Krank in Zeiten von Corona

Krank in Zeiten von Corona
© Brittany Colette - unsplash.com

Husten, Fieber, Halsschmerzen- Für Arbeitnehmer, die es in Zeiten des Corona Virus erwischt hat oder wenn sich verdächtige Symptome ankündigen, stellt sich nicht nur die Frage nach einer schnellstmöglichen Genesung. Auch arbeitsrechtlich wirft das Virus viele neue Fragen auf. Was muss ich als Arbeitnehmer in Corona-Zeiten beachten, wenn ich mich krankmelde? Welche Regelungen gibt es in diesen Ausnahmezeiten? Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen rund um das Thema krank sein in Corona Zeiten.  

Der Gang zum Arzt ist hin und wieder unausweichlich. Der Vorgang ist dabei den meisten Arbeitnehmern völlig klar. Doch in Zeiten wie diesen ist schon der Gang zum Arzt ein Infektionsrisiko. Daher wurde von der Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eine vorläufige neue Regelung verabschiedet. Die Krankmeldung mittels Anamnese des behandelnden Arztes über das Telefon vermindert das Entstehen von Infektionsketten, Ärzte können bei Verdacht auf leichte Atemwegserkrankungen seit dem 11.03.2020 via Ferndiagnose eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zu 7, bei Bedarf sogar bis zu 14 Tagen ausstellen.

Was ändert sich ab Juni 2020?

Diese Ausnahmeregelung ist laut neustem Beschluss des „Gemeinsamen Bundesausschusses von Ärzten, Kliniken und Krankenkassen“ zufolge allerdings Ende Mai vorbei. Ab dem 01. Juni 2020 ist der Gang in die Arztpraxis für eine Untersuchung und Ausstellung einer Krankmeldung für Arbeitnehmer wieder notwendig. 

Ich bin nicht akut erkrankt, aber ein Corona Verdacht besteht. Muss ich in der Quarantäne arbeiten?

Die vereinbarte Arbeitsleistung muss bei bestehender Arbeitsfähigkeit erbracht werden, wenn sich der Arbeitnehmer in Quarantäne befindet und die Arbeit im Home-Office erledigt werden kann. Erst eine vom Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit entbindet von der Arbeitspflicht. 

Die in Quarantäne geleistete Arbeit wird regulär vom Arbeitgeber vergütet. Aber auch Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeit nicht die Möglichkeit haben, ihre Arbeitsleistung außerhalb der Arbeitsstätte zu erbringen, müssen nicht auf ihr Geld verzichten. In diesem Fall greift das Infektionsschutzgesetz § 56. Arbeitnehmern steht dann eine Entschädigung des Arbeitgebers zu, welcher der Arbeitgeber von der zuständigen Behörde zurückfordern kann. Dauert die Quarantäne länger als 6 Wochen, greift ab der siebten Woche eine Entschädigungszahlung der Behörden in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes. 

Es hat mich erwischt. Wie geht es jetzt weiter?

Sollte eine bestätigte Corona Infektion zur Arbeitsunfähigkeit führen und ist der Arbeitnehmer seit mindestens 4 Wochen bei seinem Arbeitgeber beschäftigt, ist dieser zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Die Krankenkasse übernimmt diese Fortzahlung ab der 7. Krankheitswoche. Aber auch während dieser Ausnahme-Phase ist der Arbeitnehmer nach wie vor verpflichtet, sich unverzüglich bei seinem Arbeitgeber krankzumelden und diesem die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am vierten Tag zukommen zu lassen. 

Bin ich verpflichtet, meinen Arbeitgeber über die Art meiner Erkrankung zu informieren? 

Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, seinen Arbeitgeber über den Grund der Arbeitsunfähigkeit zu informieren. 

Handelt es sich jedoch um eine gefährliche Erkrankung, welche auch für andere ein hohes Ansteckungsrisiko darstellt, ist der Arbeitnehmer durchaus verpflichtet, seinen Arbeitgeber darüber in Kenntnis zu setzen. So soll sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber im Ernstfall entsprechende Schutzmaßnahmen und Vorkehrungen durchführen kann, um die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu schützen.