Außerordentliche Kündigung – Erstellen privater Raubkopien am Dienstrechner

Außerordentliche Kündigung – Erstellen privater Raubkopien am Dienstrechner
© Fritz Eppele – fotolia.com

Wer privat beschaffte CDs oder DVDs am Arbeitsplatz unbefugt auf dienstliche Datenträger kopiert, riskiert die fristlose Kündigung seines Arbeitsvertrags. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Kläger alle erforderlichen Handlungen selbst vornimmt oder von Kollegen dabei unterstützt wird (BAG vom 16.07.2015, 2 AZR 85/15).

Der Sachverhalt

Vorliegend hatte der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts über die Kündigung eines seit Februar 1992 am OLG Naumburg angestellten IT-Verantwortlichen zu entscheiden. Der Justizangestellte hatte über Jahre gut tausend sog. „Raubkopien“ von urheberrechtlich geschützten DVDs/CDs für sich und Kollegen mit dem Geschäftsrechner angefertigt. Auf diesem befand sich ein Programm mit dem der Kopierschutz der Hersteller umgangen werden konnte. Die benötigten Rohlinge waren von Seiten des Gerichts bestellt, die CD-Cover von einem Kollegen auf dem dienstlichen Farbdrucker hergestellt worden.

Das beklagte Land erklärte dem Kläger mit Schreiben vom 18. April 2013 die außerordentliche fristlose Kündigung, zum 13. Mai 2013 hilfsweise die ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages. Der Personalrat wurde angehört.

Die Vorinstanzen hatten der Kündigungsschutzklage stattgegeben; Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Auffassung nicht.

Aus Sicht der Richter sei es für die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung unerheblich, ob der Kläger die „Raubkopien“ alleine oder unter Mithilfe seiner Kollegen erstellt habe. Auch die Tatsache, dass das beklagte Land zunächst in aller Ruhe eigenständig Ermittlungen anstellte, bevor es die Kündigung aussprach, führte nicht zum Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Zudem spiele es keine Rolle ob und wenn ja, welche Maßnahmen gegenüber den anderen Mitarbeitern ergriffen wurden.

Das Bundesarbeitsgericht hob die vorinstanzliche Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt in Folge auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung zurück.

Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung stellt klar, dass die erlaubte Privatnutzung des Dienstrechners strafbare Handlungen in jedem Fall ausschließt und die (außerordentliche) Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben kann.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, sich bei Verdacht einer Straftat unverzüglich an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden. Stattdessen werde die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB auch durch zunächst angestellte, eigene Ermittlungen gehemmt.

Des Weiteren stellte der Zweite Senat klar, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Überprüfung einer verhaltensbedingten Kündigung grundsätzlich keine Anwendung findet. Die Frage, ob der Arbeitgeber Kollegen wegen der gleichen Pflichtverletzung ebenfalls hätte Kündigungen müssen, spiele für die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage keine Rolle.

Hier finden Sie alle Infos zur außerordentlichen Kündigung.