Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz

Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz
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In vielen Unternehmen wird heutzutage den ganzen Tag an einem PC mit Internetzugang gearbeitet. Dabei ist die Verlockung groß, während der Arbeitszeit auch privat im World Wide Web zu surfen: ein kurzer Blick auf Facebook, Twitter und Co., das Beantworten privater E-Mails, Stöbern im Onlineshop oder Herunterladen von Videos. Es stellt sich hierbei grundsätzlich die Frage, inwiefern Mitarbeitern das private Surfen am Arbeitsplatz erlaubt ist.

Generell gilt, dass die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz nur gestattet ist, wenn der Arbeitgeber dies erlaubt – vorausgesetzt, es wird dadurch nicht die Pflicht zur Arbeitsleistung verletzt. Hat der Arbeitgeber hingegen ein striktes Verbot verordnet, sollten sich die Mitarbeiter daran halten. Für das Internetsurfen in der Mittagspause gilt dasselbe: wenn der Arbeitgeber grundsätzlich nichts gegen privates Surfen hat, dann kann es auch in der Mittagspause genutzt werden. Ist es jedoch strikt untersagt, so sollte man es besser unterlassen. Ein Verstoß gegen das Verbot kann schlimmstenfalls zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen.

Rechtsgrundlage

Die verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers wegen privater Internetnutzung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer dadurch seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt hat und der Betroffene bereits vorher diesbezüglich abgemahnt wurde.

Eine fristlose Kündigung ohne eine vorherige Abmahnung ist hingegen nur in einigen Ausnahmefällen gerechtfertigt. Diese ist nur dann denkbar, wenn der Arbeitnehmer durch die private Internetnutzung seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt hat und weiterhin durch die konkrete Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung hervorgeht, dass der Arbeitnehmer in Zukunft den Arbeitsvertrag auch nach einer Kündigungsandrohung erneut und in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen wird.

Wird während der Arbeitszeit das Internet in erheblich zeitlichem Umfang, also „exzessiv“ und nicht nur „minutenweise“ privat genutzt, kann man grundsätzlich davon ausgehen, dass der Arbeitgeber dies nicht toleriert. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn der Arbeitgeber keine klarstellende Nutzungsregelung aufgestellt hat.
Pflichtwidrig ist das private Surfen zweifelslos dann, wenn

  • im großen Umfang Datenmengen aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme heruntergeladen werden und dadurch die Gefahr möglicher Virenschäden oder anderer Störungen des betrieblichen Systems verbunden sind (BAG vom 07.07.2005)
  • die Rückverfolgung solcher Daten zu Rufschädigungen des Arbeitgebers führt, z.B. durch das Herunterladen von strafbaren oder pornografischen Darstellungen (BAG vom 31.05.2007)
  • dem Arbeitgeber zusätzlich Kosten entstehen
  • der Arbeitnehmer ausdrücklich gegen ein Verbot verstößt – vor allem dann, wenn zugleich die Arbeitspflicht verletzt wird
  • Anonymisierungssoftware installiert wird, die der Verschleierung von Internet-Zugriffen dient (BAG vom 12.01.2006).

Im Hinblick auf das Versenden von privaten E-Mails kommt es wieder auf die Regelung im Unternehmen an. Spricht der Arbeitgeber hiergegen ein Verbot aus, so kann bei einer Nichteinhaltung abgemahnt werden. Einen Kündigungsgrund stellt dies jedoch zunächst nicht dar. Es könnte erst dann ein Kündigungsgrund werden, wenn ein Mitarbeiter wiederholt dagegen verstößt. Allerdings ist das private Nutzen des Mailsystems zulässig, wenn es aus dienstlichen Gründen notwendig erscheint. So kann z.B. der Ehefrau mitgeteilt werden, dass man wegen einem Geschäftstreffen später nach Hause kommt.

Fazit

Bei der Thematik der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz kommt es besonders darauf an, ob dadurch eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten entsteht, d.h. es muss sich also um eine starke Beeinträchtigung der Arbeit handeln. Erst wenn dies nachweisbar ist, kann ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund vorliegen.