Arbeitgeber kann Arbeit im Home-Office nicht einseitig anordnen

Arbeitgeber kann Arbeit im Home-Office nicht einseitig anordnen
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Der Arbeitgeber kann Arbeit im Home-Office einseitig nur anordnen, wenn sich hierzu eine Regelung im Arbeitsvertrag findet. Auf sein Weisungsrecht kann der Arbeitgeber die Anordnung nicht stützen. Verweigert der Arbeitnehmer bei fehlender arbeitsvertraglicher Regelung die Arbeit von zu Hause, so kann der Arbeitgeber ihm daher nicht wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung kündigen.

So entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg.

Zum Hintergrund: Weisungsrecht des Arbeitgebers

In einem Arbeitsvertrag werden nicht alle Details zu Art und Umfang der zu leistenden Arbeit geregelt. Daher steht dem Arbeitgeber gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) ein Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer zu. Seine Grenzen findet das Weisungsrecht in den Regelungen des Arbeitsvertrags, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder Gesetzen wie z.B. dem Betriebsverfassungsgesetz. Zudem muss der Arbeitgeber bei der Ausübung des Weisungsrechts nach „billigem Ermessen“ handeln, also auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen.

Zum Sachverhalt: Einseitige Bestimmung zur Home-Office-Arbeit

In dem Fall, den das LAG Berlin-Brandenburg zu entscheiden hatte, wurde einem Arbeitnehmer außerordentlich gekündigt, weil dieser sich geweigert hatte, seine Arbeitsleistung im Home-Office zu erbringen. Er war als Ingenieur angestellt und sollte nach einer Betriebsschließung seine Tätigkeit bei ansonsten gleichbleibenden Umständen von zu Hause aus ausüben. Hiermit war er nicht einverstanden. Der Arbeitgeber wertete dies als beharrliche Arbeitsverweigerung und kündigte den Arbeitsvertrag.

Zur Entscheidung: Weisungsrecht überschritten

Das Gericht gab der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt und wies die Kündigung als unwirksam zurück. Weder aufgrund arbeitsvertraglicher Pflichten, noch aufgrund des Weisungsrechts nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Arbeit im Home-Office gegen seinen Willen verpflichten.

Zwar bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, im Arbeitsvertrag eine Regelung zu treffen, wonach der Arbeitgeber einseitig die Arbeit im Home-Office anordnen darf. Eine solche Klausel fand sich im Arbeitsvertrag des Ingenieurs jedoch gerade nicht.

Auf das Weisungsrecht nach § 106 GewO konnte die Anordnung ebenfalls nicht gestützt werden. Die Umstände der Arbeit im Home-Office unterscheiden sich in solch erheblicher Weise von der Arbeit in der Betriebsstätte des Arbeitgebers, dass eine einseitige Bestimmung des Arbeitgebers nicht mehr vom Weisungsrecht gedeckt war. Es bestand damit im Ergebnis keine wirksame Pflicht zur Arbeit im Home-Office, weshalb die Weigerung des Arbeitnehmers gerechtfertigt und die Kündigung deshalb unwirksam war.

Fazit „Arbeitgeber kann Arbeit im Home-Office nicht einseitig anordnen“

Die Verlagerung der Arbeit in die eigenen vier Wände kommt Arbeitnehmern häufig gelegen. In vielen Fällen werden sie mit der (zeitweisen) Arbeit im Home-Office daher einverstanden sein. Möchte ein Arbeitnehmer jedoch nicht ins Home-Office wechseln, kann der Arbeitgeber ihm dies nicht aufzwingen. Etwas anderes kann gelten, wenn der Arbeitsvertrag Regelungen hierzu vorsieht.

Übrigens: Ein Anspruch auf Home-Office besteht im Grundsatz (bislang) ebenfalls nicht, es sei denn in einer Betriebsvereinbarung ist ein Anspruch normiert. Anders ist es bereits in den Niederlanden. Je nach Einzelfall können Schwerbehinderte allerdings ein Recht auf Home-Office haben.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 17 Sa 562/18

Evgeny Khazanov

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner

Rechtsanwalt Evgeny Khazanov ist bei AfA in allen Angelegenheiten des Individual- und Kollektiv-Arbeitsrechts tätig. Er spricht fließend Englisch und Russisch und betreut daher regelmäßig internationale Mandanten.

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