Schwanger in der Probezeit

Ihre Rechte und Pflichten zwischen Jobstart und Babyglück

Marc-Oliver Schulze
Marc-Oliver Schulze
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Datenschutzexperte
01.04.2025
4 min

Das Wichtigste zu Schwanger in der Probezeit in Kürze

  • Grundsätzlich: Schwangere Arbeitnehmerinnen sind auch während der Probezeit durch das Mutterschutzgesetz (§ 17 MuSchG) vor Kündigungen geschützt. Der Schutz gilt ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung.
  • Wichtig: Arbeitgeber dürfen nicht nach einer bestehenden Schwangerschaft fragen. Eine solche Frage stellt eine Benachteiligung wegen des Geschlechts dar und ist somit unzulässig.
  • Tipp: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Schwangerschaft, um den Kündigungsschutz und erforderliche Schutzmaßnahmen in Anspruch nehmen zu können. Die Mitteilung sollte idealerweise schriftlich erfolgen.

Schwangere Arbeitnehmerinnen sind auch während der Probezeit durch das Mutterschutzgesetz umfassend geschützt. Es ist wichtig, den Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren, um den besonderen Kündigungsschutz und die erforderlichen Schutzmaßnahmen in Anspruch nehmen zu können. Bei Fragen oder Unsicherheiten empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen, um die eigenen Rechte zu wahren.

Kündigungsschutz während der Schwangerschaft in der Probezeit

Grundsätzlich kann ein Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit verkürzter Frist beendet werden. Für schwangere Arbeitnehmerinnen gilt jedoch gemäß § 17 MuSchG ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung unzulässig, wenn der Arbeitgeber informiert ist.  

Erfolgt die Kündigung, bevor der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, kann die Mitteilung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen, um den Schutz rückwirkend geltend zu machen (§ 17 Abs.1 MuSchG).

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in ständiger Rechtsprechung festgelegt, dass vom ärztlich festgestellten voraussichtlichen Entbindungstermin 280 Tage zurückzurechnen sind, um den Beginn der Schwangerschaft zu ermitteln. Daher soll die schwangere Frau nach § 15 MuSchG den voraussichtlichen Entbindungstermin mitteilen, am besten unter Vorlage eines ärztlichen Nachweises. Dieser Termin ist auch von Bedeutung für die sechswöchige Schutzfrist vor der Entbindung nach § 3 Abs.1 MuSchG.

Checkliste

Schwangerschaft melden – So früh wie möglich schriftlich mit ärztlicher Bestätigung.
Kündigungsschutz prüfen – Schutz gilt auch in der Probezeit, sofern dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist.
Arbeitsplatzbedingungen klären – Falls die bisherige Tätigkeit nicht mutterschutzgerecht ist, muss eine Alternative angeboten oder ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.
Schutzmaßnahmen umsetzen – Informiere dich über die nötigen Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, die dir zustehen.
Rechte kennen – Im Zweifel anwaltlichen Rat einholen.

Beschäftigungsverbote und Arbeitsbedingungen

Während der Schwangerschaft gelten bestimmte Beschäftigungsverbote und Schutzvorschriften, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu gewährleisten (§§ 3-16 MuSchG). Diese Regelungen des Mutterschutzgesetzes finden auch in der Probezeit Anwendung.

Für Schwangere gilt das Verbot der Mehrarbeit und Nachtarbeit, sowie der Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Zudem gibt es gesetzliche Vorgaben zu Ruhezeiten sowie zu Ansprüchen auf Freistellung für ärztliche Untersuchungen oder zum Stillen. 

§ 11 MuSchG regelt, dass Tätigkeiten, die die Gesundheit der Schwangeren oder die des ungeborenen Kindes gefährden unzulässig sind. Zum Beispiel, wenn mit gefährlichen Stoffen, unter extremen Bedingungen (z.B. Hitze, Lärm, Kälte) oder einer hohen körperlichen Belastung gearbeitet wird.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsbedingungen so anzupassen, dass keine Gefährdung für Mutter und Kind entsteht (§ 9 MuSchG). Falls erforderlich, muss eine alternative Tätigkeit angeboten werden (§ 13 MuSchG).

Es können auch individuelle Beschäftigungsverbote nach ärztlichem Zeugnis ausgesprochen werden, wenn Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind (§ 16 MuSchG)

Mitteilungen an den Arbeitgeber

Die Mitteilung der Schwangerschaft sollte frühzeitig erfolgen. Dies sichert den Kündigungsschutz und ermöglicht dem Arbeitgeber, notwendige Schutzmaßnahmen umzusetzen.

“Die Mitteilung sollte idealerweise schriftlich erfolgen und eine ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft beinhalten.”

Marc-Oliver Schulze, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei AfA

Gemäß § 14 MuSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (§ 10 MuSchG) zu erstellen und die Arbeitnehmerin darüber zu informieren. 

Anwaltliche Unterstützung einholen

Als spezialisierte Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht stehen wir Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema „Schwanger in der Probezeit“ zur Seite. Wir beraten Sie umfassend zu Ihren Rechten und Pflichten und unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung.

Unzulässigkeit der Frage nach einer Schwangerschaft

Arbeitgeber dürfen keine Fragen zu Schwangerschaft, Kinderwunsch oder Familienplanung stellen. Das gilt genauso für Vorstellungsgespräche oder die Probezeit. Die Frage nach einer Schwangerschaft stellt eine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar, § 3 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), und ist somit stets unzulässig.

Wichtig: Arbeitnehmerinnen müssen auf eine solche Frage nicht wahrheitsgemäß antworten und dürfen die Schwangerschaft verschweigen, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. Falsche Antworten auf unzulässige Fragen stellen nach ständiger Rechtsprechung des BAG keine arglistige Täuschung dar, sodass eine Anfechtung des Arbeitsvertrags aus diesem Grund ausgeschlossen ist. 

Häufige Fragen zur Schwangerschaft in der Probezeit