Eigenkündigung und gleichzeitige Krankschreibung – Steilvorlage für den Arbeitgeber zur Verweigerung der Entgeltfortzahlung?

Eigenkündigung und gleichzeitige Krankschreibung – Steilvorlage für den Arbeitgeber zur Verweigerung der Entgeltfortzahlung?
© Mateus Campos Felipe - unsplash.com

Mit aktueller Entscheidung vom 08.09.2021 (Az. 5 AZR 149/21) hatte sich das Bundesarbeitsgericht einmal mehr mit dem Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auseinanderzusetzen. Das Ergebnis lässt aufhorchen, fällt die Entscheidung doch deutlich arbeitgeberfreundlich aus.

Grundsätzlich kommt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein hoher Beweiswert zu. Legt der Arbeitnehmer eine solche vor, wird zugunsten des Arbeitnehmers vermutet, dass er auch tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt ist. Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, ist es an ihm, Indizien vorzutragen, die den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Diesen Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht mit der aktuellen Entscheidung nun abermals eingeschränkt

Hintergrund des aktuellen Urteils war ein Fall aus Niedersachsen. Die Mitarbeiterin einer Zeitarbeitsfirma hatte Anfang Februar 2019 während der Probezeit gekündigt und noch am selben Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht, die auf den Tag genau die Dauer der Kündigungsfrist umfasste. Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung, weil er ernsthafte Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin hatte. Während die Vorinstanzen der Klage der Arbeitnehmerin zunächst stattgegeben und den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestätigten, entschieden die Erfurter Richter arbeitgeberfreundlich. Der Arbeitgeber habe die Entgeltfortzahlung zu Recht verweigert, so das Bundesarbeitsgericht. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, weil die Arbeitnehmerin diese nicht nur gleichzeitig mit ihrer Kündigung eingereicht habe, sondern die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darüber hinaus auch noch exakt die Dauer der Kündigungsfrist abdecke. 

Zwar habe die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsunfähigkeit zunächst ordnungsgemäß mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Diesen Beweiswert habe der Arbeitgeber jedoch erschüttert, in dem er tatsächliche Umstände dargelegt und nachgewiesen habe, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit gaben. Es wäre nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nun an der Arbeitnehmerin gewesen, substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass sie tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war. Diesen Nachweis hätte sie – nach Auffassung des Gerichts – insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht führen können. Dem ist die Arbeitnehmerin jedoch nicht nachgekommen, die Klage wurde abgewiesen.

Bereits mit Urteil vom 11.12.2019 (Az. 5 AZR 505/18) hat das BAG eine Ausnahme von dem Grundsatz des hohen Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zugelassen. Mit der aktuellen Entscheidung bleibt das Bundesarbeitsgericht diesem Trend treu. 

In seiner damaligen Entscheidung urteilte das Bundesarbeitsgericht, soweit ein Arbeitnehmer im engen zeitlichen Zusammenhang an eine durch Erstbescheinigung attestierte Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erstbescheinigung vorlege, sei zu vermuten, dass die vorangegangene Krankheit noch nicht vollständig ausgeheilt sei. 

Dies hat zur Konsequenz, dass kein weiterer sechswöchiger Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers ausgelöst wird. Einen engen zeitlichen Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht insbesondere dann angenommen, wenn zwei durch Erstbescheinigungen attestierte Arbeitsunfähigkeitszeiträume zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder zwischen ihnen lediglich ein arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt.  Trifft dies zu, ist der Arbeitnehmer gefordert nachzuweisen, dass die vorangegangene Erkrankung komplett ausgeheilt ist und es sich bei der nachfolgenden Erkrankung um eine hiervon unabhängige, neue Erkrankung handelt. 

Grundsätzlich kommt einer durch einen Arzt erstellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch weiterhin ein hoher Beweiswert zu. Das Bundesarbeitsgericht lässt in bestimmten Konstellationen hiervon jedoch Ausnahmen zu. 

Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass Arbeitgeber die aktuelle Entscheidung des BAG zum Anlass nehmen, die Entgeltfortzahlung zu verweigern, sobald Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst kündigen und in diesem Zusammenhang eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Nicht auszuschließen ist, dass Arbeitgeber versuchen werden, die aktuelle Rechtsprechung des BAG künftig auch auf den Fall der Arbeitgeberkündigung mit anschließender Krankschreibung durch den Arbeitnehmer anzuwenden.

Arbeitnehmer sollten also darauf achten, keine Situation zu schaffen, die auf eine Vortäuschung der Krankheit als Arbeitsunfähigkeitsgrund hindeutet. Gelingt es dem Arbeitgeber dennoch den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, bleibt es dem Arbeitnehmer unbenommen, den Nachweis seiner tatsächlichen Erkrankung beispielsweise durch Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht zu führen.

Bettina Kunst

Specialized attorney for labour law *

Bettina Kunst already specialized in labour law during her studies in Erlangen and Regensburg. On completion of her university degree in Nuremberg, she spent several years working in the public sector, specializing in labour law and subsequently as a legal advisor in the international art trade. She then joined a law firm specializing in labour law.

Alle Beiträge von Bettina Kunst