An Feiertagen ist Lohn zu zahlen – keine Umgehung durch Arbeitsvertrag

An Feiertagen ist Lohn zu zahlen – keine Umgehung durch Arbeitsvertrag
© naftizin - stock.adobe.com

Muss der Arbeitnehmer nicht arbeiten, weil ein Feiertag auf einen Arbeitstag fällt, erhält er für diesen Tag dennoch den vereinbarten Lohn. Manch ein Arbeitgeber möchte dieser Pflicht entkommen, indem er im Arbeitsvertrag regelt, dass an Feiertagen ohnehin nicht gearbeitet wird.

Dieses Vorgehen führt allerdings nicht zum Ziel. Die Vergütungspflicht für Feiertage wird so nicht umgangen.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) für den Fall eines Zeitungszustellers entschieden. Es erklärte eine Regelung im Arbeitsvertrag für unwirksam, wonach vergütungspflichtige Arbeitstage nur solche seien, an denen die zuzustellenden Zeitungen erscheinen.

An Feiertagen ist Lohn zu zahlen!

Der Arbeitgeber muss nach § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) auch für Feiertage Lohn bezahlen. Folgendes ist dabei zu beachten:

  • Zunächst bezieht sich der Anspruch nur auf die Feiertage nach den Feiertagsgesetzen der Länder. Nicht umfasst sind also rein kirchliche Feiertage oder Brauchtumstage. Der 24. Dezember ist beispielsweise kein Feiertag im Sinne des § 2 Abs. 1 EFZG.
  • Die Arbeit muss gerade „infolge“ des Feiertags ausfallen. Deshalb besteht kein Anspruch nach § 2 Abs. 1 EFZG, wenn der Arbeitnehmer auch unabhängig vom Feiertag am fraglichen Tag frei gehabt hätte.
  • Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn die Schichten oder Dienste des Arbeitnehmers gerade an die Feiertage angepasst werden. Der Anspruch scheidet also nicht aus, wenn der Arbeitnehmer wegen eines Dienstplans frei hat, der sich gerade an den gesetzlichen Feiertagen orientiert.

Arbeitnehmer verlangt Gehalt für Feiertage

Im entschiedenen Fall stritten sich ein Zeitungszusteller und seine Arbeitgeberin um die Vergütung für fünf Feiertage. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien vereinbart, dass der Arbeitnehmer von Montag bis Samstag Zeitungen auszuliefern hatte. Als Arbeitstage galten laut Vertrag nur die Tage, an denen die Zeitungen im Zustellgebiet des Arbeitnehmers erschienen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht bezahlt wurde, wenn ein Feiertag auf einen Werktag fiel. Dies geschah im Jahr 2015 an fünf Terminen. Für diese Tage verlangte der Arbeitnehmer insgesamt 241,14 € Vergütung. Zur Begründung führt er an, dass die Arbeit allein wegen der Feiertage entfallen sei und er daher nach dem EFZG einen Anspruch auf Entlohnung habe.

Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Erfolg.

BAG: Kein Ausschluss der Vergütungspflicht an Feiertagen

Auch das BAG sprach dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung für die ausgefallene Arbeitszeit zu.

Grundsätzlich müsse die Arbeitgeberin diejenige Arbeitszeit vergüten, die wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfalle. Dies folge aus § 2 Abs. 1 EFZG. Der Arbeitnehmer habe an den fraglichen Feiertagen zwar deshalb nicht gearbeitet, weil die Zeitungen an diesen Tagen nicht erschienen seien; allerdings sei die arbeitsvertragliche Regelung über die vergütungspflichtigen Arbeitstage unwirksam. Es sei unzulässig, Feiertage bewusst aus der Vergütungspflicht herauszunehmen, da der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen sonst unterlaufen werde.

Fazit: Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen trotz Klausel im Arbeitsvertrag

Der Entgeltfortzahlungsanspruch für Feiertage aus § 2 Abs. 1 EFZG darf nicht unterlaufen oder ausgeschlossen werden. Der Arbeitsvertrag kann deshalb nicht so gestaltet werden, dass Feiertage von Vornherein nicht als Arbeitstage anerkannt werden. Das gilt nicht nur für Zeitungszusteller, sondern kann auf diverse andere Branchen übertragen werden.

BAG, Urteil v. 16.10.2019, Az. 5 AZR 352/18.

Christian Heinzelmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht *

Rechtsanwalt Christian Heinzelmann spezialisierte sich bereits während seines Studiums an der FAU Erlangen auf das Arbeitsrecht. Nach dem Referendariat in Nürnberg war Rechtsanwalt Heinzelmann über 15 Jahre in mittelständischen Kanzleien im Großraum Nürnberg/Fürth/Erlangen mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht tätig, zuletzt in einer größeren wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei in Erlangen.

Alle Beiträge von Christian Heinzelmann