Urlaubsanspruch im Mutterschutz

Ihre Rechte als Arbeitnehmerin

Marc-Oliver Schulze
Marc-Oliver Schulze
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Datenschutzexperte
30.09.2025
4 min

Das Wichtigste in Kürze

Der Mutterschutz wirkt sich nicht nachteilig auf den Urlaubsanspruch aus. Es bleibt der volle Urlaubsanspruch bestehen. Die Zeit gilt als reguläre Beschäftigungszeit und zählt somit nicht als Fehlzeit. Deshalb wird der Urlaub weder gekürzt noch verfällt er, solange sich die Arbeitnehmerin im Mutterschutz befindet.

Viele Arbeitnehmerinnen fragen sich: Verfällt mein Erholungsurlaub, wenn ich im Mutterschutz bin? Die klare Antwort: Nein. Der Anspruch auf Ihren vollen Jahresurlaub bleibt auch während des Mutterschutzes bestehen.

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt Sie nicht nur vor gesundheitlichen Risiken am Arbeitsplatz, sondern auch vor finanziellen und arbeitsrechtlichen Nachteilen. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Rechte Sie haben, wie Sie Ihren Urlaub sichern und was Sie bei Problemen tun können.

Wie wirkt sich der Mutterschutz auf meinen Urlaubsanspruch aus?

Auch während des Mutterschutzes bleibt Ihr gesetzlicher Urlaubsanspruch in vollem Umfang erhalten. Weder die sechswöchige Schutzfrist vor der Entbindung noch die acht- bzw. zwölfwöchige Frist nach der Geburt führen zu einer Kürzung Ihrer Urlaubstage.

Der Gesetzgeber möchte damit sicherstellen, dass Sie durch die Mutterschutzzeiten keine Benachteiligung gegenüber anderen Beschäftigten erfahren. Urlaub, den Sie vor Beginn des Mutterschutzes nicht nehmen konnten, bleibt Ihnen vollständig erhalten. Sie können ihn nach Ende des Mutterschutzes oder – falls Sie im Anschluss Elternzeit nehmen – auch danach in Anspruch nehmen.

Gesetzliche Grundlage: § 24 MuSchG

Der Anspruch der Mutter auf Urlaub während der Mutterschutzfrist wird durch § 24 des Mutterschutzgesetzes geschützt. Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor und endet 8 Wochen nach der Geburt (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen danach).

Das bedeutet:

  • Keine Kürzung der Urlaubstage
  • Kein Verfall von Urlaub während der Mutterschutzfristen
SituationAuswirkung auf UrlaubsanspruchRechtsgrundlage
Mutterschutzfrist (6 Wochen vor + 8 Wochen nach Geburt, bei Früh-/ Mehrlingsgeburt 12 Wochen nach Geburt)Urlaub bleibt in voller Höhe bestehen, keine Kürzung zulässig§ 24 MuSchG
Beschäftigungsverbot (Mutterschutzfrist, ärztliches Beschäftigungsverbot)Urlaub bleibt in voller Höhe bestehen, keine Kürzung zulässig§ 24 MuSchG
Resturlaub vor Mutterschutz nicht genommenKann nach Mutterschutz oder nach der Elternzeit genommen werden§ 17 BEEG + BUrlG
Elternzeit im Anschluss an MutterschutzUrlaub darf für jeden vollen Monat der Elternzeit um einen Zwölftel gekürzt werden§ 17 BEEG

Urlaubsanspruch im Mutterschutz berechnen

Für jeden Monat, in den der Mutterschutz fällt, entsteht 1/12 des Jahresurlaubs. Die kompakte Formel lautet:

(Anzahl der Mutterschutz-Monate) × (Jahresurlaubsanspruch ÷ 12) = Urlaubstage im Mutterschutz

Beispielrechnung:

Im Beispiel beträgt der vertraglich vereinbarte Jahresurlaub 30 Tage.

  • Der Mutterschutz beginnt am 21. November 2025, da der geplante Entbindungstermin auf den 2. Januar 2026 fällt.
  • Der tatsächliche Entbindungstermin ist der 10. Januar 2026, der Mutterschutz endet am 3. April 2026.
  • Für die Monate November, Dezember, Januar, Februar, März und April entsteht jeweils 1/12 des Jahresurlaubs.
  • Bei einem Jahresurlaub von 30 Tagen ergeben 6/12 insgesamt 15 Urlaubstage.

Während des Mutterschutzes entstehen daraus 15 Urlaubstage, die anschließend genommen werden können.

Resturlaub nach Mutterschutz und Elternzeit: Diese Regeln gelten

Nicht genommener Urlaub kann nach dem Mutterschutz oder auch nach einer anschließenden Elternzeit genommen werden. Wichtig ist:

  • Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber den Jahresurlaub kürzen.
  • Für die Zeit des Mutterschutzes ist eine Kürzung dagegen ausgeschlossen.

Das bedeutet: Selbst wenn Ihr Mutterschutz mitten im Jahr beginnt, bleibt Ihr Urlaubsanspruch ungekürzt erhalten

“Kein Arbeitgeber darf wegen Mutterschutz Urlaub kürzen, das ist gesetzlich klar geregelt.”

Marc-Oliver Schulze, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei AfA

Darf der gesamte Jahresurlaub schon vor dem Mutterschutz genommen werden?

Ja, grundsätzlich ist das möglich. Da der Urlaubsanspruch durch den Mutterschutz nicht verringert wird, können Arbeitnehmerinnen ihren kompletten Jahresurlaub auch schon vor Beginn des Mutterschutzes nehmen.

Wichtig:

Wenn man in ein neues Arbeitsverhältnis eintritt, muss man als Arbeitsnehmer grundsätzlich zunächst einmal sechs Monate warten, bis man einen Anspruch auf seinen vollen Jahresurlaub erwirbt.

Liegt während der Mutterschutzzeit allerdings ein Jahreswechsel, kann nur der Urlaub aus dem aktuellen Kalenderjahr im Voraus genommen werden. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, bereits Urlaub für das kommende Jahr zu gewähren.

Wichtig:

Schließt sich an den Mutterschutz eine Elternzeit an, kann der Jahresurlaub für diesen Zeitraum nach § 17 BEEG vom Arbeitgeber gekürzt werden – dies betrifft jedoch ausschließlich die Elternzeit, nicht den Mutterschutz selbst.

Häufige Missverständnisse rund um Mutterschutz und Urlaub

Trotz klarer gesetzlicher Regelungen herrscht oft Unsicherheit. Hier die häufigsten Irrtümer:

  • „Urlaub verfällt während des Mutterschutzes.“ – Falsch. Urlaubstage bleiben bestehen und können nachgeholt werden.
  • „Ich muss meinen Urlaub zwingend vor dem Mutterschutz nehmen.“ – Ebenfalls falsch. Urlaub kann auch danach genutzt werden.
  • „Im Beschäftigungsverbot bekomme ich weniger Urlaub.“ – Nein. Ein ärztliches Beschäftigungsverbot wirkt sich nicht auf den Urlaubsanspruch aus.
  • „Urlaub verfällt automatisch bei Elternzeit.“ – Teilweise richtig. Der Arbeitgeber darf für die Dauer der Elternzeit kürzen, muss dies aber ausdrücklich erklären.

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Als spezialisierte Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht stehen wir Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema „Urlaubsanspruch im Mutterschutz“ zur Seite. Wir beraten Sie umfassend zu Ihren Rechten und Pflichten und unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung.

Häufige Fragen zum Urlaubsanspruch im Mutterschutz