3 wichtige Änderungen in 2019 für Arbeitnehmer

3 wichtige Änderungen in 2019 für Arbeitnehmer

In 2019 werden zahlreiche neue Gesetze in Kraft treten. Für den Bereich des Arbeitsrechts erläutern wir die 3 wichtigsten für Arbeitnehmer. Dies ist neben dem neuen Anspruch auf befristete Teilzeit auch der gestiegene Mindestlohn und die wieder eingeführte paritätische Finanzierung des Krankenkassenbeitrags.

  1. Anspruch auf Brückenteilzeit

    Der Gesetzgeber hat den neuen § 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes geschaffen, mit dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Brückenteilzeit erhalten. So können Arbeitnehmer ihre wöchentliche Arbeitszeit für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren befristet reduzieren. Neu ist, dass der Arbeitnehmer nach dieser Zeit ein Recht darauf hat, in die Vollzeit zurückzukehren. Auch früher bestand zwar mitunter ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Der Arbeitnehmer ging jedoch stets das Risiko ein, dauerhaft in der Teilzeit „gefangen“ zu bleiben, wenn der Arbeitgeber ihn später nicht mehr in Vollzeit beschäftigen wollte.

    Voraussetzung für den Anspruch ist unter anderem, dass der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 45 Mitarbeiter (ohne Auszubildende) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis muss mindestens seit sechs Monaten bestehen. Der Arbeitgeber kann den Antrag eines Mitarbeiters auf Brückenteilzeit nur unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen, bspw. wenn sich bereits weitere Kollegen in Brückenteilzeit befinden.

    Die neue Regelung gilt ab dem 1. Januar 2019.

  2. Steigender Mindestlohn

    Arbeitnehmer können sich über einen höheren gesetzlichen Mindestlohn freuen. Die Bundesregierung hat für das Jahr 2019 den gesetzlichen Mindestlohn auf 9,19 € festgelegt. Er gilt ab dem 1.1.2019. Am 1. Januar 2020 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 9,35 € steigen. Er gilt weiterhin unter anderem nicht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate einer neuen Beschäftigung und Pflichtpraktikanten. Unabhängig vom gesetzlichen Mindestlohn steigen im neuen Jahr auch zahlreiche branchenspezifische Mindestlöhne. In der Gebäudereinigungsbranche wird er z.B. 10,56 € (Ost: 10,05 €) oder in der Pflegebranche 11,05 € (Ost: 10,55 €) betragen.

  3. Krankenversicherung: Hälfte Arbeitnehmer und Arbeitgeber

    Entlastet werden Arbeitnehmer bei ihren Krankenversicherungsbeiträgen. Seit dem 1. Januar 2019 werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Krankenversicherung wieder paritätisch, also jeweils zur Hälfte, zahlen. Ein etwaiger von der Versicherung erhobener Zusatzbeitrag musste bislang allein vom Arbeitnehmer getragen werden. Dies ändert sich nun. Bereits bis zum Jahr 2005 hatte eine solche paritätische Finanzierung der Krankenkassenbeiträge gegolten.

Marc-Oliver Schulze

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Datenschutzexperte und Partner

Rechtsanwalt Marc-Oliver Schulze unterstützt Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte deutschlandweit, u.a. bei Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen (auch in der Insolvenz), in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in der Einigungsstelle und bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen.

Alle Beiträge von Marc-Oliver Schulze