Betriebsrat im Recht: Aufsichtsrat der regioMed ist paritätisch zu besetzen

Betriebsrat im Recht: Aufsichtsrat der regioMed ist paritätisch zu besetzen
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• Mitarbeitervertreter sollen nicht länger außen vor bleiben
• Landgericht Meiningen sieht keinen Tendenzbetrieb

Betriebe, die politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen, religiösen oder künstlerischen Bestimmungen oder Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dienen, sind sog. Tendenzbetriebe. Sie sind von einigen kollektivrechtlichen Verpflichtungen ausgeschlossen, wenn sie ihre Tendenz unmittelbar und überwiegend verfolgen. Dies war auch Kern des Rechtsstreits vor dem Landgericht Meiningen.

Aufsichtsrat schloß Arbeitnehmervertreter von Sitzungen aus

Meiningen, 27.06.13 – Der kommunale Klinikbetreiber regioMed-Kliniken GmbH ist kein Tendenzbetrieb. Der Aufsichtsrat muss daher paritätisch mit Arbeitnehmervertretern und Anteilseignern besetzt sein. Das entschied am 27.06.2013 das Landgericht Meiningen in einem Statusfeststellungsverfahren. Der Betriebsrat der MEDINOS Kliniken mit Sitz im Landkreis Sonneberg, Teil des regioMed-Verbundes, hatte den Antrag gestellt, nachdem der Aufsichtsrat die Betriebsräte der einzelnen Kliniken nicht mehr zu seinen Sitzungen zugelassen hatte.

Gericht spricht AN-Vertretern Sitze im Aufsichtsrat zu

Erfreut über den Beschluss zeigte sich Andreas Müller, Betriebsratsvorsitzender der MEDINOS Kliniken im Landkreis Sonneberg: „Wir haben den Arbeitnehmern die ihnen zu-stehenden Sitze im Aufsichtsrat erkämpft!“ Er hofft zudem, dass durch den Beschluss des Gerichts die Geschäftsleitung der regioMed für eine umfassende und transparente Beteiligung der Mitarbeitervertreter auf allen Ebenen sorgt. Ziel des Antrags sei es gewesen, wieder mehr Transparenz zu schaffen. Zuletzt habe der Betriebsrat die Mitarbeiter im Aufsichtsrat nicht vertreten können, da er nicht einbezogen wurde, sagt Müller. „Durch den Ausschluss der Betriebsräte ist in den vergangenen Monaten in der Belegschaft viel Verunsicherung entstanden.“

Nicht unmittelbar und überwiegend karitativ

Müller hatte, vertreten durch die Kanzlei AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer aus Nürnberg, argumentiert, dass die regioMed- Kliniken GmbH als Konzern mit mehr als 4.000 Mitarbeitern kein Tendenzbetrieb sei. Nur solche Tendenzbetriebe, können aber von der paritätischen Besetzung ihres Aufsichtsrates absehen. Die regioMed hielt dagegen, sie erfülle unmittelbar und überwiegend einen karitativen Zweck. Damit wäre sie nach dem Mitbestimmungsgesetz von der Verpflichtung ausgenommen (§ 1 MitbestG).

Konzern in der Gesamtbetrachtung

Dem Konzern ist es nun jedoch am Landgericht nicht gelungen zu begründen, dass die Gesellschaften der Holding – und damit der Gesamtkonzern – den Kriterien eines Tendenzbetriebes entsprechen. Melanie Julia Maußner, Fachanwältin für Arbeitsrecht von der Kanzlei AfA, erklärt: „Vor allem die steuernde Muttergesellschaft und die Servicegesellschaften, die beispielsweise Dienstleistungen wie Catering auch für Dritte anbieten, können nicht als karitative Unternehmen gezählt werden.“ Damit sei regioMed ein Konzern, der seiner Mitarbeiterzahl und Rechtsform nach verpflichtet sei, auch Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat aufzunehmen.

Anzahl der Mitarbeiter in tendenzgeschützen Einheiten nicht mehr allein ausschlaggebend

Entscheidend ist dabei nicht, ob die Mehrheit der Mitarbeiter in den karitativ tätigen Kliniken arbeitet. Wichtig ist vielmehr, den Konzern in der Gesamtschau zu betrachten. „Das Gericht hat deutlich gemacht, dass ein Konzern insgesamt die gesetzlichen Anforderungen erfüllen muss“, sagt Maußner. Der Beschluss habe sicher auch Auswirkungen auf viele ähnlich aufgebaute Verbünde regionaler Krankenhäuser in Deutsch-land.

„Die Verbundidee ist gut und richtig. Werden regionale Krankenhäuser aber zu einem medizinischen Konzern umgestaltet und dabei Strukturen geschaffen wie in jedem anderen marktwirtschaftlich orientierten Konzern, dann müsse sich die Holding auch der gesetzlich vorgesehenen Mitbestimmung für solche Konzerne unterwerfen.“

Zweite Instanz

Die Betriebsräte der übrigen Standorte der regioMed hatten sich den Kollegen aus Sonneberg angeschlossen. „Wir rechnen jedoch damit, dass der Aufsichtsrat den Beschluss nicht akzeptiert“, erklärt Müller. Er sei allerdings überzeugt, dass auch das Gericht der nächsten Instanz, das Oberlandesgericht Thüringen, die Einschätzung des Meininger Gerichts teilen wird. „Die zweite Instanz schreckt uns nicht!“

FAZIT:

Betriebsräte in Konzernen mit mehr als 2.000 Mitarbeitern, die sowohl tendenzgeschützte Betriebe als auch Betriebe ohne Tendenzschutz umfassen, sollten jetzt prüfen, ob der Aufsichtsrat ihrer Muttergesellschaft paritätisch zu besetzen ist. Anders als bisher kommt es dafür nicht mehr darauf an, ob die Mehrheit der Mitarbeiter in einem Tendenzbetrieb des Konzerns arbeitet.

Pressemeldungen zu diesem Fall:

Marc-Oliver Schulze

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Datenschutzexperte

Rechtsanwalt Marc-Oliver Schulze unterstützt Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte deutschlandweit, u.a. bei Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen (auch in der Insolvenz), in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in der Einigungsstelle und bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen.

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