Urlaubsgeld Anspruch

So erkennen Sie, ob Ihnen zusätzliches Urlaubsgeld zusteht

03. Juli 2025
ca. 4 min
Marc-Oliver Schulze
Marc-Oliver Schulze
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Datenschutzexperte

Das Wichtigste zu Urlaubsgeld Anspruch in Kürze

In Deutschland gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld. Ob und in welcher Höhe Urlaubsgeld gezahlt wird, richtet sich vielmehr nach den jeweiligen Regelungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.

Die Monate von Juni bis September werden von vielen Arbeitnehmer für den Sommerurlaub genutzt. Auswirkungen auf das Entgelt hat ein solcher Urlaub nicht. Gemäß §§ 1, 11 BurlG ist das Arbeitsentgelt während des Urlaubs fortzuzahlen. Allerdings erhalten einige Arbeitnehmer neben dem regulären Lohn Sonderzahlungen vom Arbeitgeber. Eine solche ist das sogenannte Urlaubsgeld, das strikt vom Urlaubsentgelt zu unterscheiden ist.

Im Zusammenhang hiermit stellt sich eine Vielzahl von Fragen, die im Folgenden geklärt werden sollen. Es soll insbesondere beleuchtet werden, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer Urlaubsgeld erhalten und wann ausgezahlt wird.

Was ist Urlaubsgeld – und wie unterscheidet es sich vom Urlaubsentgelt?

Das Urlaubsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers, die zusätzlich zum regulären Urlaubsentgelt gezahlt wird. Anders als das Urlaubsentgelt, das gesetzlich laut dem Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (BurlG) vorgeschrieben ist und während des Urlaubs den Lohn sichert, ist das Urlaubsgeld kein gesetzlicher Anspruch, sondern eine zusätzliche Leistung

Allerdings kann ein Anspruch auf Urlaubsgeld im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag geregelt sein. In diesen Regelungen sind auch die Voraussetzungen für das Entstehen sowie die Möglichkeiten zur Kürzung des Anspruchs und die Höhe des Urlaubsgeldes festgelegt. Zudem kann eine betriebliche Übung ebenfalls einen Anspruch auf Urlaubsgeld begründen.

Anspruch auf Urlaubsgeld: Welche Arten gibt es?

Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie das Urlaubsgeld ausgestaltet werden kann. Dies hat jeweils Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs.

  • Akzessorisches Urlaubsgeld: Wird abhängig von der Urlaubsgewährung gezahlt. Eine Akzessorietät wird insbesondere angenommen, wenn das Urlaubsgeld mit dem Urlaubsentgelt verknüpft ist. In einem solchen Fall entsteht ein Anspruch erst mit der tatsächlichen Urlaubsgewährung. 
  • Belohnung für Betriebstreue: Eine Zahlung, die unabhängig vom Urlaubsantritt erfolgt. Hiergegen kann sprechen, dass das Urlaubsgeld die Funktion erfüllen soll, die Arbeitsfähigkeit der Arbeitnehmer wiederherzustellen bzw. hierzu jedenfalls beitragen soll. Als Vergütung für die Normalleistung sei es dann nicht anzusehen (Vgl. ArbG Berlin 4.3.2015 – 54 Ca 14420/14). 
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Höhe des Urlaubsgeldes

Wie hoch das Urlaubsgeld ausfällt, kann stark variieren. Gesetzliche Vorgaben gibt es nicht, sodass entscheidend ist, was aus der individuellen Vereinbarung, der Betriebsvereinbarung oder dem Tarifvertrag hervorgeht. Die genaue Berechnung ist hierin ausdrücklich zu regeln. Mithin kann das Urlaubsgeld beispielsweise als pauschale Zahlung erfolgen oder aber einen prozentualen Anteil des Bruttomonatsgehaltes betragen. 

Zeitpunkt der Auszahlung des Urlaubsgeldes

In einer Vielzahl von Fällen erfolgt die Auszahlung des Urlaubsgeldes vor Beginn der Sommerurlaubszeit. Gesetzliche Vorgaben gibt es hierzu jedoch nicht. Letztlich kann hiervon abgewichen werden. Entscheidend ist, was vertraglich vereinbart wurde.

Steuerrechtliche Behandlung des Urlaubsgeldes

An dieser Stelle sollen Arbeitnehmer insbesondere darauf hingewiesen werden, dass Urlaubsgeld als Zusatzleistung steuerpflichtig ist. Die Versteuerung erfolgt mit dem regulären Gehalt und unterliegt der Lohnsteuer. Darüber hinaus sind auf das Urlaubsgeld auch Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Urlaubsgeld bei Kündigung 

Häufig enthalten Regelungen zum Urlaubsgeld die Bestimmung, dass dieses nur für tatsächlich genommene Urlaubstage gezahlt wird, nicht jedoch für Urlaubstage, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 7 BUrlG abgegolten werden. Das kann zur Folge haben, dass Arbeitnehmer nur anteilig Anspruch auf Urlaubsgeld haben. In einigen Fällen kann ein frühzeitiges Ausscheiden sogar einen Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers begründen.

Allerdings kann auch vereinbart werden, dass Urlaubsgeld für abgegoltene Urlaubstage gezahlt wird. Zudem kann die Regelung so ausgestaltet sein, dass die Auszahlung des Urlaubsgeldes vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Auszahlung abhängig gemacht wird.

Unsere Unterstützung für Sie

Als spezialisierte Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht stehen wir Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema Anspruch auf Urlaubsgeld zur Seite. Wir beraten Sie umfassend zu Ihren Rechten und Pflichten und unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Urlaubsgeld bei Krankheit 

Sollten Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum krank sein und deshalb keinen Urlaub nehmen können, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass kein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Anspruch auf Urlaubsgeld an das Urlaubsentgelt bzw. an die tatsächliche Inanspruchnahme des Urlaubs gekoppelt ist.

Zu beachten ist, dass gemäß § 4a EFZG eine Vereinbarung über die Kürzung von Zusatzleistungen, die der Arbeitgeber über das laufende Arbeitsentgelt hinaus erbringt, auch für Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit getroffen werden kann. Urlaubsgeld zählt zu diesen zusätzlichen Leistungen.In diesem Zusammenhang gilt: Die Kürzung darf pro Krankheitstag höchstens ein Viertel des durchschnittlichen Arbeitsentgelts pro Arbeitstag betragen – berechnet auf Basis des Jahresdurchschnitts.

Anspruch auf Urlaubsgeld und Ausgestaltung sind individuell geregelt

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es hinsichtlich des Bestehens eines Anspruchs auf Urlaubsgeld und den jeweiligen Modalitäten dessen stets auf die konkret getroffene Vereinbarung ankommt. Der Arbeitgeber hat hier einen großen Spielraum zur Ausgestaltung. Es können sich regelmäßig komplizierte Rechtsfragen ergeben, bei deren Beantwortung wir Ihnen gerne beratend zur Seite stehen.


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