Im Gesamtzusammenhang stehende Vertragspflichtverstöße sind jeweils gesondert abzumahnen

Im Gesamtzusammenhang stehende Vertragspflichtverstöße sind jeweils gesondert abzumahnen
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Möchte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer kündigen, weil dieser eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hat, muss er ihn grundsätzlich zunächst abmahnen. Auch wenn der Arbeitnehmer unterschiedliche Pflichtverstöße begeht, müssen diese jeweils abgemahnt werden. Mehrere geringfügige Pflichtverletzungen werden also nicht zu einem schweren Verstoß summiert, der eine Abmahnung bezüglich der einzelnen Pflichtverletzungen entbehrlich machen würde.

So entschied das Landesarbeitsgericht Köln.

Zum Hintergrund: Funktion und Sinn einer Abmahnung

Die Abmahnung dokumentiert das Fehlverhalten des Arbeitnehmers und fordert ihn dazu auf, sich künftig vertragsgemäß zu verhalten. Verletzt der Arbeitnehmer nach erfolgter Abmahnung erneut dieselbe Vertragspflicht, kann die Abmahnung als Vorstufe einer Kündigung herangezogen werden. Eine Abmahnung hat also für den Arbeitnehmer auch eine Warnfunktion, die ihm mögliche Konsequenzen für seinen Arbeitsvertrag vor Augen führt.

Zum Sachverhalt: Mehrere Abmahnungen wegen unterschiedlicher Verstöße

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Mitarbeiter eines Dienstleistungsunternehmens mehrfach gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Die Arbeitgeberin warf ihm vor, er

  • sei einer Nebentätigkeit nachgegangen, obwohl dies laut Arbeitsvertrag untersagt und eine zwischenzeitliche Genehmigung widerrufen worden sei,
  • habe die Aufnahme einer ihm neu zugewiesenen Tätigkeit beharrlich verweigert,
  • habe gegen Verschwiegenheitspflichten verstoßen
  • und sich häufig nicht rechtzeitig arbeitsunfähig krank gemeldet.

Die Arbeitgeberin sprach zwei Abmahnungen aus, zum einen wegen der unerlaubt ausgeübten Nebentätigkeit, zum anderen wegen der verspäteten Anzeige der Arbeitsunfähigkeit. Weitere Abmahnungen erfolgten nicht.

Schließlich kündigte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer fristgerecht sowie fristlos. Gegen die Kündigungen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage.

Zur Entscheidung: Abmahnung nicht entbehrlich geworden

Die Arbeitgeberin vertrat die Ansicht, dass die einzelnen verschiedenen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers in der Gesamtschau eine beharrliche Arbeitsverweigerung darstellten und somit die Kündigung rechtfertige. Wegen des Gewichts der Verstöße insgesamt hätte nicht jeder einzelne Verstoß abgemahnt werden müssen.

Das Landesarbeitsgericht Köln folgte dieser Argumentation nicht. Sowohl die ordentlich fristgerechte als auch die außerordentlich fristlose Kündigung sei unwirksam. Jede Pflichtverletzung unterliege einer Einzelbetrachtung. Es hätten zuvor Abmahnungen wegen jedes einzelnen Pflichtverstoßes ausgesprochen werden müssen, was vorliegend nicht geschehen sei.

Mehrere einzelne Pflichtverletzungen, die für sich genommen keine Kündigung rechtfertigten, könnten nicht zu einem solch erheblichen Gesamtverstoß summiert werden, dass eine Abmahnung der jeweiligen Pflichtverletzungen entbehrlich werde. Sinn einer Abmahnung sei es schließlich, dem Arbeitnehmer deutlich zu machen, dass er sein Verhalten ändern müsse. Diese Warnfunktion könne nicht erfüllt werden, wenn die Abmahnung eines einzigen Pflichtverstoßes dadurch auf weitere und verschiedene Pflichtverstöße ausgeweitet werde, dass die Kündigung mit auf einem Gesamtverstoß vielfältiger Pflichtverletzungen begründet werde.

Fazit „Vertragspflichtverstöße sind jeweils gesondert abzumahnen“

Abmahnungen haben eine Warnfunktion für den Arbeitnehmer. Er soll die Chance erhalten, sein Verhalten zu ändern. Der Arbeitgeber kann auf die Abmahnung daher auch dann nicht verzichten, wenn diverse Pflichtverstöße geringeren Gewichts vorliegen. Eine erfolgte Abmahnung kann nicht auf die mit der abgemahnten Pflichtverletzung im Zusammenhang stehenden Pflichtverletzungen ausgeweitet werden. Kündigt der Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung jedes einzelnen Verstoßes, ist diese Kündigung grundsätzlich unwirksam.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 06. September 2018, Aktenzeichen: 6 Sa 64/18

Jan Ottmann

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Jan Ottmann ist Ansprechpartner für Mandanten im Kollektiv- und Individualarbeitsrecht.

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