Arbeitsausfall bei höherer Gewalt – Fliegerbombe in Nürnberg

Arbeitsausfall bei höherer Gewalt – Fliegerbombe in Nürnberg
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Wegen einer Fliegerbombe aus dem Zweiten Weltkrieg wurden in Nürnberg der Hauptbahnhof sowie das umliegende Stadtviertel mit zahlreichen Geschäften und Häusern evakuiert. Viele Arbeitnehmer sind dadurch zeitweise nicht in der Lage zu arbeiten. Anlässlich dieses Ereignisses stellen sich für viele betroffene Arbeitnehmer einige arbeitsrechtliche Fragen.

Darf man Fortzahlung der Vergütung verlangen, obwohl der Arbeitsplatz wegen Evakuierung geschlossen ist?

Ereignisse wie beispielsweise Erdbeben, Überschwemmungen, Brände oder extreme Witterungsverhältnisse, die sich für den Arbeitgeber als Fall höherer Gewalt darstellen, werden vom Betriebsrisiko erfasst. Hierzu zählt auch die Evakuierung wegen Entschärfung einer Bombe.

Grundsätzlich ist das Betriebsrisiko vom Arbeitgeber und nicht vom Arbeitnehmer zu tragen. Der Arbeitnehmer ist darauf angewiesen, dass er die Vergütung zur Sicherung seines Lebensunterhalts auch dann erhält, wenn er die Arbeitsleistung wegen höherer Gewalt nicht erbringen kann. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer für die nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne gearbeitet zu haben und ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein (§ 615 S. 1 BGB). Durch diese Vorschrift wird der Lohnanspruch aus dem Arbeitsvertrag aufrechterhalten.

Verspätung wegen Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel – Lohnanspruch?

Der gesamte Bahnverkehr in Nürnberg wurde für mehrere Stunden lahmgelegt. Tausende Pendler erschienen verspätet auf der Arbeit. Fraglich ist auch hier, ob für die nicht geleistete Arbeitszeit Lohnfortzahlung verlangt werden kann?

Das Wegerisiko ist hier klar vom Betriebsrisiko abzugrenzen: Der Arbeitnehmer trägt das Risiko, dass er zum Betrieb gelangt – dies gilt auch beim Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel. Ist es dem Arbeitnehmer nicht möglich, (rechtzeitig) am Arbeitsplatz zu erscheinen, weil der öffentliche Nahverkehr stillgelegt ist, kann er deswegen im Regelfall vom Arbeitgeber für die Zeit des Ausfalls keine Vergütung beanspruchen. Der Entgeltanspruch bleibt aber erhalten, wenn der Betrieb ohnehin wegen einer Verwirklichung des Betriebsrisikos stillsteht. Wurde der Ausfall des Schienenverkehrs frühzeitig angekündigt, so müssen Bahnfahrer für Alternativen sorgen, um rechtzeitig zur Arbeit zu gelangen.