Versetzung von Führungskräften

Anstellungsverträge von Führungskräften sind regelmäßig sehr weit gefasst. Das bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber eine Führungskraft beliebig im Unternehmen einsetzen kann. So ist die Versetzung auf eine andere Projektstelle im Regelfalle nicht vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt, wenn die übertragenen Aufgaben weder vom Umfang noch vom Anspruchsniveau her den Fähigkeiten und Kenntnissen der Führungskraft entsprechen oder das Anforderungsprofil der Projektaufgabe wesentlich geringer und eingeschränkter als die vorherige Aufgabe ist.

Es stellt sich hier immer die Frage, ob ein zumutbarer Arbeitsplatz mit adäquater Verantwortung zugewiesen wird. Hier spielt auch die mit einer Position verbundene Personalverantwortung eine entscheidende Rolle. Denn je höher die fachlichen Anforderungen für den Inhaber einer Stelle sind und je größer die Personalverantwortung für andere dabei ist, desto höher ist auch die betriebliche soziale Wertschätzung der Position.

Auch das Nichtbetrauen mit Aufgaben kann ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers darstellen. Wird eine Führungskraft über einen längeren Zeitraum mit keinerlei Aufgaben betraut, womöglich sogar persönlich isoliert oder organisatorisch ausgegrenzt, kann hier eine geldentschädigungspflichtige Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegen.