Arbeitsschutz im Betrieb

Arbeitsschutz im Betrieb
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Der Arbeitsschutz im Betrieb ist geregelt durch zahlreiche Verordnungen (z.B. Arbeitsstättenverordnung, Baustellenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung und Gefahrstoffverordnung), deren gemeinsame Grundlage das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet. Dieses Gesetz dient dazu Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu gewährleisten und zu verbessern. Sicherheit im Sinne des ArbSchG ist der Schutz vor arbeitsbedingten Verletzungen, die schlimmstenfalls bis hin zur Tötung führen können.

Sicherheit und Gesundheitsschutz ist Verpflichtung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen, § 3 Abs. 1 ArbSchG. In der Praxis bedeutet dies, dass der Arbeitgeber seine Beschäftigten während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz unterweisen muss. Dies gilt vor allem bei Veränderungen, wie z. B. Neueinstellungen oder der Einführung neuer Aufgaben für Beschäftigte, neuen Arbeitsmitteln, -verfahren, -stoffen und -methoden im Betrieb.

Zur Planung und Durchführung dieser Maßnahmen hat der Arbeitgeber für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Weiterhin hat er Vorkehrungen zu treffen, so dass die Maßnahmen bei allen Tätigkeiten beachtet werden und die Beschäftigten ihren Pflichten nachkommen können. Die Kosten dafür darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen, sondern sind von ihm selbst zu tragen.

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber nach Maßgabe des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, damit diese bei Fragen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung unterstützen. Ziel ist es, dass

  • die dem Arbeitsschutz und der Unfallvergütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,
  • gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,
  • die dem Arbeitsschutz und der Unfallvergütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

Rechte und Pflichten der Beschäftigten

Zum Thema Arbeitssicherheit haben allerdings auch Beschäftigte einige Pflichten zu erfüllen. Nach § 15 ArbSchG sind sie verpflichtet nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Dementsprechend haben sie auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG).

Insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung haben sie bestimmungsgemäß zu verwenden.

Überdies ist jeder Beschäftigte nach § 17 ArbSchG dazu berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Ist der Beschäftigte jedoch der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber trotz Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, so kann die zuständige Behörde darüber informiert werden (z.B. Gewerbeaufsichtsamt, Landesgewerbeamt bzw. Landesamt für Arbeitsschutz). Zudem werden Kontrollen von der Berufsgenossenschaft durchgeführt.

Rechte und Pflichten des Betriebsrats

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wacht der Betriebsrat über die Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.

Darüber hinaus hat sich der Betriebsrat dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz berücksichtigt werden. Bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren hat er die, für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und alle sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen, § 89 Abs. 1 BetrVG.

Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7).