Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers: Aufhebung auch mündlich möglich

Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers: Aufhebung auch mündlich möglich
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Der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers kann auch durch mündliche Vereinbarung der Parteien aufgehoben werden. Ein schriftlicher Vertrag ist nicht erforderlich. Jedenfalls gilt dies, soweit der Anstellungsvertrag keine andere Regelung vorsieht.

So hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.

Was ist ein Geschäftsführeranstellungsvertrag?

Der Geschäftsführer einer GmbH wird als solcher durch die Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. So wird er zum Organ der GmbH und hat diverse Rechte und Pflichten, die sich aus dem GmbH-Gesetz ergeben.

Davon zu unterscheiden ist der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers mit der GmbH. Dieser regelt das persönliche Verhältnis des Geschäftsführers zur GmbH, also zum Beispiel Vergütungs- und Urlaubsansprüche.

Bestellung und Anstellungsvertrag des Geschäftsführers sind voneinander unabhängig. Beruft die Gesellschaft ihren Geschäftsführer ab, besteht der Anstellungsvertrag grundsätzlich weiter. Er muss gesondert gekündigt werden. Dafür bestehen in der Regel andere Voraussetzungen als für die Abberufung.

Geschäftsführer sind meist keine Arbeitnehmer. Dies liegt an ihrer Entscheidungsfreiheit – sie sind nicht weisungsgebunden (zumindest in den meisten Fällen). Die Regeln des Arbeitsrechts sind folglich nicht auf den Anstellungsvertrag anwendbar. Dies betrifft insbesondere den Kündigungsschutz.

GmbH und Geschäftsführer streiten um Aufhebung des Anstellungsvertrags

Im zu entscheidenden Fall hatte der Geschäftsführer einer GmbH gegen diese Gesellschaft Klage erhoben.

Er wurde im April 2011 bei den Sozialversicherungsträgern abgemeldet. Zudem erhielt er seine Lohnabrechnungen ab diesem Zeitpunkt von einer anderen GmbH.

Er klagte auf Auszahlung seiner Vergütung für die Zeit nach diesen Ereignissen. In diesem Rahmen stritten sich die GmbH und der Geschäftsführer vor Gericht darum, ob der Anstellungsvertrag wirksam aufgehoben worden sei. Schließlich hätte der Geschäftsführer dann keine Vergütung mehr verlangen können.

Der Anstellungsvertrag selbst sah vor, dass er nur schriftlich gekündigt werden konnte.

Anstellungsvertrag des Geschäftsführers wurde bereits mündlich aufgehoben

Die Richter des Landesarbeitsgerichts entschieden, dass der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers wirksam aufgehoben worden sei. Folglich stehe dem Geschäftsführer keine weitere Vergütung zu.

Nach Auffassung der Richter ergebe sich aus dem Verhalten der Parteien nach April 2011, dass sie den Vertrag einvernehmlich aufheben wollten. Zum Beispiel deute die Abmeldung des Geschäftsführers bei den Sozialversicherungsträgern auf diesen Willen hin. Zudem habe der Geschäftsführer selbst in einem familienrechtlichen Prozess vorgetragen, er sei nur bis Februar 2011 für die GmbH tätig gewesen.

Zwar haben die Parteien den Vertrag nur mündlich, nicht aber schriftlich aufgehoben. Dies sei allerdings ausreichend. Anders als Arbeitsverträge müssen Geschäftsführeranstellungsverträge nämlich nicht schriftlich aufgehoben werden. Der Vertrag selbst verlange die Schriftform zudem nur für die einseitige Kündigung, nicht aber für die einvernehmliche Aufhebung.

Fazit „Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers mündlich aufheben“

Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag kann mündlich aufgehoben werden. Eine schriftliche Einigung ist nicht erforderlich.

Trotz der Entscheidung ist es ratsam, Aufhebungsverträge schriftlich abzuschließen. Andernfalls kann es zu Beweisschwierigkeiten kommen. Es bietet sich zudem an, schon im Anstellungsvertrag vorzusehen, dass die Aufhebung nur schriftlich erfolgen darf.

LAG Schleswig-Holstein (1. Kammer), Urteil vom 10.04.2018 – 1 Sa 367/17

Evgeny Khazanov

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Evgeny Khazanov ist bei AfA in allen Angelegenheiten des Individual- und Kollektiv-Arbeitsrechts tätig. Er spricht fließend Englisch und Russisch und betreut daher regelmäßig internationale Mandanten.

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