Arbeitgeber zahlt Karenzentschädigung nicht: Arbeitnehmer kann vom Wettbewerbsverbot zurücktreten

Arbeitgeber zahlt Karenzentschädigung nicht: Arbeitnehmer kann vom Wettbewerbsverbot zurücktreten
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Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zunächst nicht für die Konkurrenz tätig wird. Als Ausgleich kann der Arbeitnehmer eine sogenannte Karenzentschädigung verlangen. Es handelt sich hierbei um eine Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.

Zahlt der Arbeitgeber die Karenzentschädigung nicht, kann der Arbeitnehmer von der Vereinbarung des Wettbewerbsverbots zurücktreten. Hat der Arbeitgeber die Rücktrittserklärung empfangen, darf der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt zwar für Konkurrenzunternehmen tätig werden, muss aber auf die Entschädigung für die ursprünglich vereinbarte weitere Dauer des Verbots verzichten.

So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 31.01.2018.

Zum Hintergrund: Was ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot?

Die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist rechtlich gesehen ein gegenseitiger Vertrag: Der Arbeitnehmer verspricht, nach Ende des Arbeitsverhältnisses für die Dauer von maximal 2 Jahren nicht für Konkurrenzunternehmen tätig zu werden. Der Arbeitgeber verpflichtet sich im Gegenzug, die Karenzentschädigung zu zahlen.

Ziel eines solchen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist zu verhindern, dass internes Wissen nicht an die Konkurrenz weitergegeben wird. Da der Arbeitnehmer durch das Verbot jedoch in seiner Berufsfreiheit eingeschränkt wird, müssen die Dauer sowie die räumliche und inhaltliche Reichweite des Verbots auf das notwendige Maß beschränkt werden. Zudem ist dem Arbeitnehmer für die gesamte Dauer des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung zu zahlen. Diese muss mindestens 50% der zuletzt bezogenen durchschnittlichen Vergütung betragen.

Zum Sachverhalt: Arbeitgeber zahlt versprochene Karenzentschädigung nicht

Im entschiedenen Fall wurde ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von drei Monaten vereinbart. Als der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigte und jeden Wettbewerb bzw. Konkurrenztätigkeit unterließ, verweigerte der Arbeitgeber die versprochene Karenzentschädigung. Nachdem ein Monat vergangen war, forderte der Arbeitnehmer die Entschädigungszahlung ein. Die von ihm gesetzte Frist ließ der Arbeitgeber verstreichen. Daher erklärte der Arbeitnehmer, dass er sich an das Wettbewerbsverbot ab sofort nicht mehr gebunden fühle. Als der Arbeitgeber jedoch weiterhin keine Entschädigung zahlte, klagte der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung. Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer recht, jedoch legte der Arbeitgeber Rechtsmittel gegen das Urteil ein. Vor dem Landesarbeitsgericht hatte der Arbeitnehmer nur teilweise Erfolg.

Zur Entscheidung: Keine Karenzentschädigung wegen wirksamen Rücktritts

Das BAG bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Der Arbeitnehmer könne eine Karenzentschädigung nur für den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und seiner Erklärung, dass er sich nicht mehr an des Wettbewerbsverbot gebunden fühle, verlangen, nicht aber darüber hinaus. Er sei nämlich wirksam von der Vereinbarung des Wettbewerbsverbots zurückgetreten.

Von einem gegenseitigen Vertrag könne jede Partei zurücktreten, wenn die andere Partei die versprochene Leistung nicht erfülle (§§ 323 ff. BGB). Zwar stehe die gegenseitige Vereinbarung über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot in engem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, welches als Dauerschuldverhältnis regelmäßig nur über eine Kündigung aus wichtigem Grund aufzulösen sei. Die besondere Konstellation des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots biete jedoch keinen Grund, die Loslösung nur von einem wichtigen Grund abhängig zu machen.

Da der Arbeitgeber die Karenzentschädigung nicht gezahlt habe, habe sich der Arbeitnehmer wirksam von dem Wettbewerbsverbot lösen können. Dies habe er getan, als er mitteilte, sich an das Wettbewerbsverbot nicht mehr gebunden zu fühlen. Diese Erklärung genüge für eine Lösung des Verbots, da der Rücktritt nicht zwingend wortwörtlich erklärt werden müsse.

Die Wettbewerbsvereinbarung stelle allerdings selbst ein Dauerschuldverhältnis dar. Deshalb bewirke die Ausübung des Rücktrittsrechts ausnahmsweise, dass die Verpflichtungen der Parteien nur für die Zukunft entfielen. Daher könne der Arbeitnehmer für die Zeit nach der Erklärung des Rücktritts keine Zahlung einer Karenzentschädigung verlangen. Eine Entschädigung stehe ihm nur für die Zeit bis zur Ausübung des Rücktrittsrechts zu.

Fazit „Arbeitgeber zahlt Karenzentschädigung nicht“

Zahlt der Arbeitgeber die Karenzentschädigung nicht, kann der Arbeitnehmer vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zurücktreten. Dieses ist damit für die Zukunft aufgelöst. Sobald die Rücktrittserklärung dem Arbeitgeber zugegangen ist, kann der Arbeitnehmer also für Konkurrenzunternehmen tätig werden und künftige Entschädigungsansprüche verlieren. Für den vorherigen Zeitraum gilt weiterhin: Der Arbeitnehmer darf keiner Konkurrenztätigkeit nachgehen und behält seinen Anspruch auf anteilige Karenzentschädigung für diesen Zeitraum.

Zu beachten ist, dass dem Arbeitgeber regelmäßig eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt werden muss, bevor das Rücktrittsrecht wirksam ausgeübt werden kann.

„Um diesen und andere Fallstricke zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, anwaltlichen Rat einzuholen, bevor Sie sich von einem Wettbewerbsverbot lösen möchten.“

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.01.2018, Az.: 10 AZR 392/17

Jan Ottmann

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Jan Ottmann ist Ansprechpartner für Mandanten im Kollektiv- und Individualarbeitsrecht.

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