Facebook Auftritt nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats

Facebook Auftritt nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats
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Ein Arbeitgeber darf die Nutzung der Funktion „Besucher-Beiträge“ nur ermöglichen, wenn der Betriebsrat dem zugestimmt hat. Doch auch wenn diese Funktion abgeschaltet wurde, bleibt für Besucher weiterhin die Möglichkeit bestehen, sich auf der Seite zu äußern. Damit kommt dem BR faktisch bei dem Betrieb einer Facebook-Seite durch den Arbeitgeber immer ein zwingendes Mitbestimmungsrecht zu. Der Betriebsrat kann den Abschluss einer Betriebsvereinbarung verlangen.

Der Entscheidung der höchsten deutschen Arbeitsrichter vom 13.12.2016 (Az 1 ABR 7/15) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Arbeitgeberin – der DRK Blutspendedienst – hatte 2013 für konzernweites Marketing eine Facebook-Seite eingerichtet. Registrierte Nutzer können sich dort nicht nur informieren, sondern auf einer virtuellen Pinnwand auch öffentlich sichtbare Kommentare posten. Nachdem sich Besucher kritisch zum Verhalten einzelner Mitarbeiter geäußert hatten, schaltete sich der Konzernbetriebsrat ein. Er verlangte die Abschaltung der Seite, da deren Einrichtung und Betrieb der erzwingbaren Mitbestimmung unterliege. Die Posting-Funktion stelle ein Instrument der technischen Verhaltens- und Leistungskontrolle der Mitarbeiter dar. Die öffentlich zugänglichen Äußerungen zu Verhalten oder Leistung der Mitarbeiter würden zu einem erheblichen Überwachungsdruck führen. Darüber hinaus könne der Arbeitgeber die Beiträge auswerten und so zur tatsächlichen Überwachung der Beschäftigten nutzen.

Während die Vorinstanz (LAG Düsseldorf) die Anträge noch abgewiesen hatte, gab das BAG dem Betriebsrat nun im wesentlichen Recht. Zwar sei die generelle Entscheidung für einen Facebook-Auftritt des Arbeitgebers mitbestimmungsfrei. Soweit die Seite jedoch auch über eine öffentliche Posting-Funktion verfügt, die Besucher-Kommentare zum Verhalten oder der Leistung einzelner Beschäftigter zulässt, unterliegt diese der ausdrücklichen Zustimmung der Interessenvertretung. Denn hierbei wird eine Überwachung der Arbeitnehmer durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vorgenommen.

Die vorliegende Entscheidung des BAG ist wegweisend, da die Öffentlichkeitsarbeit eines Unternehmens bisher regelmäßig nicht der Mitbestimmung unterlag. Durch die Entscheidung des BAG kommt Betriebsräten nun ausdrücklich ein Mitspracherecht beim Internetauftritt des Arbeitgebers in sozialen Netzwerken zu.
Betriebsräten ist nun zu raten, von ihrem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG aktiv Gebrauch zu machen und dieses heikle Thema in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Hierbei unterstützen wir Sie im Bedarfsfall gerne.

Zur Vertiefung

Der genaue Tenor der Entscheidung des BAG lautet wie folgt:

Auf die Rechtsbeschwerde des Konzernbetriebsrats wird unter deren Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2015 – 9 TaBV 51/14 – insoweit aufgehoben, als es die Anträge zu 2. und 3. abgewiesen hat.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird unter deren Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2014 – 14 BV 104/13 – abgeändert:

Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Besuchern (Facebook-Nutzern) der Seite www.facebook.com/drk.blutspendedienst.west die Nutzung der Funktion „Besucher-Beiträge“ zu ermöglichen, solange nicht die Zustimmung des Konzernbetriebsrats oder ein die Zustimmung ersetzender Beschluss der Einigungsstelle vorliegt.