Anspruch auf Lohnfortzahlung in Quarantäne?
Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob sie einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, wenn behördlicherseits häusliche Quarantäne angeordnet wird.
Hier sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden:
- Bestätigte Infektion mit dem Coronavirus
Ist die Infektion mit dem Coronavirus, die von Symptomen begleitet wird, durch einen Arzt bestätigt worden, so stellt dieser, wie bei der normalen Grippe oder einer anderen Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Die Krankschreibung ist derzeit auch wieder telefonisch möglich. Ist man arbeitsunfähig erkrankt, erhält man bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen erhält man als gesetzlich versicherter Arbeitnehmer, wie bei jeder anderen Erkrankung auch, von seiner Krankenkasse Krankengeld. Privat krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten u.U., je nach Versicherungsvertrag, ab diesem Zeitraum Krankentagegeld. - Behördlich angeordnete Quarantäne ohne Symptome
Viel wahrscheinlicher ist der Fall, dass jemand, aufgrund behördlicher Anordnung in häusliche Quarantäne muss, da er ein Erstkontakt zu einem positiv auf Corona getesteten Menschen ist. Hier kann das Arbeiten im Home Office eine gute Lösung sein. Krankmelden kann man sich jedenfalls nicht, da man keine Krankheitssymptome aufweist. Der Hausarzt darf einen somit nicht krankschreiben. Das gilt auch, wenn man zwar positiv auf das Coronavirus getestet worden ist aber keine Symptome aufweist. In diesem Fall liegt ja gerade keine Erkrankung vor. Dann schützt sie aber das Infektionsschutzgesetz vor einem Verdienstausfall. Dort ist in § 56 IfSG eine Entschädigungszahlung, die der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall entspricht, geregelt. Diese erhalten sie ebenfalls von ihrem Arbeitgeber. Sie müssten hierfür nur den behördlichen Bescheid über die Quarantäneanordnung vorlegen. Ihre Arbeitgeber bekommt die Lohnfortzahlung von den zuständigen Behörden wiederum erstattet. - Was passiert bei Schul- und/oder Kitaschließungen?
Haben sie ein oder mehrere unter 12-jährige Kinder, die aufgrund eines Erstkontakts zu einer auf SARS-CoV-2 positiv getesteten Person in Quarantäne müssen, muss in der Regel ein Elternteil bei dem Kind in häuslicher Quarantäne bleiben und dieses betreuen, da es keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit mehr gibt. In diesem Fall bekommen sie ebenfalls eine Entschädigungszahlung in Form einer sechswöchigen Lohnfortzahlung nach § 56 IfSG. Wichtig zu wissen ist noch, dass kein Entschädigungsanspruch besteht, wenn eine Einrichtung, sei es Schule oder Kita, während der offiziellen Schulferien schließt. - Erkrankung während der Quarantäne
Erkranken Sie während der Quarantäne, besteht ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit. Nun wird wieder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes erforderlich. Es leben wieder die vertraglichen Regelungen zum Verfahren bei Krankmeldung, die sie mit ihrem Arbeitgeber getroffen haben, auf. In der Regel ist spätestens am 4. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.