Erben haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung

Erben haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung
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Verstirbt ein Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses, können seine Erben finanzielle Abgeltung derjenigen Urlaubstage verlangen, die dem Arbeitnehmer im Todeszeitpunkt noch zustanden. Ob es sich bei dem Resturlaub um gesetzlichen Mindesturlaub, gesetzlichen Zusatzurlaub oder tarifvertraglich unbeschränkt gewährten Mehrurlaub handelt, ist irrelevant.

So hat das Bundesarbeitsgericht am 22. Januar 2019 entschieden.

Zum Hintergrund: Abgeltungsanspruch bei Ende des Arbeitsverhältnisses

Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) besagt, dass Urlaub, der aufgrund Beendigung des Arbeitsverhältnisses zumindest teilweise nicht mehr genommen werden konnte, abzugelten ist. Der Arbeitnehmer erhält statt Urlaub also eine Geldzahlung. Auf den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an; dieser kann also z.B. in einer Kündigung, einem Aufhebungsvertrag oder dem Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages liegen. Der Urlaubsanspruch wandelt sich nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch in einen sog. Abgeltungsanspruch um. Die Höhe dieses Zahlungsanspruchs richtet sich nach dem finanziellen Gegenwert des nicht genommenen Urlaubs.

Zum Sachverhalt: 25 Tage Resturlaub zum Zeitpunkt des Todes

Die Alleinerbin eines im Dezember 2010 verstorbenen Arbeitnehmers verlangte von dessen Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich für den nicht verbrauchten Urlaub. Der Arbeitnehmer hatte zum Todeszeitpunkt einen Resturlaub von 25 Arbeitstagen. Dieser Resturlaub setzte sich aus dem gesetzlichen Urlaub, einem tarifvertraglichen Mehrurlaub und einem gesetzlichen Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung zusammen. Der Arbeitgeber verweigerte etwaige Zahlungen. Im folgenden Gerichtsverfahren obsiegte die Alleinerbin in erster und zweiter Instanz. Sowohl das Arbeitsgericht Wuppertal, als auch Landesarbeitsgericht Düsseldorf sprachen ihr einen Abgeltungsanspruch zu.

Zur Entscheidung: Abgeltungsanspruch wird Teil der Erbmasse

Das Bundesarbeitsgericht hatte hingegen Zweifel. Nach seiner bisherigen Rechtsprechung galt § 7 Abs. 4 BUrlG nicht für den Fall des Todes eines Arbeitnehmers. Das heißt, der Urlaubsanspruch erlischt mit dem Eintritt des Todes, ohne sich automatisch in einen Abgeltungsanspruch umzuwandeln und deshalb auch ohne Teil der Erbmasse zu werden. Die Erben konnten daher bislang keinen finanziellen Ausgleich für den Resturlaub verlangen.

Aufgrund mehrerer anders tendierender Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) legte das Bundesarbeitsgericht diesem die Frage vor, ob sowohl das nationale Urlaubsrecht als auch das nationale Erbrecht derart eu-rechtskonform auszulegen seien, dass der Arbeitgeber den Erben die finanzielle Abgeltung des dem verstorbenen Arbeitnehmers zustehenden Resturlaubs zu gewähren habe.

Der EuGH entschied sodann Ende 2018, dass es gegen die Arbeitszeitrichtlinie der EU verstoße, wenn der Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub bzw. entsprechenden Resturlaub nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht zugunsten der Erben abgegolten werde. Folglich musste das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung aufgeben. Wie bereits die Vorinstanzen bestätigte das Gericht nun den von der Alleinerbin geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruch, der Teil der Erbmasse werde, in Höhe von insgesamt 5.857,75 €. Der Urlaubsabgeltungsanspruch bestehe nicht nur in Bezug auf den gesetzlichen Urlaub, sondern auch auf etwaigen gesetzlichen Zusatzurlaub und / oder tariflichen Mehrurlaub, sofern das Tarifwerk dessen Verfallrisiko in derartiger Konstellation nicht dem Erben zuweise.

Fazit „Erben haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung“

Angesichts der Entscheidung des EuGH vom 06. November 2018 war die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr haltbar. § 7 Abs. 4 BUrlG wird damit künftig so auszulegen sein, dass der nicht verbrauchte Urlaub im Todesfall des Arbeitnehmers einen finanziellen Abgeltungsanspruch der Erben auslöst.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Januar 2019 – 9 AZR 45/16.

Marc-Oliver Schulze

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Datenschutzexperte

Rechtsanwalt Marc-Oliver Schulze unterstützt Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte deutschlandweit, u.a. bei Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen (auch in der Insolvenz), in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in der Einigungsstelle und bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen.

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