Anspruch des Betriebsrats auf Ausstattung für Videositzungen

Anspruch des Betriebsrats auf Ausstattung für Videositzungen
© visuals - unsplash.com

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 14.04.2021, 15 TaBVGa 401/21) hat jüngst einen Arbeitgeber im Wege einer einstweiligen Verfügung verpflichtet, dem bei ihm bestehenden Betriebsrat eine technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, damit dieser seine Sitzungen und Beratungen in Form von Videokonferenzen durchführen kann. Nach dem LAG Berlin-Brandenburg handele es sich um erforderliche Informationstechnik, die der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG dem Betriebsrat zur Verfügung stellen muss.

Hintergrund

Im Zuge der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber – aktuell bis zum 30.06.2021 befristet – § 129 BetrVG eingeführt, wonach u. a. die Teilnahme an Betriebsratssitzungen sowie die Beschlussfassung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann. Die Vorschrift dient der Kontinuität der Betriebsratsarbeit, da durch Ausgangsbeschränkungen, vermehrtem Einsatz im Home Office und sonstigen Maßnahmen des Infektionsschutzes Betriebsratssitzungen mit körperlicher Teilnahme der Betriebsratsmitglieder aktuell nicht oder kaum möglich sind. Zudem hat die Bundesregierung am 31.03.2021 das Betriebsrätemodernisierungsgesetz auf den Weg gebracht, womit dem Betriebsrat unter anderem auch nach dem Ende der Corona-Pandemie die Möglichkeit eröffnet werden soll, eine Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz abzuhalten.

Dann aber ist es nur konsequent, dem Betriebsrat auch die technische Ausstattung zuzugestehen, die dieser benötigt, um seine Aufgaben im „digitalen Zeitalter“ ordnungsgemäß ausüben zu können. Nur eine solche Sichtweise entspricht daher dem Willen des Gesetzgebers, die Betriebsratsarbeit aktuell aus Gründen des Infektionsschutzes, aber auch langfristig zu modernisieren.

Betriebsrat entscheidet eigenständig 

Ob allerdings der Betriebsrat seine Sitzungen ganz oder teilweise in Präsenz oder im Wege einer Video- oder Telefonkonferenz abhält, entscheidet er nach eigenem Ermessen. Den in der Praxis zuweilen zu beobachtenden Versuchen des Arbeitgebers, dem Betriebsrat vorzuschreiben, wie er seine Aufgaben zu erledigen hat, sollten Betriebsräte daher von vornherein einen Riegel vorschieben. Entscheidet sich daher der Betriebsrat, nach wie vor Präsenzsitzungen abzuhalten, hat der Arbeitgeber hierfür erforderliche Kosten (z. B. Reisezeiten, etc.) nach den herkömmlichen Grundsätzen zu tragen.