Kündigung Organmitglied

Das Spektrum bei der Abberufung und Kündigung von Organmitgliedern reicht von der außerordentlichen Ablösung von Vorständen großer börsennotierter Aktiengesellschaften bis hin zur Abberufung des Geschäftsführers einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaft kann hier häufig schon bei der Vorbereitung von Abberufung und Kündigung formelle Verfahrensfehler begehen. Die Führungskraft hat häufig Fristen zu beachten, sodass es sich empfiehlt, bereits im Vorfeld einer sich anbahnenden Kündigung bzw. bei Aufhebungsvertragsverhandlungen rechtlichen Rat einzuholen.

Das Beschäftigungsverhältnis eines Vorstandes einer AG bzw. des Geschäftsführers einer GmbH ist durch zwei unterschiedlich ausgestaltete Rechtsverhältnisse gekennzeichnet:
zum einen durch das durch einen formalisierten Bestellungsakt begründete organschaftliche Verhältnis, welches sich für den Vorstand einer AG aus § 84 Abs. 1 Aktiengesetz und für den Geschäftsführer einer GmbH aus § 6 Abs. 3 GmbH-Gesetz ergibt. Hierdurch wird dem Organwalter eine typisierte Rechts- und Pflichtenstellung für das Innen- und Außenverhältnis zur Gesellschaft zugewiesen.
Davon abzugrenzen ist das der Organstellung zugrunde liegende schuldrechtliche Anstellungsverhältnis, in welchem die wechselseitigen Leistungspflichten der Parteien, insbesondere natürlich die Vergütung des Organmitglieds, festgelegt sind. Dieses Anstellungsverhältnis ist regelmäßig als Dienstvertrag ausgestaltet, kann aber auch gegebenenfalls arbeitsvertragliche Züge haben.

Gerade bei der Beendigung ist deshalb streng zwischen Organstellung und Anstellungsverhältnis zu unterscheiden. Daraus können sich auch unterschiedliche Handlungsempfehlungen ergeben. So ist die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes einer AG unabhängig von ihrer materiellen Rechtmäßigkeit kraft Fiktion gemäß § 84 Abs. 3 S. 4 Aktiengesetz zunächst wirksam und durch den Organwalter gerichtlich anzufechten. Für das Vorstandsmitglied der AG gilt hier keine Anfechtungsfrist. Etwas anderes gilt für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der in Anlehnung an die Monatsfrist des § 246 Aktiengesetz rechtzeitig Klage erheben muss. Andernfalls bleibt der Beschluss – wenn er nicht als nichtig angesehen werden kann – wirksam.

Anders als beim Arbeitnehmer, der innerhalb von drei Wochen nach Ausspruch der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben muss, kann der Organwalter die fortbestehende Wirksamkeit seines Dienstvertrages auch außerhalb dieser engen Frist geltend machen. Auch hier sollte jedoch nicht zu lange abgewartet werden, da die Ansprüche verwirken können.

Häufig macht es für das Organmitglied keinen Sinn, sich gegen eine Abberufung gerichtlich zur Wehr zu setzen, da das in der Regel befristete Amt mit Zeitablauf regelmäßig ohnehin schon vor Abschluss der 1. Prozessinstanz endet. Entscheidend ist regelmäßig das Angreifen der Kündigung des Dienstverhältnisses. Denn hiervon hängen die materiellrechtlichen Ansprüche, also insbesondere die Vergütung, ab.

Eine andere Bewertung ist vorzunehmen, wenn die Parteien im Dienstvertrag eine sogenannte Koppelungsklausel vereinbart haben. Eine solche liegt vor, wenn im Dienstvertrag festgehalten ist, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung des Dienstvertrages dann gegeben ist, wenn der Organwalter als Vorstandsmitglied abberufen wird oder wenn der Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer als auflösende Bedingung auch den Dienstvertrag beendet.

Die Koppelungsklauseln sind beim Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig unzulässig, werden vom Bundesgerichtshof (BGH) im Aktienrecht aber für zulässig erachtet. Hier muss also eine umfassende Überprüfung der zugrunde liegenden Dienstvertragsbestimmungen erfolgen. Das Unternehmen kann bei der Abberufung bzw. Kündigung des Organmitgliedes auch erhebliche formelle Fehler begehen, sodass hier regelmäßig gute Ansatzpunkte bestehen, um die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu erreichen oder aber erfolgreiche Verhandlungen im Hinblick auf das Ausscheiden zu führen.