Änderungen im Kollektivarbeitsrecht 2025

Änderungen im Kollektivarbeitsrecht 2025

Der Jahreswechsel steht bevor und damit auch zahlreiche Änderungen und Entwicklungen im Arbeitsrecht. In diesem Beitrag geben wir einen Überblick darüber, welche Veränderungen 2025 auf Arbeitnehmende und insbesondere auf Betriebsräte zukommen.

Referentenentwurf des Beschäftigtendatengesetzes

Die Überwachung des Beschäftigtendatenschutzes ist schon nach geltendem Recht eine grundlegende Aufgabe des Betriebsrats. Daher ist der Referentenentwurf des „Gesetzes zur Stärkung eines fairen Umgangs mit Beschäftigtendaten und für mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Beschäftigte in der digitalen Arbeitswelt“ (BeschDG-E), von großer Relevanz für Betriebsräte. 

§ 12 BeschDG-E sieht ein Initiativrecht für Bestellung und Abberufung freiwilliger und zwingender Datenschutzbeauftragter vor, wobei das Mitbestimmungsrecht ebenfalls die Frage umfassen soll, ob eine interne oder externe datenschutzbeauftragte Person bestellt wird. 

Der Entwurf umfasst ferner Regelungen zu verschiedenen Überwachungsformen, wie etwa der Videoüberwachung sowie der Ortung von Beschäftigten. Diese Regelungen wären insbesondere im Rahmen des Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG von Bedeutung. Zudem würden im Hinblick auf den Einsatz von Künstlicher Intelligenz am Arbeitsplatz neue Kennzeichnungs- und Informationspflichten eingeführt.

Betriebsrentenstärkungsgesetz II

Relevant für Betriebsräte ist im Zusammenhang mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz insbesondere der neue Entwurf des § 20 Abs. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Dieser würde das Opting-Out auf betrieblicher Ebene ermöglichen. Einerseits ist hierfür eine Betriebsvereinbarung notwendig, andererseits dürfen die Entgeltansprüche nicht und auch nicht üblicherweise in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt werden. Ferner kommt ein Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 20 % zur Entgeltumwandlung als Wirksamkeitsvoraussetzung hinzu.

Bürokratieentlastungsgesetz IV

Die Neuregelungen des 4. Bürokratieentlasungsgesetzes (BEG IV) werden überwiegend zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Hierbei handelt es sich im Bereich des Arbeitsrechts größtenteils um gelockerte Formvorschriften, welche in unserem Beitrag zu Änderungen im Individualarbeitsrecht behandelt werden. Für Betriebsräte ist insbesondere eine Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) relevant. So kann die Erklärung des Entleihers gegenüber dem Betriebsrat vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmenden zur Arbeitsleistung im Rahmen des Verfahrens nach § 99 BetrVG gem. § 14 Abs. 3 S. 2 AÜG n.F. zukünftig in Textform erfolgen. 

Tariftreuegesetz und Aktionsplan zur Stärkung der Tarifbindung

Das Gesetz sieht u.a. die Erprobung von Online-Betriebsratswahlen im Jahr 2026 vor. Bei diesen anstehenden regelmäßigen Betriebsratswahlen soll, sofern bereits ein Betriebsrat besteht, den Beschäftigten ergänzend die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe angeboten werden.  

Weitere Änderungen 

Erwähnenswert und relevant für die Überwachungspflicht des Betriebsrats ist außerdem eine Änderung des § 10 Abs. 1 MuSchG. Die Pflicht des Arbeitgebenden zu einer anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz entfällt ab dem 1. Januar 2025, wenn eine vom Ausschuss für Mutterschutz veröffentlichte Regel oder Erkenntnis festlegt, dass eine schwangere oder stillende Frau eine bestimmte Tätigkeit nicht ausüben oder einer Arbeitsbedingung nicht ausgesetzt sein darf. Auch die Folgen des am 1. November 2024 in Kraft getretenen Selbstbestimmung-Geschlechtseintrag-Gesetzes (SBGG) können relevant sein. So muss der Arbeitgeber Dokumente wie Zeugnisse und andere Leistungsnachweise infolge einer Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens nach § 2 SBGG gem. § 10 SBGG erneut ausstellen.

Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über die Betriebsratsvergütung: Möglichkeit konkretisierender Regelungen durch Betriebsvereinbarung

Die neuen Vorschriften zur Betriebsratsvergütung sind am 25. Juli 2024 im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes in Kraft getreten und wurden bereits ausführlich diskutiert. Die Betriebsparteien können ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmender in einer Betriebsvereinbarung regeln und dadurch konkretisierende Regelungen treffen. Dies sollte spätestens im kommenden Jahr in Angriff genommen werden, um hier transparenten und rechtssichere Regelungen für Betriebsräte zu schaffen. Denn klar ist: durch die Betriebsratsarbeit darf den Betriebsratsmitgliedern kein Nachteil entstehen.

Ausblick und Fazit

Angesichts des Zerbrechens der Ampelkoalition ist es unwahrscheinlich, dass alle genannten geplanten Gesetzesvorhaben noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt werden. Die neue Bundesregierung wird sich jedoch mit den aktuellen Herausforderungen der betrieblichen Mitbestimmung auseinandersetzen und zukunftsfähige Lösungsansätze finden müssen. Auf Betriebsräte kommen 2025 eine Vielzahl an Herausforderungen zu. Zunächst sind Transformationsprozesse hinsichtlich fortschreitender Digitalisierung, technischem Fortschritt und dem zunehmenden Einsatz von künstlicher Intelligenz zu bewältigen. Diese Anforderungen an den „Betriebsrat 4.0“ umfassen neben inhaltlichen- und organisatorischen- auch und vor allem mitbestimmungsrechtliche Fragen. 

Gleichzeitig sorgt die angespannte wirtschaftliche Lage dafür, dass viele Unternehmen für 2025 Personalabbau planen und die schwache Konjunktur möglicherweise zu einer Zunahme von Unternehmensinsolvenzen führen könnte. Auch hier ist der Betriebsrat gefragt bei Betriebsänderungen im Rahmen von Interessenausgleichen und Sozialplänen bestmögliche Ergebnisse für die Belegschaft zu erzielen.

Unsere auf die Beratung von Betriebsräten spezialisierten Anwält:innen stehen Ihnen mit fundiertem Fachwissen und umfassender Unterstützung zur Seite, um die Herausforderungen der Zukunft zu bewältigen. Wir sorgen dafür, dass Betriebsräte auch im Jahr 2025 und darüber hinaus ihre Mitbestimmungsrechte erfolgreich wahrnehmen können. Ob es um die Anforderungen des Betriebsrats 4.0, die Entwicklungen durch Industrie 4.0 oder andere aktuelle Themen geht – wir verfügen über die notwendige Expertise, um die Rechte von Betriebsräten optimal durchzusetzen.

Maximilian Wetzel

Rechtsanwalt *

Rechtsanwalt Maximilian Wetzel betreut bei AfA Mandate aus dem individualrechtlichen sowie dem kollektivrechtlichen Bereich. Er ist Ansprechpartner in allen Fragen rund um das Thema Kündigung und vertritt Arbeitnehmer dabei sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich bei der Aushandlung von Aufhebungsverträgen und in allen übrigen individualrechtlichen Fragestellungen wie bspw. Abmahnungen, Vertragsprüfungen, Forderungsangelegenheiten und Arbeitszeugnissen.

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