Resturlaub

So sichern Sie sich fristgerecht Ihre restlichen Urlaubstage!

Marc-Oliver Schulze
Marc-Oliver Schulze
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Datenschutzexperte
Veröffentlicht am: 02. April 2025
Lesedauer: ca. 4 min

Das Wichtigste zu Resturlaub in Kürze

  • Grundsätzlich: Arbeitnehmer müssen ihren Resturlaub grundsätzlich bis zum 31. Dezember nehmen, andernfalls verfällt er, es sei denn, es liegen dringende betriebliche oder persönliche Gründe vor.
  • Wichtig: Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter zu Beginn des Jahres in Textform zur Urlaubsnahme auffordern und auf den Verfall hinweisen, andernfalls verfällt der Resturlaub nicht automatisch.
  • Tipp: Arbeitnehmer sollten frühzeitig mit ihrem Arbeitgeber klären, ob eine Übertragung des Urlaubs ins Folgejahr möglich ist, um Missverständnisse zu vermeiden.

Resturlaub ist ein wichtiges Thema im Arbeitsrecht und am Jahresende stellt sich häufig die Frage: Was passiert mit meinem Resturlaub, wenn ich ihn bis zum Jahresende nicht genommen habe? Kann er ins nächste Jahr übertragen werden? Oder verfällt er einfach?

Der folgende Beitrag erklärt, wie der Resturlaub geregelt ist, welche Fristen gelten und was Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber beachten sollten.

Was bedeutet Resturlaub?

Resturlaub umfasst alle Urlaubstage, die Beschäftigte im laufenden Kalenderjahr trotz bestehendem Anspruch nicht genommen haben. Die rechtlichen Grundlagen hierzu sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt und wurden in den vergangenen Jahren durch die Rechtsprechung erheblich erweitert.

Wann muss der Urlaub genommen werden?

Ausgangspunkt ist § 7 Abs. 3 Satz 1 des Bundesurlaubsgesetzes:
„Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.“

Das bedeutet: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen ihren Jahresurlaub grundsätzlich bis zum 31. Dezember nehmen. Nur in Ausnahmefällen ist eine Übertragung auf das Folgejahr möglich. Resturlaub verfällt also in der Regel zum Ende des Jahres – mit einigen wichtigen Ausnahmen.

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Wann kann der Resturlaub ins nächste Jahr übertragen werden? 

Ausnahmen, die eine solche Übertragung ermöglichen, bestehen laut Gesetz, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen (Vgl. § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG):

Dringende betriebliche Gründe können gegeben sein, wenn:

  • die Auftragslage zum Jahresende die Anwesenheit der Beschäftigten erfordert,
  • eine besonders arbeitsintensive Zeit ansteht (z. B. Messen oder Großveranstaltungen),
  • viele Mitarbeitende gleichzeitig krankheitsbedingt ausfallen,
  • oder wenn Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmender bestehen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen.

Persönliche Gründe liegen in der Regel vor bei:

  • einer längeren Erkrankung,
  • mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten vor und nach der Geburt,
  • oder bei einer Abwesenheit aufgrund von Elternzeit.

Hinweis:

Im Krankheitsfall gilt dies nur, wenn die Krankheit das gesamte Jahr über andauerte. Wenn eine Person vor Jahresende wieder arbeitsfähig wird und somit die Möglichkeit besteht, den Resturlaub noch im laufenden Jahr zu nehmen, kann dies den
Übertragungsgrund entfallen lassen.
Es kann hierbei einen Unterschied machen, ob die betroffene Person in einem Kalenderjahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit noch gearbeitet hat, oder ob sie das gesamte Kalenderjahr über arbeitsunfähig war.

Liegt ein Ausnahmegrund vor, wird der Urlaub auf das folgende Kalenderjahr übertragen. Er ist jedoch grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres in Anspruch zu nehmen. 

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Keine Urlaubsaufforderung = kein Verfall 

Die gesetzlichen Grundsätze zum Urlaubsverfall wurden in den letzten Jahren durch die Rechtsprechung weiterentwickelt. Urlaubsansprüche verfallen daher nicht mehr automatisch zum Jahresende bzw. zum 31. März des Folgejahres.

Ein Verfall tritt – entgegen dem Gesetzeswortlaut – erst dann ein, wenn der/die Arbeitgeber/in die Beschäftigten ausdrücklich dazu aufgefordert hat, ihren Urlaub zu nehmen, und diese den Urlaub dennoch freiwillig nicht in Anspruch genommen haben.

In der Praxis ist der/die Arbeitgeber/in verpflichtet, die Beschäftigten zu Beginn des Kalenderjahres, in Textform aufzufordern, ihren Jahresurlaub bis zum Jahresende zu nehmen und sie ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Urlaub andernfalls verfällt. In der Mitteilung ist auch anzugeben, wie viele Urlaubstage den Mitarbeitenden im betreffenden Kalenderjahr zustehen.

Bei Übertragung des Urlaubs ins Folgejahr muss der/die Arbeitgeber/in, die Beschäftigten erneut auffordern, den Urlaub bis spätestens zum 31. März zu nehmen – verbunden mit dem Hinweis, dass der Anspruch andernfalls erlischt.

Wichtige Fristen für Resturlaub im Kalenderjahr

Wichtige Fristen für Resturlaub im Kalenderjahr

Wichtig:

Die dargestellte Rechtsprechung bezieht sich ausschließlich auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch – das sind 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche bzw. 24 Tage bei einer 6-Tage-Woche (§ 3 Abs. 2 BUrlG). Zusätzlicher Urlaub, der über diesen Mindestanspruch hinaus gewährt wird, ist von dieser Rechtsprechung nicht umfasst. Wie der Mehrurlaub übertragen werden kann, ist in der Regel im Arbeits- oder Tarifvertrag oder durch betriebliche Übung festgelegt.

Kann der Resturlaub auch ausgezahlt werden?

Grundsätzlich ist der Urlaub in Form von freien Tagen zu nehmen, da er dem Erholungszweck dient. Eine Auszahlung ist nur dann möglich, wenn das Arbeitsverhältnis zum Beispiel durch Kündigung beendet wird (§ 7 Abs. 4 BUrlbG).

Unsere Unterstützung für Sie

Als spezialisierte Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht stehen wir Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema Resturlaub zur Seite. Wir beraten Sie umfassend zu Ihren Rechten und Pflichten und unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

So gehen Sie mit Ihrem Resturlaub richtig um

Beschäftigte sollten sich merken: Resturlaub verfällt nicht automatisch zum Jahresende. Wichtig ist dabei, dass der Arbeitgeber rechtzeitig zur Urlaubsnahme auffordert und dabei auf den möglichen Verfall hinweist.

Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber frühzeitig klären, wie mit dem Resturlaub umgegangen wird. Arbeitnehmer sollten ihren Resturlaub möglichst rechtzeitig nehmen oder, wenn dies nicht möglich ist, mit ihrem Arbeitgeber die Übertragung des Urlaubs ins neue Jahr besprechen.

Häufige Fragen zum Resturlaub


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