Abfrage Impfstatus: Recht zur Lüge!
Arbeitsrechtlich besteht kein Zweifel: Der Arbeitgeber ist – nach aktueller Rechtslage – nicht berechtigt, den Impfstatus seiner Beschäftigten abzufragen. Angaben zur Gesundheit sind besonders sensibel. Sie dürfen im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses nur abgefragt werden, wenn das erforderlich ist – etwa um arbeitsrechtliche Pflichten zu erfüllen. Eine solche Regelung existiert nur für den Gesundheitssektor. Hier ist im Infektionsschutzgesetz ausdrücklich vorgesehen, dass Arbeitgeber – etwa ein Klinikbetreiber – den Impfstatus ihrer Beschäftigten abfragen dürfen.
Für alle anderen Bereiche gilt: Eine Abfrage ist unzulässig. Das bedeutet in der Konsequenz allerdings auch, dass dem Arbeitnehmer ein Recht zur Lüge zusteht.
Das gilt allerdings zunächst nur im Verhältnis zum Arbeitgeber. Wenn dieser dann – für alle (vermeintlich) Geimpften – Lockerungsmaßnahmen anordnet, stellt sich die Frage, wie ein tatsächlich nicht Geimpfter sich zu verhalten hat. Er darf natürlich andere nicht gefährden, gleichwohl steht ihm das Recht zu, seinen Impfstatus weiterhin zu verheimlichen.
Es ist gelebte Praxis in den Unternehmen, dass bereits aktuell der Impfstatus abgefragt wird, so Rechtsanwalt Schulze. Vor dem Hintergrund des Rechts zur Lüge, das zu von allen nicht gewünschten Konsequenzen führen kann, ist der Gesetzgeber gefordert und sollte eine klare gesetzliche Grundlage schaffen. Alles andere wird zu Unruhe in den Betrieben und vielen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen führen, so Rechtsanwalt Schulze.