AfA sorgt für Recht: Höhere Betriebsrente für vormalige kd kaiser’s drugstore GmbH Beschäftigte
Vormalige Beschäftigte der kd kaiser´s drugstore GmbH, deren Arbeitsverhältnisse im Jahr 2005 auf die Dirk Rossmann GmbH übergegangen sind, können auf höhere Betriebsrenten hoffen. Die Kanzlei AfA Rechtsanwälte hat für einen Mandanten mit großem Erfolg solche Ansprüche vor dem Landesarbeitsgericht München geltend gemacht.
Was war passiert?
Für die Beschäftigten der vormaligen kd kaiser´s drugstore GmbH hatte der Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form einer sog. Pensionsordnung zugesagt. Im Jahr 2005 wurde die Drogeriemarktkette kd von dem Konkurrenten Rossmann übernommen. Die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten gingen hierdurch auf die Dirk Rossmann GmbH über. Nach diesem Betriebsübergang wurde bei der Dirk Rossmann GmbH eine Gesamtbetriebsvereinbarung vereinbart, wonach die Versorgungsansprüche der vormaligen Beschäftigten der kd im Jahr 2005 „eingefroren“ werden sollten. Dadurch entstanden keine neuen Versorgungsansprüche mehr aus der Pensionsordnung der Kette kd. Gleichzeitig wurde den betroffenen Beschäftigten angeboten, eine „neue“ betriebliche Altersversorgung über das Versorgungssystem des Rossmann-Konzerns aufzubauen.
Ein Mitarbeiter erklärte sich hiermit jedoch nicht einverstanden, da das neue Versorgungssystem wirtschaftlich deutlich weniger lukrativer war als die alte Pensionsordnung. Vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Nacke von der Kanzlei AfA Rechtsanwälte wurde die Unwirksamkeit des „Einfrierens“ der Pensionsordnung und somit eine höhere Betriebsrente nach den Berechnungsgrundlagen der Pensionsordnung geltend gemacht.
Nachdem noch das Arbeitsgericht München die Klage abgewiesen hatte, äußerte auf die Berufung das Landesarbeitsgericht München erhebliche Zweifel an dieser Entscheidung. Das LAG hatte erhebliche Bedenken, ob die Pensionsordnung wirksam „stillgelegt“ worden sei. Das Verfahren wurde zwischenzeitlich durch Vergleich beendet. Der Mitarbeiter erhält nunmehr einen mittleren vierstelligen Eurobetrag zur Abgeltung der streitigen (zusätzlichen) Betriebsrentenansprüche.
Dieser Fall ist aber natürlich kein Einzelfall. Von der Ablösung der Pensionsordnung im Jahr 2005 waren bzw. sind vielmehr ca. 1.200 Mitarbeiter betroffen, deren Betriebsrentenansprüche ggf. ebenfalls zu Unrecht gekürzt wurden. Nach der Rechtsauffassung des LAG München bestehen auch für die weiteren Beschäftigten daher gute Erfolgsaussichten, höhere Betriebsrenten vor Gericht geltend zu machen.
Sollten auch Sie hiervon betroffen sein, vereinbaren Sie bei Interesse gerne einen Gesprächstermin mit Herrn Rechtsanwalt Nacke unter 0951 / 510 9999 oder einem anderen unserer AfA-Rechtsanwaltsexperten.