Betriebsratsmitglied wird überbezahlt: Muss er anteiliges Gehalt zurückzahlen?

Betriebsratsmitglied wird überbezahlt: Muss er anteiliges Gehalt zurückzahlen?
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Arbeitgeber dürfen Betriebsratsmitglieder nicht höher vergüten als vergleichbare Arbeitnehmer. Halten sie sich nicht an dieses gesetzliche Begünstigungsverbot, können sie den überzahlten Vergütungsteil nicht zurückverlangen.

So hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 17.04.2019 entschieden.

Wie werden freigestellte Betriebsräte vergütet?

Die Tätigkeit im Betriebsrat ist ein Ehrenamt, das nicht vergütet wird. Da die Betriebsratsmitglieder nicht benachteiligt werden sollen, weil sie dieses Amt zugunsten der Gesamtbelegschaft ausüben, müssen sie von der Arbeitspflicht freigestellt werden, soweit dies für die Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. Diese Arbeitsbefreiung bzw. Arbeitsversäumnis wird vergütet, als hätte das Betriebsratsmitglied wie üblich seine Arbeitsleistung erbracht. Eine generelle Befreiung von der Arbeitspflicht allein aufgrund der Mitgliedschaft im Betriebsrat, die erst ab einer bestimmten Betriebsgröße in Betracht kommt, ist ebenso zu vergüten als würde das Mitglied aktiv seine Arbeitsleistung erbringen.

Der Arbeitgeber muss zudem berücksichtigen, dass die Betriebsratsmitglieder nicht weniger oder höher vergütet werden als vergleichbar qualifizierte und eingesetzte Arbeitnehmer ohne Betriebsratsamt. Würde sich deren Vergütung nach normaler betrieblicher oder persönlich-beruflicher Entwicklung ändern, müsste auch die Vergütung für die Betriebsratsmitglieder dieser betriebsüblichen Entwicklung angepasst werden. Denn der Arbeitgeber darf keinen Mitarbeiter wegen seiner Tätigkeit im Betriebsrat benachteiligen oder begünstigen.

Betriebsratsmitglied wird überbezahlt

Im zu entscheidenden Fall arbeitete der Arbeitnehmer, der zum Betriebsratsmitglied gewählte war, als Abteilungsleiter in der Kfz-Branche und erhielt eine Vergütung nach der tarifvertraglichen Entgeltgruppe 13. Eine Höherstufung in die Entgeltgruppe 14 war dem Arbeitnehmer bereits in Aussicht gestellt worden.

Nachdem er jedoch eine Abmahnung erhielt, weil er Mitarbeiter angewiesen hatte, kostenfrei Reparaturen an seinem Privatfahrzeug durchzuführen, einigte er sich mit der Arbeitgeberin auf ein anderes Einsatzgebiet und eine auf Entgeltgruppe 11 herabgestufte Vergütung.

Später erfolgte eine Betriebsratsneuwahl. Der Arbeitnehmer wurde wieder in den Betriebsrat und sogar zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt. Für seine Betriebsratsaufgaben wurde er generell von seiner Arbeitspflicht freigestellt, wobei er weiterhin nach Entgeltgruppe 11 vergütet wurde.

Im darauffolgenden Jahr gruppierte die Arbeitgeberin ihn in die Entgeltgruppe 14 ein. Die Arbeitgeberin hielt die Höherstufung für angemessen, um die Grundsätze der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung umzusetzen. Wäre der Arbeitnehmer nämlich nicht aufgrund seines Amtes freigestellt gewesen, hätte er nach Auffassung der Arbeitgeberin mittlerweile eine Stelle in dieser Entgeltgruppe besetzt.

Nach einigen Jahren führte die Arbeitgeberin aufgrund einer geplanten Fusion und Umstrukturierung eine interne Prüfung durch. Daraufhin erklärte die Arbeitgeberin die erfolgte Höherstufung in Entgeltgruppe 14 als unzulässige Begünstigung des Arbeitnehmers und zahlte ab diesem Zeitpunkt wieder nach Entgeltgruppe 11. Sie forderte zudem die Rückzahlung derjenigen Entgeltbeträge, die über den in Entgeltgruppe 11 vorgesehenen Betrag hinausgingen.

LAG: Betriebsrat darf Überzahlung behalten

Das LAG entschied, dass die Arbeitgeberin die überhöht gezahlten Bezüge nicht zurückverlangen könne. Zwar handele es sich um eine unzulässige Begünstigung des Mitarbeiters in seiner Funktion als Mitglied des Betriebsrats. Die Vergütung nach Entgeltgruppe 14 entspreche nämlich weder der typischen betrieblichen noch seiner persönlichen Entwicklung.

Der Arbeitnehmer habe sich aufgrund seines pflichtverletzenden und abgemahnten Verhaltens schon nicht in dem für Entgeltgruppe 13 vorausgesetzten Maß an Verantwortung bewährt. Auch fehlten Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitnehmer nach nur einigen Monaten ein noch höheres Maß an Verantwortung erfüllen könne, wie es eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 14 voraussetze. Dass er ohne die amtsbedingte Arbeitsbefreiung bei aktiver Arbeitsleistung von Entgeltgruppe 11 auf Entgeltgruppe 14 hochgestuft worden wäre, sei mangels Anhaltspunkten nicht anzunehmen.

Da jedoch die Arbeitgeberin mit der Zahlung in Höhe der Entgeltgruppe 14 selbst gegen das Begünstigungsverbot, das gegenüber Betriebsratsmitgliedern gilt, verstoßen habe, könne sie die Vergütung nicht (anteilig) zurückfordern.

Fazit „Betriebsratsmitgleid wird überbezahlt“

Wegen der Tätigkeit im Betriebsrat darf ein Arbeitnehmer weder benachteiligt noch begünstigt werden. Zahlt ein Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied ein zu hohes Entgelt und begünstigt ihn damit unzulässig, kann er die Vergütung jedoch nicht zurückverlangen.

Das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen. In der Rechtswissenschaft herrscht in der Frage Uneinigkeit. Womöglich wird daher das Bundesarbeitsgericht über die Sache noch anders entscheiden.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2019, Az.: 7 Sa 1065/18

Marc-Oliver Schulze

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Datenschutzexperte

Rechtsanwalt Marc-Oliver Schulze unterstützt Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte deutschlandweit, u.a. bei Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen (auch in der Insolvenz), in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in der Einigungsstelle und bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen.

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