Maskenpflicht am Arbeitsplatz und die Konsequenzen für Arbeitnehmer

Maskenpflicht am Arbeitsplatz und die Konsequenzen für Arbeitnehmer
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Sowohl das LAG Köln als auch das Arbeitsgericht Köln haben sich kürzlich damit auseinandersetzen müssen, inwieweit Arbeitgeber eine Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung am Arbeitsplatz durchsetzen können und welche Konsequenzen für Arbeitnehmer bei Nichtbefolgung drohen können. 

Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 12.4.2021 – 2 SaGa 1/21) hat nun geurteilt, dass das Interesse des Arbeitgebers am Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz das Interesse eines einzelnen Arbeitnehmers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Bedeckung überwiegt. Die Anordnung einer Maskenpflicht ist zudem nach dem LAG Köln auch regelmäßig durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Mitarbeiter im Rathaus tätig. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass sein Arbeitgeber verpflichtet ist, ihn während seiner Arbeitszeit in den Räumlichkeiten, auch ohne ein Gesichtsvisier oder Mund-Nasen-Bedeckung, zu beschäftigen.

Der Arbeitgeber ordnete das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an. Der Kläger legte daraufhin ein Attest vom Werksarzt vor, dass ihn vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreite. Die Aufforderung ein Gesichtsvisier zu tragen, lehnte der Kläger ebenfalls ab und legte auch dazu ein ärztliches Attest vor. Als Grund für die Unmöglichkeit des Tragens von Maske oder Visier gab der Kläger an, dass er an einer psychischen Erkrankung leide. 

Aus der zum Zeitpunkt der Verhandlung geltenden CoronaschutzVO NRW sowie aus der SARS-CoV-2-ArbeitsschutzVO folgt für das LAG die Verpflichtung zum Tragen einer Maske. Die Anordnung der Maskenpflicht ist zudem vom Direktionsrecht umfasst und im konkreten Fall auch angemessen. Das Tragen einer FFP2-Maske dient dem Infektionsschutz. Die Anordnung ist auch unter Berücksichtigung der psychischen Erkrankung verhältnismäßig. Einem Anspruch auf Arbeiten von zuhause aus, stehen vorliegend zwingende betriebsbedingte Gründe entgegen.

Das Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 17.06.2021 – 12 Ca 450/21) hat eine außerordentliche Kündigung wegen Verweigerung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung als wirksam erachtet.

Der Kläger ist Servicetechniker im Außendienst. Die Beklagte als Arbeitgeberin erteilte allen Mitarbeitern die Anweisung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn sie bei Kunden arbeiten. Der Kläger weigerte sich einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen, der ausdrücklich auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestand. Der Kläger versandte daraufhin unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ an die Beklagten ein auf den 26.06.2020 datiertes Attest von einer Fachärztin ein. Daraus ergab sich, dass es für den Kläger „aus medizinischen Gründen“ unzumutbar sei, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen.

Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin erneut die Weisung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und teilte ihm mit, dass sie das Attest mangels konkreter nachvollziehbarer Angaben nicht anerkenne. 

Der Kläger lehnte den Serviceauftrag weiterhin ab, woraufhin er eine Abmahnung der Beklagte erhielt. Auch andere Aufträge wollte er nur noch übernehmen, wenn er dabei keine Maske tragen müsse. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

Das Gericht gab dem Arbeitgeber recht. Der Kläger hat laut des Gerichts mit seiner beharrlichen Weigerung, den von der Beklagten angeordneten und von dem Kunden verlangten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen.

Es führt weiter aus, dass das vorgelegte Attest keine Rechtfertigung für das Verhalten des Klägers ist. Das Attest ist nicht hinreichend aussagkräftig, da es weder aktuell ist noch eine konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes enthält. Auch die Ernsthaftigkeit, der vom Kläger behaupteten medizinischen Einschränkungen zweifelte das Gericht an, da der Kläger selbst den Mund-Nasen-Schutz als „Rotzlappen“ bezeichnet habe.

Fazit

Es ist abschließend festzustellen, dass die im Betrieb und vom Arbeitgeber angeordneten Regelungen nicht ohne hinreichende Rechtfertigung missachtet werden sollten. Es besteht eine Tendenz der Gerichte Verstöße konsequent arbeitsrechtlich zu sanktionieren.

Diesbezüglich ist fraglich, was von den Gerichten als ausreichende Rechtfertigung für das Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erachtet wird. Beide Urteile enthalten keine klaren Aussagen zum Darlegungsumfang. Zumindest waren in beiden Verfahren die jeweilig vorgelegten Atteste nicht ausreichend. Mithin scheint es zumindest erforderlich zu sein, ein aktuelles Attest mit hinreichend konkreter Diagnose vorzulegen und konkret das Krankheitsbild zu benennen und darzulegen. 

Marc-Oliver Schulze

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Datenschutzexperte

Rechtsanwalt Marc-Oliver Schulze unterstützt Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte deutschlandweit, u.a. bei Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen (auch in der Insolvenz), in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in der Einigungsstelle und bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen.

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