Corona Ruhetage = arbeitsfrei?

Corona Ruhetage = arbeitsfrei?
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Im Beschluss der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 22.03.2021 ist festgehalten:

Deshalb sollen der 01. April (Gründonnerstag), und der 03. April (Samstag) 2021 zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 01.04. bis 05.04. verbunden werden („erweiterte Ruhezeit zu Ostern“).

Wenn das tatsächlich so umgesetzt wird – wovon aktuell auszugehen ist – hätten Arbeitnehmer grundsätzlich einen oder sogar zwei weitere Tage arbeitsfrei. Diese Tage sind dann wie Sonn- oder Feiertage zu betrachten. Wie auch sonst sieht das Arbeitszeitgesetz Ausnahmeregelungen für die gesetzlichen Ruhetage, also Sonntage und Feiertage vor oder es können Sondergenehmigungen beantragt werden.

Was aber gilt für Arbeitnehmer, die ohnehin im Homeoffice arbeiten?

Marc-Oliver Schulze, Fachanwalt für Arbeitsrecht (AfA Rechtsanwälte):

Ruhetag bleibt Ruhetag. Also auch Arbeitnehmer, die ansonsten im Homeoffice gearbeitet hätten, können sich auf einen zusätzlichen arbeitsfreien Tag freuen!

Es bleibt aber abzuwarten, ob es hier noch Widerstand der Arbeitgeberverbände geben wird. Es ist davon auszugehen, dass es in den einzelnen Bundesländern dazu konkrete Ausführungsregelungen geben wird. Das kann dann durchaus noch dazu führen, dass es bundesweit unterschiedliche Regelungen geben wird.

Marc-Oliver Schulze

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Datenschutzexperte

Rechtsanwalt Marc-Oliver Schulze unterstützt Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte deutschlandweit, u.a. bei Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen (auch in der Insolvenz), in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in der Einigungsstelle und bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen.

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