AfA bei der Net.Law.S 2018

AfA bei der Net.Law.S 2018
© NürnbergMesse GmbH

Auch dieses Jahr stattete AfA der Net.Law.S – Konferenz für Recht, Gesellschaft und Industrie wieder einen Besuch ab. Zum zweiten Mal stellten sich renommierte Experten aus Ethik und Recht auf dem Nürnberger Messegelände in hochkarätigen Vorträgen und Penals den aktuellen Herausforderungen in den Bereichen „Smart Mobility“, „Industrie 4.0“, sowie „E-Health“.

Eines wurde schnell klar: Die zunehmende Digitalisierung hält für Rechtsprechung und Praxis immer komplexer werdende Herausforderungen bereit:

Wie sind die Vorgaben der DS-GVO und des BDSG-neu in den Betrieben denn nun konkret umzusetzen? Wer haftet bei autonomen, selbstlernenden Systemen und in welchen Umfang? Kommt künstlichen Intelligenzen irgendwann einmal ein eigener Grundrechtsschutz zu? Wie ist mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit virtuellen Realitäten umzugehen? Sind Beleidigungen oder körperliche Übergriffe hier strafrechtlich sanktionierbar? Wer hat die originäre Datenhoheit über nicht personenbezogene Daten? Tun sich hier für Unternehmen beispielweise durch die Erhebung von Wetterdaten gegebenenfalls neue Geschäftsbereiche auf? Können Haftungsfragen rund um privat angeschaffte Androide zukünftig mit der Tierhalterhaftung (vgl.§ 833 BGB) gelöst werden oder bedarf es hierfür irgendwann neuer Rechtsvorschriften?

Die Teilnehmer und Referenten der Net.Law.S 2018 nahmen sich zwei Tage lang Zeit diese und vielen weitere spannende Themen zu diskutierten und gemeinsam mögliche Lösungsansätze zu entwickeln.

DS-GVO – Alter Wein in neuen Fässern?

Prof. Niko Härting leistete mit seinem Impulsvortrag zum neuen Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis einen äußert interessanten Beitrag zum Konferenzprogramm. Darin zeigte er klar strukturiert auf, was sich gegenüber dem alten Recht ändert und was bei der Umsetzung der ab 25. Mai 2018 geltenden DS-GVO und dem BDSG-neu zu beachten ist. Er stellte sofort klar, dass die Angst vor gravierenden Veränderungen, die vielerorts geschürt werde, nach seiner Einschätzung zum Großteil unbegründet sei, denn: Die DS-GVO sei nur zu etwa 10% wirklich neu. 90 % der Vorschriften enthalten Verpflichtungen, die es auch schon nach „altem Recht“ gibt, um die sich bisher aber nur die Wenigsten gekümmert hätten. Gleichwohl sei eine Überprüfung der bisherigen Strukturen auch vor dem Hintergrund des deutlich erhöhten Bußgeldrahmens (vgl. Art. 83 DS-GVO) dringend geboten um einer möglichen Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden Stand zu halten. Eine aktuelle Bestandsaufnahme, sog. „Gap Analyse“ sei hierbei zunächst unverzichtbar. Die Verantwortlichen haben sich im Rahmen des Soll-Ist-Vergleiches u.a. mit folgenden Fragen zu beschäftigen:

  • Wo ergeben sich derzeit im Betrieb Abweichungen zur neuen Rechtslage?
  • Gibt es Löschfristen für die verschiedenen Datenkategorien und sind diese angemessen?
  • Berücksichtigen die technisch-organisatorischen Maßnahmen (TOM`s) bereits die Vorgaben des Art. 32 DS-GVO i.V.m. § 64 Abs. 3 BDSG-neu?
  • Gibt es Prozesse und Regelwerke für die erweiterten Betroffenenrechte nach Art. 12 ff. DS-GVO, insbesondere die Informations- und Auskunftsrechte, sowie das „Recht auf Vergessenwerden“?
  • Kommt das Unternehmen den umfassenden Dokumentationspflichten nach und:
  • Ist der Datentransfer in Drittstaaten auch zukünftig noch rechtssicher geregelt?

Herausforderungen der Smart Factory

Ein weiterer Vortrag beschäftigte sich mit den rechtlichen Aspekten der Fabrik der Zukunft. Diese wirft neben rechtlichen Herausforderungen, wie Fragen zum Umgang mit künstlicher Intelligenz, maschinellen Lernens, Cloud-Anwendungen, Pflege und Wartung, IT-Sicherheit, M2M-Kommunikation, sowie Datenschutz und Dateneigentum auch einige Haftungsfragen innerhalb des Wertschöpfungsnetzwerks (bestehend aus Anlagenhersteller, Produktentwickler, Produzent, Zulieferer und Händler) auf. Die Referenten machten klar, dass all diese Punkte mit den bestehenden Gesetzen rechtssicher ausgestaltet werden können. Die Befürchtung vieler, dass der derzeitige Rechtsrahmen den Herausforderungen der Zukunft dauerhaft nicht gewachsen sei, konnte entkräftet werden. Im Zweifel sei eben etwas Kreativität gefragt.

Fazit zur Net.Law.S 2018

Angelehnt an die Keynote von Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio (Richter des Bundesverfassungsgerichtes a.D. und Direktor des Forschungskollegs Normative Gesellschaftsgrundlagen der Universität Bonn) konnte die Veranstaltung mit folgendem Fazit geschlossen werden: Das Recht sollte nicht technikfeindlich sein, nicht bremsend positioniert werden. Dies setze aber im Gegenzug voraus, dass die technische Entwicklung sich ihrerseits im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben bewegt. Die Zukunft müsse zeigen, ob dieser Wunsch Wirklichkeit wird.


Hinweis:
Einen ausführlichen Artikel zur Net.Law.S 2018 – Konferenz für Recht, Gesellschaft und Industrie finden Sie von Sebastian Wurzberger in der April-Ausgabe der Zeitschrift „Computer und Arbeit“ des Bund-Verlages.