Neueinstellung in mehreren Betrieben erfordert Zustimmung aller Betriebsräte

Neueinstellung in mehreren Betrieben erfordert Zustimmung aller Betriebsräte
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Viele Arbeitgeber haben mehrere Betriebe, für die jeweils eigene Betriebsräte gewählt sind. Wird ein Mitarbeiter eingestellt, der in mehreren Betrieben tätig sein soll, müssen alle betroffenen Betriebsräte zustimmen. Es reicht nicht, dass nur der Betriebsrat zustimmt, an dessen Ort der Mitarbeiter sein Büro haben soll. 

So entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht.

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Neueinstellungen

Wenn ein neuer Mitarbeiter in einen Betrieb mit mindestens 20 Arbeitnehmern eingestellt werden soll, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Er muss vor der Einstellung unterrichtet und um Zustimmung gebeten werden. Seine Zustimmung kann der Betriebsrat u.a. in diesen Fällen verweigern: 

  • Die Einstellung des neuen Mitarbeiters würde gegen Gesetze verstoßen. 
  • Ein Nachteil für die bereits beschäftigten Arbeitnehmer könnte entstehen.
  • Es hat keine innerbetriebliche Ausschreibung stattgefunden.
  • Es besteht eine Gefahr für den Betriebsfrieden.

Wenn der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert, kann der Mitarbeiter allenfalls vorläufig eingestellt werden. Der Arbeitgeber kann dann beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung beantragen.

Übrigens: Für diese Entscheidung ist wichtig zu wissen, was mit „Betrieb“ gemeint ist. Darunter ist nicht das ganze Unternehmen zu verstehen. Ein Arbeitgeber kann durchaus mehrere Betriebe haben. Die Abgrenzung hängt vom Einzelfall ab. Die Gerichte gehen in der Regel von einem eigenen Betrieb aus, wenn dieser insbesondere personelle Angelegenheiten eigenständig leitet. 

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt

Weil der Betriebsrat eines IT-Dienstleistungsunternehmens bei der Neueinstellung eines Mitarbeiters nicht um Zustimmung gebeten wurde, klagte dieser vor den Arbeitsgerichten. Aufgrund der fehlenden Zustimmung müsse die Einstellung rückgängig gemacht werden. 

Der neue Mitarbeiter sollte seinen Dienstort in M haben, aber auch für Mitarbeiter der Niederlassung in H verantwortlich und weisungsbefugt sein. Vor der Einstellung hatte die Arbeitgeberin den Betriebsrat in M um Zustimmung gebeten und diese auch erhalten. Den Betriebsrat in H befragte die Arbeitgeberin aber nicht. Nach Auffassung der Arbeitgeberin sei dies auch nicht nötig gewesen, da die vertraglichen Angelegenheiten des Arbeitnehmers nur in M abgewickelt würden. Außerdem habe auch der Gesamtbetriebsrat des Unternehmens der Einstellung zugestimmt.

Jeder Betriebsrat hat Neueinstellung zuzustimmen

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Betriebsrat aus H Recht. Dieser habe ebenso wie der Betriebsrat aus M der Einstellung zustimmen müssen. Dass der Mitarbeiter nur im Betrieb in M über ein eigenes Büro verfüge, spiele keine Rolle. Es sei nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer seine Arbeiten auf dem Betriebsgelände in H oder innerhalb der dortigen Betriebsräume verrichte. Entscheidend sei vielmehr, dass der Mitarbeiter durch seine Weisungsbefugnis bezüglich der Mitarbeiter in H auch auf die dortigen Arbeitsabläufe Einfluss nehmen könne und somit auch dort eingegliedert sei. 

Der Gesamtbetriebsrat sei indes nicht zuständig. Seine Zustimmung ändere an der Rechtswidrigkeit der Einstellung also nichts.

Fazit „Zustimmung aller Betriebsräte erforderlich bei Neueinstellung in mehreren Betrieben“

Wenn eine Neueinstellung eines Mitarbeiters mehrere Betriebe gleichzeitig betrifft, müssen alle Betriebsräte ihre Zustimmung erteilen, in die der Mitarbeiter eingegliedert wird. Es ist unerheblich, dass der neue Mitarbeiter nur in einem Betrie ein Büro hat. Sofern der Mitarbeiter Einfluss auf die Arbeitsabläufe in anderen Betrieben haben soll, müssen alle betroffenen Betriebsräte vor der Einstellung jeweils zustimmen. Der Gesamtbetriebsrat ist hierfür nicht zuständig.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.10.2019 – Aktenzeichen: 1 ABR 13/18

Britta Göppert

Fachanwältin für Arbeitsrecht und Zertifizierte Beraterin für Kündigungsschutzrecht (VDAA e.V.) *

Rechtsanwältin Britta Göppert ist spezialisiert auf Kündigungsschutzverfahren und alle anderen individualrechtlichen Angelegenheiten – auch mit Bezug zum öffentlichen Dienst (TVöD/TV-L). So vertritt sie Arbeitnehmer in Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber in puncto Aufhebungsvertrag, Abmahnung, Vergütung, Zeugnis und Urlaub. Darüber hinaus betreut sie Betriebsräte in Verhandlungen und Beschlussverfahren.

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