Gebühren für Betriebsräte

Der Arbeitgeber trägt die Kosten

Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist festgehalten, dass die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten vom Arbeitgeber getragen werden (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Für unsere Beauftragung ist deshalb nur ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss notwendig (Näheres dazu finden Sie hier.).

Soweit der Betriebsrat einen Anwalt als Sachverständigen in Anspruch nimmt, beispielsweise um eine Betriebsvereinbarung zu erstellen oder zu verhandeln, kann es erforderlich sein, mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung zur Kostenübernahme zu treffen (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Wir übernehmen dabei die Korrespondenz mit Ihrem Arbeitgeber.

Einzelheiten können wir gerne vorab telefonisch oder in einem ersten Gespräch in unserer Kanzlei oder vor Ort bei Ihnen im Betrieb klären, ohne dass dafür bereits Kosten anfallen. Der Betriebsrat ist nicht vermögensfähig, sodass auch kein Risiko besteht, dass Sie im Nachhinein Kosten tragen müssen, wenn der Arbeitgeber eine Übernahme verweigert.

Betriebsänderung sowie Interessenausgleich und Sozialplan

Soweit eine Betriebsänderung ansteht (und ggf. Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleiches und/oder Sozialplanes) ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich.

In Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern ist die Übernahme der entstehenden Kosten bereits gesetzlich regelt (§ 111 Satz 2 BetrVG). In kleineren Unternehmen ist eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG zu treffen.

Beisitzer in Einigungsstellen

Unsere Rechtsanwälte sind regelmäßig als Beisitzer in Einigungsstellen tätig. Hierfür ist lediglich ein Beschluss des Betriebsrates erforderlich. Die dabei entstehenden Kosten sind vom Arbeitgeber von Gesetzes wegen zu übernehmen (§ 76 a Abs. 1 BetrVG). Eine gesonderte Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ist nicht notwendig.

Kostenübernahme für Schulungen (§ 37 Abs. 6 BetrVG)

Die von der AfA Seminare GmbH angebotenen Schulungen, Seminare und Tagungen erfüllen regelmäßig die Anforderungen an eine Freistellung nach § 37 Abs. 6 BetrVG, da für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermittelt werden. Eine Übernahme der Kosten hat deshalb durch den Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG zu erfolgen.