Arbeitnehmerin nutzt Dienstfahrtzeug privat: Kündigung gerechtfertigt?

Arbeitnehmerin nutzt Dienstfahrtzeug privat: Kündigung gerechtfertigt?
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Wer über mehrere Monate hinweg ein Dienstfahrzeug für private Fahrten nutzt, kann gekündigt werden. Dies setzt allerdings in der Regel voraus, dass deshalb zuvor abgemahnt wurde.

So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz am 24. Januar 2019 entschieden.

Mitarbeiterin nutzt Dienstfahrzeug privat

In dem vorliegenden Fall wurde eine Mitarbeiterin der US-Streitkräfte fristlos gekündigt. Sie hatte wiederholt PKW ihrer Arbeitgeberin für die Fahrten zwischen ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstelle genutzt. In rund drei Monaten legte sie ca. 9.000 km mit den Fahrzeugen zurück. Zum Tanken nutzte sie die Tankkarte der Streitkräfte. Ins Fahrtenbuch trug sie falsche Ziele ein.

Vor Gericht behauptete die entlassene Arbeitnehmerin, ihre Vorgesetzten hätten sie zur privaten Nutzung der Fahrzeuge aufgefordert, damit diese in Bewegung blieben. Auch die Angaben im Fahrtenbuch seien ihr vorgegeben worden.

Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung für unwirksam. Als fristlose Kündigung könne sie keinen Bestand haben, weil die Arbeitgeberin nach Kenntnisnahme der Umstände zu lange abgewartet habe (s. § 626 Abs. 2 BGB). Es deutete die Erklärung daher in eine verhaltensbedingte fristgerechte Kündigung um, die sie allerdings ebenfalls für unwirksam hielt.

Diese Entscheidung ließ die Arbeitgeberin durch das LAG prüfen.

LAG: Kündigung ohne Abmahnung ist unwirksam

Die Richter stellten zunächst generell fest, dass die unberechtigte Privatnutzung von PKW des Arbeitgebers durchaus zur Kündigung berechtigen könne. Ob neben einer fristgerechten auch eine fristlose Kündigung in Betracht komme, hänge von dem Ausmaß der Pflichtverletzungen ab.

Dass die Arbeitnehmerin die PKW in Wirklichkeit nicht privat habe nutzen dürfen, hätte sie auch erkennen müssen. Dies gelte selbst, wenn einer ihrer Vorgesetzten sie dazu aufgefordert haben sollte. Schließlich sei wegen des heimlichen Vorgehens (Parken nicht vor der Haustür, falsche Eintragungen im Fahrtenbuch) offensichtlich gewesen, dass die Arbeitgeberin mit der Privatnutzung nicht einverstanden sei.

Trotzdem sei die Kündigung unwirksam. Die Arbeitgeberin hätte die Arbeitnehmerin nämlich zuvor abmahnen müssen. Die Richter gingen davon aus, dass die Arbeitnehmerin schon aufgrund der Abmahnung künftig von vergleichbarem Verhalten absehen werde. Der Vorwurf sei auch nicht massiv genug, damit die Arbeitgeberin ohne vorherige Abmahnung verhaltensbedingt kündigen könne.

Wann ist eine Abmahnung entbehrlich?

Vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung muss im Regelfall zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden. Diese dient dazu, den Arbeitnehmer nachweisbar (Dokumentationsfunktion) auf sein Fehlverhalten aufmerksam zu machen (Hinweisfunktion), ihm vor Augen zu führen, dass er im Wiederholungsfall sogar fristlos gekündigt werden kann (Warnfunktion). Für die Abmahnung eines vertragswidrigen Verhaltens gibt es weder eine gesetzliche Frist noch ist eine bestimmte Form einzuhalten.

Das ist der Fall, wenn eine Abmahnung nicht erfolgversprechend ist. Wenn der Arbeitnehmer z.B. die Vertragswidrigkeit seines Verhaltens kannte, dieses Verhalten aber trotzdem hartnäckig und uneinsichtig fortsetzt, macht eine Warnung keinen Sinn. Wenn der Arbeitnehmer erkennbar nicht gewillt ist, sein Verhalten zu ändern oder es jedem Arbeitnehmer klar sein muss, dass er mit seinem Verhalten seine arbeitsvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten erheblich verletzt, bedarf es keiner Abmahnung. Das ist zum Beispiel der Fall bei Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers, wie Spesenbetrug oder Unterschlagung. In solchen Fällen würde selbst künftige Vertragstreue die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht mehr ungeschehen machen.

Fazit zur Privatnutzund des Dienstfahrzeugs

Die ausgiebige Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu privaten Zwecken kann zur Kündigung führen, allerdings wäre selbst in diesem Fall zuvor eine Abmahnung auszusprechen.

Das Urteil zeigt allerdings einmal mehr, dass eine Kündigung wegen des Verhaltens eines Arbeitnehmers nur in Ausnahmefällen ohne vorherige Abmahnung möglich ist. Ein Kündigungsschutzprozess gegen eine solche verhaltensbedingte Kündigung kann also durchaus auch aussichtsreich sein!

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Januar 2019, Az.: 5 Sa 291/18

Christian Heinzelmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht *

Rechtsanwalt Christian Heinzelmann spezialisierte sich bereits während seines Studiums an der FAU Erlangen auf das Arbeitsrecht. Nach dem Referendariat in Nürnberg war Rechtsanwalt Heinzelmann über 15 Jahre in mittelständischen Kanzleien im Großraum Nürnberg/Fürth/Erlangen mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht tätig, zuletzt in einer größeren wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei in Erlangen.

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