsstellenvorsitzenden von Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht.

Wir wissen daher im Regelfall ganz genau, welche Einigungsstellenvorsitzende bzw. welcher Einigungsstellenvorsitzende für den jeweiligen Regelungsgegenstand geeignet ist. Und genau darauf kommt es häufig an, nämlich auf die Auswahl des richtigen Einigungsstellenvorsitzenden. Hier ist es erforderlich, dass bereits im Vorfeld richtig agiert wird.

Anfechtung Spruch

Es sollte möglichst vermieden werden, dass die Anfechtung eines Spruches erforderlich wird. Aber selbstverständlich führen wir auch das dann erforderliche Anfechtungsverfahren vor dem Arbeitsgericht durch, entweder weil der Spruch von Arbeitgeberseite angefochten wird oder aber, weil der Betriebsrat eine Anfechtung für erforderlich hält. Hierbei muss unbedingt die 2-Wochen-Frist des § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG beachtet werden. Nur innerhalb dieses Zeitrahmens kann eine Überprüfung des Spruchs auf Ermessensfehler erfolgen.

Marc-Oliver Schulze

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Datenschutzexperte und Partner

Rechtsanwalt Marc-Oliver Schulze unterstützt Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte deutschlandweit, u.a. bei Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen (auch in der Insolvenz), in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in der Einigungsstelle und bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen.

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