Künstliche Intelligenz – Handlungs­möglichkeiten des BR (Teil II)

Künstliche Intelligenz – Handlungs­möglichkeiten des BR (Teil II)

Recruiting und Personalentwicklung finden zunehmend unter Einsatz künstlicher Intelligenz statt. Immer mehr Arbeitgeber erhoffen sich dadurch Erleichterungen im Personalauswahlprozess. In unserem zweiten Teil zum Thema „Künstliche Intelligenz“ wollen wir uns mit den Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats befassen.

Brandaktuell: Die Bundesregierung hat erkannt, dass Fragen der KI mit einer hohen Komplexität verbunden sind. Angesichts der erkennbar weitgreifenden Möglichkeiten, welche die KI bei der Steigerung der Effektivität und Effizienz von jedem einzelnen Beschäftigten verspricht, wurden gesetzliche Änderungen angekündigt. (siehe Betriebsrätemodernisierungsgesetz)

In § 80 Abs. 3 BetrVG soll klargestellt werden, dass Fragen der KI grundsätzlich die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich machen.

Hierbei wird jedoch die Systematik des § 80 Abs. 3 BetrVG verkannt. Problematisch ist nämlich nicht die Feststellung der Erforderlichkeit, diese dürfte auch bislang bei Fragen der KI kaum ernsthaft infrage gestellt worden sein. In der Praxis besteht vor allem die Problematik, dass vor der Hinzuziehung eines Sachverständigen eine nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich ist. Wenn der Arbeitgeber sich weigert, eine entsprechende nähere Vereinbarung mit dem Betriebsrat abzuschließen, bleibt diesem nur der Weg, diese Frage im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu klären – oder die Einigungsstelle anzurufen.

Mit der Einfügung eines Abs. 2a nach § 95 Abs. 2 BetrVG soll sichergestellt werden, dass die Rechte des Betriebsrats auch dann gelten, wenn eine KI selbst Auswahlrichtlinien für die Personalauswahl entwickelt. Das ist folgerichtig, soweit eine Einbindung des Betriebsrats in Fragen von KI-gesteuerter Personalauswahl erfolgt. Gleichzeitig wird dadurch jedoch unterstellt, dass die KI-Steuerung von Personalentscheidungen datenschutzrechtlich überhaupt zulässig ist. Das ist mit Blick auf Art. 22 DS-GVO aber dann nicht mehr der Fall, wenn die automatisierte Entscheidung ohne menschliche Mitwirkung getroffen wird.

Aber welche Rolle spielt der BR beim Einsatz von KI nun genau? Wie weit ist er zwingend zu beteiligen? Im aktuellen AfA ABC beantwortet Sebastian Wurzberger, Datenschutzbeauftragter bei den AfA Rechtsanwälten, alle wichtigen Fragen zu diesem Thema: 

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