5 Fragen zum Homeoffice

5 Fragen zum Homeoffice
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Die SPD hat vorgeschlagen, ein Recht auf Arbeit im Homeoffice einzuführen. Arbeitnehmer sollen dann wählen können, ob sie an bestimmten Tagen von zuhause aus arbeiten möchten.

Auf fünf Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Homeoffice stellen, wollen wir hier näher eingehen.

Wann besteht zurzeit ein Recht auf Homeoffice?

Nach aktueller Gesetzeslage existiert kein Rechtsanspruch auf Arbeit im Homeoffice. Nur aufgrund von Tarifverträgen, innerbetrieblichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen kann ein Recht auf Homeoffice bestehen. Ausnahmsweise kann das Homeoffice in Betracht kommen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer um die Gestaltung eines sog. leidensgerechten Arbeitsplatzes verhandeln, ggf. im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens oder betrieblichen Eingliederungsmanagements. Selbst bei schwerbehinderten Menschen oder solchen Gleichgestellten bestand nach § 81 Abs. 4 SGB IX a.F. (§ 164 Abs. 4 SGB IX n.F.) kein Rechtsanspruch auf Homeoffice-Modelle. Nach den Plänen der SPD soll ein solcher Anspruch in Zukunft allgemein bestehen. In welchem Umfang und für welche Betriebe er gelten soll, ist aber noch nicht bekannt.

Kann ich zur Arbeit im Homeoffice verpflichtet werden?

Enthält der Arbeits- oder Tarifvertrag dazu keine Regelung und ist auch keine entsprechende Betriebsvereinbarung vorhanden, gilt: Der Arbeitgeber kann die Tätigkeit im Homeoffice nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers anordnen, denn sie ist regelmäßig nicht von seinem Weisungsrecht gedeckt, wenn zuvor ein betriebsinterner Einsatz vereinbart war. So ist der Arbeitgeber auf die Zustimmung des Arbeitnehmers angewiesen. So hatte vor kurzem auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (LArbG BB vom 14.11.2018, 17 Sa 562/18): afa-anwalt.de/arbeitgeber-kann-arbeit-im-home-office-nicht-einseitig-anordnen/

Natürlich kann aber im Arbeits- oder einschlägigen Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen sein, dass der Arbeitnehmer (teilweise) von zu Hause aus arbeiten muss.

Welche Arbeitszeiten gelten und wann muss ich erreichbar sein?

Auch im Homeoffice gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Deshalb ist es bspw. erforderlich, zwischen dem Ende der Arbeit an einem Tag und der erneuten Aufnahme der Arbeit am nächsten Tag eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden einzuhalten. Zudem darf der Arbeitnehmer grundsätzlich auch von zu Hause aus maximal acht Stunden täglich arbeiten. Bis zu zehn Stunden pro Tag sind nur möglich, wenn der Arbeitnehmer in der Folgezeit entsprechend weniger arbeitet. Außerdem sind Pausenzeiten zu beachten: Der Arbeitnehmer muss nach sechs Stunden 30 Minuten Pause machen. Arbeitet er an einem Tag länger als neun Stunden, muss die Pause 45 Minuten betragen. Entsprechende Vereinbarungen und vor allem technische Vorkehrungen zur Einhaltung der Arbeits- und Pausenzeiten sollten im Optimalfall vorhanden sein.

Wann der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erreichbar sein muss, sollte ebenfalls möglichst detailliert vereinbart werden. Auch ohne Vereinbarung muss der Arbeitnehmer jedenfalls außerhalb seiner Arbeitszeit und während der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen nicht zum Hörer greifen.

Bin ich im Homeoffice unfallversichert?

Die gesetzliche Unfallversicherung, die im Falle eines Arbeits- und sog. Wegeunfalls für entstehende Kosten aufkommt, greift grundsätzlich auch bei der Arbeit im Homeoffice ein. Davon umfasst sind die versicherte Tätigkeit selbst sowie die im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu dieser stehende konkrete Verrichtung, während derer der Unfall eintrat. Es wird bei der Arbeit im Homeoffice nicht nur aus Beweisgründen regelmäßig schwierig sein, das genaue betriebliche Risiko und ebendiesen Zusammenhang zu bestimmen und abzugrenzen. Unterbricht der Arbeitnehmer bspw. seine Arbeit, um in seine Küche zu gehen und dort etwas zu trinken, und stürzt er auf diesem Weg, so greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht ein, wenn dieser Weg zwecks Nahrungsaufnahme nicht im unmittelbaren Betriebsinteresse stand, sondern typisch eigenwirtschaftlich tendiert war (so BSG vom 05.07.2016, B 2 U 5/15 R). Beim Homeoffice wird in aller Regel der Weg zur Nahrungsaufnahme weder räumlich durch einen außerhalb liegenden Ort noch innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens vorgegeben sein und deshalb nicht im Zusammenhang mit bereits erbrachter Arbeit stehen, wie es bei anderen Arbeitnehmern der Fall ist, die während ihrer zeitlich vorgegebenen Pause zum Einkaufen eines Mittagessens gehen. Die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken hat nämlich nicht der Arbeitgeber zu verantworten, vielmehr kann der Arbeitnehmer die sich aus dem Wohnbereich ergebenden Risiken viel besser beherrschen. Welche konkreten Tätigkeiten von der Unfallversicherung geschützt sind, ist immer wieder Anlass von Streitigkeiten vor den Gerichten. Entscheidend sind stets die jeweiligen Umstände, wobei winzige Details entscheidend sein können.

Wer trägt die Kosten für Arbeitsmittel?

Kosten für die Beschaffung, Wartung und Reparatur von Arbeitsmaterialien wie Computer, Drucker, Telefon, Zubehör und für anderes Erforderliches wie Papier etc. muss grundsätzlich der Arbeitgeber tragen, denn es ist seine Pflicht, einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch im Homeoffice, denn es wird hier nicht der Arbeitsplatz als solches, sondern der Arbeitsort besonders vereinbart. Steht es dem Arbeitnehmer nicht zur freien Auswahl, ob er in der Betriebsstätte oder zuhause arbeitet, so können auch die Kosten für Reinigung und Beheizung des häuslichen Arbeitsraums dem Arbeitgeber zur Last fallen. Im Arbeitsvertrag kann hiervon jedoch abgewichen werden. Z.B. ist es in der IT-Branche gängig, seine eigenen Arbeitsmaterialien zu verwenden. Etwas anderes kann auch dann gelten, wenn die Arbeit im Homeoffice ausschließlich auf Wunsch des Arbeitnehmers stattfindet. Dies sollte dann jedoch ausdrücklich vereinbart und schriftlich fixiert werden. In diesem Zusammenhang kann bspw. auch vereinbart werden, ob und in welchen Fällen in welchem Umfang und in welchem Zeitraum Verauslagungspflichten des Arbeitnehmers bestehen und Erstattungen vom Arbeitgeber verlangt werden können.

Jan Ottmann

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Jan Ottmann ist Ansprechpartner für Mandanten im Kollektiv- und Individualarbeitsrecht.

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