BAG-Urteil stärkt Arbeitnehmerrechte bei Betriebsratswahl und –gründung

BAG-Urteil stärkt Arbeitnehmerrechte bei Betriebsratswahl und –gründung
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  • Leiharbeiter zählen bei Betriebsgröße wie Festangestellte
  • Oberstes Gericht kippt wiederum bisherige Rechtsprechung
  • Rechtsexperte: „Missbrauch der Leiharbeit wird erschwert“

Die Gleichstellung von Leiharbeitnehmern mit Festangestellten wird weiter gefestigt. Erneut hat das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 13.03.2013, 7 ABR 69/11) in Erfurt zugunsten der Arbeitnehmer entschieden und damit ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg aufgehoben. Ob in einem Unternehmen ein Betriebsrat gegründet werden kann und wie groß das Betriebsratsgremium ist, hängt von der Zahl der Arbeitnehmer ab. Ab sofort müssen auch Leiharbeiter in die Betriebsgröße mit eingerechnet werden. Erst Ende Januar dieses Jahres hatte das BAG ähnlich entschieden, als es um die Anwendbarkeit des Kündigungs- schutzgesetzes ging.

„Leiharbeiter werden den fest angestellten Mitarbeitern zunehmend gleichgestellt“, sagt Marc-Oliver Schulze, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die aktuellen BAG-Urteile seien eindeutig: „Arbeitgeber haben es immer schwerer, gesetzliche Schutzregelungen durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern zu umgehen.“ Betriebsratsgremiem werden sich in vielen Unternehmen bei den Wahlen 2014 erheblich vergrößern, prognostiziert Schulze. „Die Schlagkraft der Arbeitnehmervertretungen wird sich sichtbar erhöhen. Die Belange der Mitarbeiter werden dadurch wesentlich gestärkt.“ Auch die Anzahl der jeweils komplett für die Betriebsratstätigkeit freizustellenden Arbeitnehmer wird sich spürbar erhöhen. Durch das Urteil wird nunmehr auch in vielen kleineren Betrieben die Gründung eines Betriebsrates möglich.

Problem der Rechtsprechung war bisher, dass der Begriff des „Arbeitnehmers“ in vielen Vorschriften zwar genannt, nicht aber definiert ist. Zählen Leiharbeiter also als vollwertige Arbeitnehmer, so wie es nun in zwei Urteilen vom BAG entschieden wurde, hat dies konkrete Auswirkungen auf die Rechte der Belegschaft. Greift der Kündigungsschutz? Kann ein Betriebsrat gegründet werden? Welche Anzahl von Betriebsräten ist freizustellen? In vielen Betrieben werden diese Fragen nun anders beantwortet.

Am 25. Januar dieses Jahres entschied das BAG bereits, dass Leiharbeitnehmer auch beim Kündigungsschutz mitzählen. Nun gilt selbiges für die Größe des Betriebsrates. Übertragen lässt sich das Urteil auf die Betriebsratsgründung und die Anzahl der Freistellungen. Bisher war das Gegenteil der Fall. Noch im Jahr 2003 und zuletzt 2004 ging das BAG davon aus, dass Leiharbeitnehmer keine Betriebsangehörige sind. (BAG vom 10.03.2004, 7 ABR 49/03 und BAG vom 22.10.2003, 7 ABR 3/03). Demnach wäre es in der Folge Aufgabe des Gesetzgebers gewesen, den gestiegenen Aufwand des Betriebsrates bei zunehmender Beschäftigung von Leiharbeitnehmern zu regeln. Entsprechend kann die Reihe neuer Urteile auch als klares Signal des Gerichts an die Politik verstanden werden.

„Der Missbrauch der Leiharbeit wird durch die Entscheidungen des Gerichts deutlich erschwert“, erklärt Schulze, dessen Kanzlei AfA das Urteil vom 25. Januar erwirkt hatte. Leiharbeit dürfe nur dem Zweck dienen, Auftragsspitzen abzufedern. Besonders negativ wurde zuletzt von der Behandlung von Leiharbeitern in großen Konzernen wie beispielsweise Amazon berichtet. Nach den neuen Urteilen des BAG haben sich nun die Bedingungen vor allem für kleine und mittlere Unternehmen geändert. Die Arbeitnehmerrechte werden damit erheblich gestärkt.

Marc-Oliver Schulze

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Datenschutzexperte

Rechtsanwalt Marc-Oliver Schulze unterstützt Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte deutschlandweit, u.a. bei Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen (auch in der Insolvenz), in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in der Einigungsstelle und bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen.

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