Arbeitnehmer-Überwachung mittels Keylogger – Verwertungsverbot!

Arbeitnehmer-Überwachung mittels Keylogger – Verwertungsverbot!
© pixabay.com

Der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit der alle Tastatureingaben eines dienstlichen Computers für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, ist mit den Vorgaben des § 32 Abs. 1 BDSG unvereinbar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer sonstigen schwerwiegenden Pflichtverletzung gegeben ist, so das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 27.7.2017 (2 AZR 681/16).

Entscheidung Bundesarbeitsgericht (BAG)

Der Kläger war seit 2011 als Web-Entwickler bei der Beklagten beschäftigt. Im April 2015 schrieb der Arbeitgeber eine Mail an alle Beschäftigten, dass ab sofort der gesamte „Internet-Traffic“ und die Benutzung der Systeme mitgeloggt werden, um Missbrauch und Verfehlungen leichter aufdecken zu können. Tatsächlich wurde auf dem Dienst-PC des Klägers ein Keylogger installiert, mit dem nicht nur die Internetaktivitäten kontrolliert, sondern sämtliche Tastatureingaben erfasst und dauerhaft gespeichert wurden. Zudem wurden in regelmäßigen Abständen Screenshots (Bildschirmfotos) des PC-Monitors gemacht.

Nachdem die mit Keylogger erstellten Dateien ausgewertet worden waren, fand ein Gespräch mit dem Kläger statt. In diesem gab er zu, seinen Dienstrechner auch während der Arbeitszeit für private Zwecke genutzt zu haben. Auf schriftliche Nachfrage gab er an, neben der Programmierung eines Computerspiels auch den E-Mail-Verkehr für die Firma seines Vaters abgewickelt zu haben. Beides sei jedoch nur in geringen Umfang und in der Regel während der Pausen passiert. Die mithilfe der Totalüberwachung erfassten Daten belegten aber eine umfangreichere Privatnutzung während der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Dagegen ging der Web-Entwickler vor – mit Erfolg.

Die Erfurter Richter bestätigen mit ihrer Entscheidung die Auffassung der Vorinstanzen LAG Hamm (vom 17.06.2016, 16 Sa 1711/15) und ArbG Herne (vom 14.10.2015, 6 Ca 1789/15), wonach datenschutzwidrig erlangte Beweise in der Regel vor den Arbeitsgerichten nicht verwertet werden können.

Keylogger regelmäßig unzulässig

Der Einsatz von Keyloggern zur Aufklärung von Compliance-Verstößen und sonstiger Verdachtsmomente bzgl. rechtswidrigen Verhaltens im Beschäftigungsverhältnis ist im Regelfall aufgrund des erheblichen Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG) unzulässig.
Die Entscheidung der Erfurter Richter ist als weitere Grundsatzentscheidung zur digitalen Überwachung im Beschäftigungsverhältnis zu werten.