AfA in der Presse
Guter Rat ist teuer – nicht bei AfA. Die Arbeitsrechtsexperten geben regelmäßig Interviews in namhaften Zeitungen, Zeitschriften und Magazinen.
Zuletzt drehte sich in der Brigitte Woman alles um die Frage: Bett oder Besorgungen – was darf man (nicht), wenn man krankgeschrieben ist? Nach der richtigen Behandlung und Medikation durch den Arzt klingen die Symptome, wie sie z.B. bei einer Erkältung auftreten, meist nach ein paar Tagen ab und man möchte endlich raus aus dem Bett. Doch wie weit darf ein krankgeschriebener Arbeitnehmer gehen? Ist ein kurzer Einkauf erlaubt, um den Kühlschrank wieder aufzufüllen? Wie sieht es mit einer Shopping-Tour aus?
Das Sozialgesetzbuch gibt vor: Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird; grundsätzlich ist alles erlaubt, was die Genesung fördert oder zumindest nicht verzögert. „Darüber hinaus sagt die Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer alles tun muss, um seine Genesung und die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit voranzutreiben“, so Britta Göppert, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei AfA.
Das bedeutet konkret: Wer arbeitsunfähig ist, sollte nicht ausgerechnet das tun, was den Tätigkeiten am Arbeitsplatz nahekommt. Eine Arbeitnehmerin im Bereich Social Media sollte demnach besser keine Bilder oder Blogbeiträge auf ihrem privaten Facebook-Account posten. Sonst könnte sich der Arbeitgeber zurecht die Frage stellen, wieso die Mitarbeiterin krankgeschrieben ist.
Welche Dos & Don’ts außerdem bei Arbeitsunfähigkeit gelten lesen Sie in der Brigitte (02/2018). Viel Spaß dabei!
Ein ganz anderes Problem thematisierte hingegen der Focus in seiner Ausgabe 47/17: Steuern, Recht und Stau – Tipps für Pendler und Reisende. Wussten Sie beispielweise, dass der Arbeitgeber Rückentraining, Gymnastik und andere vorbeugende Maßnahmen mit bis zu 500 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei unterstützen kann?
Auch interessant ist der Tipp von Marc-Oliver Schulze, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei AfA: Vereinbaren Sie mit Ihrem Chef, dass Sie Ihre Arbeit im Home-Office erledigen. Es gibt dafür zwar keinen gesetzlichen Anspruch, dennoch ist es häufig im Interesse des Arbeitgebers, da somit Büroräume eingespart werden können – quasi eine Win-Win-Situation.
Noch mehr Tipps finden Sie im Wirtschaftsteil auf Seite 68. Reinschauen lohnt sich!