Lufthansa fordert Drogentest von Gewerkschaftschef

Lufthansa fordert Drogentest von Gewerkschaftschef
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Wie der Focus in seinem aktuellen Heft berichtet (Focus 10/2019, S. 7), fordert die Lufthansa vom Chef der Kabinengewerkschaft UFO, Nicoley Baublies, einen Drogentest. AfA Rechtsanwälte haben dazu im Focus Stellung bezogen: Bericht als PDF herunterladen.

Zum Sachverhalt: Haar- und Urinanalyse soll durchgeführt werden

Nicoley Baublies ist als Chef der Kabinengewerkschaft UFO bekannt als harter Verhandlungspartner im Interesse seiner Gewerkschaftsmitglieder. Dies stellte er bei den letzten Tarifverhandlungen im Jahr 2015 unter Beweis als seine Gewerkschaft den längsten Arbeitskampf in der Geschichte der Lufthansa führte. Der im Jahr 2016 abgeschlossene Tarifvertrag läuft in diesem Jahr aus, sodass neue Tarifverhandlungen anstehen. Nun möchte die Lufthansa, bei der Hr. Baublies angestellt ist, diesen auf Psychopharmaka testen. Dafür soll er Proben für eine Haar- und Urinanalyse zwecks Überprüfung auf psychoaktive Substanzen abgeben.

Rechtliche Bewertung: Drogentests grundsätzlich nur mit Einwilligung der Mitarbeiter

Drogentests stellen einen Eingriff in die körperliche Integrität und die Privatsphäre der Mitarbeiter dar. Sofern keine gesetzliche Grundlage für ihre Anordnung existiert, sind Drogenscreenings daher nur mit Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers möglich. Auch beim Vorliegen konkreter Verdachtsmomente kann der Arbeitgeber nicht einseitig einen Drogentest anordnen. Er kann jedoch eine Verdachtskündigung aussprechen, wenn er den Mitarbeiter zuvor angehört hat. Das Vorliegen von objektiven verdachtsbegründenden Tatsachen wäre dann im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu klären.

Besonderheit: Piloten und Flugpersonal

Wie bereits erwähnt, gelten die oben benannten Grundsätze nur, wenn Drogentests nicht gesetzlich vorgeschrieben sind. Eine gesetzliche Regelung findet sich in § 4a des Luftverkehrsgesetzes für Drogentests bei Piloten. Die Vorschrift wurde aufgrund des Absturzes der Germanwings Maschine im März 2015 in das Gesetz eingefügt und untersagt das Führen oder Bedienen eines Luftfahrzeuges unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen psychoaktiven Substanzen. Die Luftfahrtunternehmen sind nach § 4a Abs. 2 LuftVG zur Gewährleistung einer sicheren und ordnungsgemäßen Beförderung verpflichtet. Dazu können sie Piloten verdachtsunabhängig in Form von Stichproben kontrollieren.

Hr. Baublies ist allerdings nicht als Pilot bei der Lufthansa angestellt, sodass diese Vorschriften des LuftVG auf ihn nicht anwendbar sind. Für Kabinenpersonal ist lediglich eine flugmedizinische Beurteilung in der EU-Verordnung Nr. 1178/2011 und der LuftPersV vorgesehen. Dabei ist bei der Erstbeurteilung eine umfangreichere medizinische Untersuchung durchzuführen. Die weiteren Beurteilungen sollen alle 5 Jahre erfolgen, ein Drogentest ist dabei grundsätzlich nicht vorgesehen.

Fazit: Drogentest des Gewerkschaftschefs als reine Schikanemaßnahme?

Drogenscreenings sind im Arbeitsverhältnis nur aufgrund eines Gesetzes oder mit Einwilligung des Betroffenen möglich. Für Piloten sind Drogentests im LuftVG vorgesehen, für Flugbegleiter lediglich flugmedizinische Beurteilungen, die regelmäßig keine Drogenscreenings enthalten. Die verdachtsunabhängige Aufforderung der Lufthansa an Hr. Baublies, sich einem Drogentest zu unterziehen, scheint daher nicht auf einer gesetzlichen Grundlage zu fußen.
Bauchschmerzen bereitet auch der Zeitpunkt der Kontrolle. Sie wurde im ersten Quartal des Jahres angeordnet, in dem neue Tarifverhandlungen anstehen. Natürlich könnte es sich dabei um einen reinen Zufall handeln. Anderenfalls würde es eine reine Schikanemaßnahme darstellen, die mit dem Schutzzweck der Vorschriften – der sicheren Beförderung der Passagiere – nichts mehr zu tun hat.

Marc-Oliver Schulze

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Datenschutzexperte

Rechtsanwalt Marc-Oliver Schulze unterstützt Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte deutschlandweit, u.a. bei Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen (auch in der Insolvenz), in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in der Einigungsstelle und bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen.

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